Insolvenzschutz der Betriebsrente für Gesellschafter-Geschäftsführer

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Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) sieht einen Versicherungsschutz für Empfänger einer betrieblichen Altersversorgung vor, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil der Arbeitgeber insolvent geworden ist. Diese Regelung gilt primär für Arbeitnehmer. Sie gilt aber entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Versorgungsleistungen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Das BetrAVG mit seinem Insolvenzschutz findet damit unter bestimmten Umständen auch auf Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Anwendung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) unterfallen Personen nicht der Geltung des BetrAVG, soweit ihre Ansprüche auf Dienstleistungen beruhen, die sie bei natürlicher Betrachtung für das eigene Unternehmen erbracht haben. Dazu zählen bei einer GmbH Alleingesellschafter und Mehrheitsgesellschafter. Hingegen sieht die Rechtsprechung einen Minderheitsgesellschafter im Grundsatz als schutzwürdig an und billigt ihm die Vorteile des BetrAVG zu, da ein Minderheitsgesellschafter im Allgemeinen keine so überragen-de Stellung hat, dass er das Unternehmen, für das er arbeitet, als sein eigenes betrachtet.

Vom Schutz des BetrAVG sind aller-dings Geschäftsführer ausgenommen, die zwar nur eine Minderheitsbeteiligung halten, jedoch mit anderen Geschäftsführer-Gesellschaftern zusammen die Mehrheit erreichen – jedenfalls dann, wenn die jeweiligen Beteiligungen nicht gänzlich unbedeutend sind.

Bislang nicht höchstrichterlich entschieden – und in der juristischen Literatur umstritten – war die Frage, ob eine genau 50 %ige Beteiligung eines oder zusammengerechnet mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH dem Anwendungsbereich des BetrAVG unterfällt. Hier hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 1. Oktober 2019, Az. II ZR 386/17) nunmehr Klarheit geschaffen. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem drei Geschäftsführer zu je 1/6, mithin insgesamt zu genau 50 % an einer GmbH beteiligt waren. Diese GmbH hatte dem klagenden Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt. Da die GmbH insolvent wurde, berief sich der Geschäftsführer auf den Insolvenzschutz des BetrAVG. Der BGH entschied nunmehr, dass Gesellschafter-Geschäftsführer, die zusammen genau 50 % der Anteile einer GmbH halten, nicht als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind und daher auch nicht dem Schutz des BetrAVG unterfallen.

Der aktuelle Fall wäre vom BGH möglicherweise anders entschieden worden, wenn der klagende Gesellschafter-Geschäftsführer nur eine unbedeutende Beteiligung an der GmbH gehalten hätte. Im aktuellen Fall belief sich die Beteiligung jedoch auf 1/6. Dies ist in jedem Fall eine nicht ganz unwesentliche Beteiligung. Während üblicherweise die relevante Schwelle bei einer Beteiligung von mehr als 10 % als überschritten angesehen wird, hat der BGH in mehreren Entscheidungen offen gelassen, ob an dieser Schwelle festzuhalten ist. In der aktuellen Entscheidung hat der BGH bewusst davon abgesehen, diesen nach wie vor offenen Punkt zu entscheiden.

Als Fazit lässt sich festhalten, dass nunmehr Klarheit darüber besteht, dass Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die allein oder gemeinsam mit anderen Gesellschafter-Geschäftsführern eine Beteiligung von 50 % oder mehr an der Gesellschaft halten, bezüglich ihrer betrieblichen Altersversorgung im Grundsatz nicht in den Genuss des Insolvenzschutzes durch das BetrAVG kommen.

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