Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 25. Januar 2022 (Az. II ZB 8/21) festgestellt, dass eine nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöste GmbH auch dann nicht fortgesetzt werden darf, wenn ausreichendes Vermögen vorliegt und die Insolvenzgründe bereits beseitigt wurden.
Lässt ein wichtiger Kunde Rechnungen lange unbeglichen oder kommt es infolge der Insolvenz des Geschäftspartners zu einem Forderungsausfall, kann dies auch die Liquidität eines gesunden Unternehmens erheblich beeinträchtigen.