Durch die Auswirkungen des Coronavirus kann es aus unterschiedlichen Gründen zu Verzögerungen bei der Aufstellung und Offenlegung des Jahres- oder Konzernabschlusses kommen. Bei Verstoß gegen die Aufstellungsfrist sieht das Handelsgesetzbuch grundsätzlich keine expliziten Sanktionen vor. Üblicherweise werden Verstöße gegen die Offenlegungsfristen jedoch mit einem Ordnungsgeld sanktioniert.
Durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) werden neben verschiedenen Maßnahmen in den Bereichen Abschlussprüfung und Überwachung von Unternehmensabschlüssen ausdrücklich auch das Interne Kontrollsystem sowie das Risikomanagementsystem angesprochen.