Jahressteuergesetz 2024 beschlossen

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Nachdem der Bundestag das JStG 2024 am 18. Oktober 2024 beschlossen hat, hat nun am 22. November 2024 der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. Damit kann das Gesetz, wie geplant, in Kraft treten. Es dürfte das letzte Steuergesetz der derzeitigen Bundesregierung sein.

Zahlreiche Änderungen umgesetztI

Die Gesetzesänderungen betreffen zahlreiche Steuergesetze:

Im Einkommensteuergesetz werden zahlreiche Änderungen vorgenommen, die insbesondere auf die Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundesverfassungsgerichts zurückgehen. Des Weiteren erfolgt eine grundlegende Änderung bei der Grunderwerbsteuer durch die Einfügung von § 1 Abs. 4a GrEStG. Zudem wurde klargestellt, dass es durch das Auslaufen der Übergangsregelung nach § 24 GrEStG zu einem Verstoß gegen die Nachbehaltensfristen kommen wird. Weiterhin ist erfreulich, dass der Gesetzgeber die Beschränkung für die Verlustverrechnungsbeschränkung u. a. von Termingeschäften aufgehoben und Änderungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (u. a. Ausweitung der Steuerbefreiung nach § 13d ErbStG, Stundung nach § 28 ErbStG und Erhöhung der Erbfallkostenpauschale) umgesetzt hat, welche sich zugunsten der Steuerpflichtigen auswirken.

Zudem wurde eine Änderung im Grundsteuergesetz aufgenommen, welche den Steuerpflichtigen die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts ermöglicht. Damit möchte der Gesetzgeber eine mögliche Verfassungswidrigkeit des Bundesmodells verhindern. Die zunächst vorgesehene Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 EStG) wurde dagegen nicht umgesetzt. Die umstrittene Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen ist nicht enthalten. Diese ist Gegenstand des Steuerentlastungsgesetzes, welches der Bundestag bislang nicht verabschieden konnte. Dafür sieht das Gesetz eine Ausweitung der Wegzugsbesteuerung auf Anteile an Investmentfonds „für gewichtige Fälle“ und Spezialinvestmentfonds vor.

Weitere Details zum Jahressteuergesetz 2024

Der folgende Abschnitt basiert auf einem Beitrag, der zuerst im Steuerboard und der Zeitschrift "Der Betrieb" erschienen ist.

Ausgewählte Änderungen des EStG:

  • Änderung bei der Steuerbefreiung für PV-Anlagen: Änderung der maximal zulässigen Bruttoleistung je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten auf 30 kW (peak) für Anlagen, die nach dem 31.Dezember 2024 angeschafft werden.
  • Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG, vgl. § 52 Abs. 28 Satz 25 und 26 EStG).
  • Erweiterter Datensatz der E-Bilanz (Übersendung von Kontennachweisen für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen) und das Anlagenverzeichnis (für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen).
  • Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften, Verschärfung der Körperschaftsklauseln,
  • Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG, vgl. § 52 Abs. 28 Satz 25 und 26 EStG). Insoweit sehr gute Nachrichten für private Anleger.
  • Erweiterter Datensatz der E-Bilanz (nunmehr müssen auch Kontennachweise (für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen) und das Anlagenverzeichnis (für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen) mit der E-Bilanz übersendet werden),
  • Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG), Verschärfung der Körperschaftsklauseln, auch bei der Realteilung,
  • Erhöhung der Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG ab 2025 80% der Aufwendungen für die Kinderbetreuung, jedoch höchstens 4.800 € als Sonderausgaben),
  • Anpassung von § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG an als Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH vom 26.11.2023 (IX R 13/22),
  • Steuerbefreiung von Sanierungserträgen in Fällen der Restschuldbefreiung (§ 3a Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 EStG);
  • Bildung von Ausgleichsposten nach § 4g EStG in Umwandlungsfällen (§ 4g Abs. 1 Satz 4 EStG-E, § 52 Abs. 8a EStG);
  • Anpassung der Gebäudeabschreibung (§ 7a Abs. 9 EStG);
  • Anpassung des Sonderbetriebsausgabenabzugs nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a EStG an die Rspr. des BFH vom 27.10.2021 (X R 11/20);
  • Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verstrickungsregelung in § 17 Abs. 6 EStG als Folge der Neuregelung in § 27 Abs. 3 UmwStG;
  • Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG); hier wird die Regelung auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen rückwirkend ab 2024 erweitert;
  • Anpassung von § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG,
  • Zudem wird ab 1. Januar 2027 die Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer geschaffen, sofern diese zur Durchführung des Rentenübersichtsgesetzes notwendig ist (§ 22a Abs. 2 Satz 10 und 12 EStG),
  • Anpassung bei den Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 Satz 12 EStG (ab 2025 Voraussetzung einer Banküberweisung, sofern keine Ausnahmeregelung aufgrund von Billigkeitsgrundsätzen (z.B. wegen Krieg) erlassen werden).
  • Anpassung von § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG (Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG der Erhalt der Rechnung und Zahlung auf das Konto des Zahlungsempfängers),
  • Ab 1. Januar 2026 muss der Antrag auf Erstattung des Bauabzugsbetrags elektronisch gestellt werden (§ 48c EStG),
  • Anpassung der Regelungen zur beschränkten Steuerpflicht nach § 49 EStG ab Vz. 2024,
  • Weiterhin sieht das Gesetz eine Verstetigung der 150 €-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten vor (§ 10 EStG); danach gelten diese nicht als Beitragserstattungen.
  • Weitere Änderungen betreffen das Lohnsteuerrecht (Änderungen u.a. in §§ 39a, 39e, 42b EStG), § 4g EStG, Leistungen aus ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen (§ 22 Nr. 5 Satz 2 EStG), Dividendenerträge (§ 45b Abs. 2 bis 7 EStG), die elektronische Beantragung von Kindergeld, den Behinderten-Pauschbetrag.

Ausgewählte Änderungen des KStG

  • Umsetzung der BVerfG-Entscheidungen zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren eine Anpassung in §§ 34 und 36 KStG und § 27 KStG.
  • Aufnahme in § 27 Abs. 3 Satz 3 KStG der Zusatz aufgenommen „mit Ausnahme der Anwendungsfälle des § 29 KStG“.
  • Des Weiteren erfolgt eine Anpassung von § 27 Abs. 6 Satz 3 KStG für Kettensachverhalte. Sie findet Anwendung für Minder- und Mehrabführungen, die nach dem 31. Dezember 2021 erfolgten. Im Falle von grenzüberschreitenden Umwandlungen entfällt mit Verkündung des Gesetzes durch Aufhebung des § 29 Abs. 6 Satz 2 KStG das Verfahren zur gesonderten Feststellung des Bestands der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen bei der übertragenden Körperschaft oder Personenvereinigung.

Wegzugsbesteuerung für Investmentfonds oder Spezialinvestmentfonds in der Rechtsform eines Sondervermögens

  • Im Zuge des JStG 2024 wurden die Regelungen zur Wegzugsbesteuerung auf Beteiligungen an Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds ausgedehnt (in § 19 Abs. 3 InvStG-neu und in § 49 Abs. 5 InvStG-neu). Sie sind den Vorschriften des § 6 AStG nachgebildet und an die Besonderheiten des Investmentsteuerrechts angepasst. Maßgebend ist, dass der Anleger eine natürliche Person ist, welche die in § 6 Abs. 2 AStG genannten Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland erfüllt und die Investmentanteile oder Spezial-Investmentanteile unmittelbar oder mittelbar im Privatvermögen hält. Der Anwendungsbereich der Wegzugsbesteuerung wird nicht auf alle Fälle erweitert, in denen Anleger Investmentanteile halten, sondern nur für „gewichtige Fälle“. Ein solcher besteht für Anteile an Spezial-Investmentfonds sowie dann, wenn der Stpfl. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Veräußerungsfiktion unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1% der ausgegebenen Investmentanteile eines Investmentfonds gehalten hat oder wenn er mindestens 500.000 € für die Investmentanteile an einem Investmentfonds aufgewendet hat. Hierbei werden die Beteiligungen an verschiedenen Investmentfonds jeweils getrennt betrachtet und nicht zusammengerechnet.

Änderungen im UStG (Auswahl)

  • Anpassung der Legaldefiniton für Werklieferungen (§ 3 Abs. 4 UStG).
  • Zudem wird der Ort der sonstigen Leistung ab 1. Januar 2025 bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen, insb. zur Bestimmung des Orts der Leistung für Streaming, neu geregelt (§ 3a Abs. 3 UStG).
  • Zudem wurde die USt-Regelung (§ 4 Nr. 4a UStG) ab 1. Januar 2026 aufgehoben.
  • Nicht aufgenommen wurde die zunächst angedachte Erweiterung für Finanzdienstleistungen sowie eine Steuerbefreiung für sportliche Dienstleistungen.
  • Änderung der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen.
  • Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Lieferung und der innergemeinschaftliche Erwerb von Kunstgegenständen (anders als deren Vermietung)
  • Angaben in Rechnungen ab 2026 notwendig, sofern die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten („Ist-Versteuerung“) erfolgt.
  • Umsetzung der europaweiten Neuausrichtung der Besteuerung von Kleinunternehmern („Kleinunternehmer-Richtlinie“). Dadurch wird die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung über die im Inland ansässigen Unternehmer hinaus auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern eröffnet. Aus dieser Änderung des § 19 UStG ergeben sich zahlreiche Anpassungen anderer Regelungen.
  • Weitere Änderungen betreffen die Änderungen hinsichtlich der Vorsteueraufteilung in § 15 Abs. 4 UStG, Änderungen im Besteuerungsverfahren (§ 18 UStG), die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte (§ 24 UStG), die Nichtanwendbarkeit der Differenzbesteuerung in bestimmten Fällen (§ 25a UStG), die Verlängerung der Übergangsregelung für die zwingende Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (§ 27 Abs. 22a UStG) sowie die Regelung zum Brexit in § 30 UStG.
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