Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 25. Januar 2022 (Az. II ZB 8/21) festgestellt, dass eine nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöste GmbH auch dann nicht fortgesetzt werden darf, wenn ausreichendes Vermögen vorliegt und die Insolvenzgründe bereits beseitigt wurden.
Hintergrund
Bei einer GmbH mit einem Stammkapital von EUR 25.000 (ursprünglich DM 50.000) war 2007 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt und die Ablehnung nebst Auflösung der Gesellschaft von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen worden.
2020 beschloss dann der Alleingesellschafter, neben der Sitzverlegung der Gesellschaft und der Änderung des Unternehmensgegenstandes, die Fortsetzung der Gesellschaft. Gegenüber dem Handelsregister versicherte er bei der Anmeldung, dass mit der Vermögensverteilung noch nicht begonnen worden sei, die Gesellschaftsverbindlichkeiten das Gesellschaftsvermögen nicht übersteigen würden und keine wirtschaftliche Neugründung vorläge. Das Registergericht wies den Eintragungsantrag jedoch zurück, wogegen sich die jeweils erfolglose Beschwerde vor dem OLG Frankfurt/Main und die nachfolgende Rechtsbeschwerde vor dem BGH richteten.
Die Entscheidung im Einzelnen
Der Senat des BGH gab in seinem Beschluss an, dass eine Gesellschaft, bei der die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG abgelehnt wurde, nicht fortgesetzt werden kann. Das gelte auch dann, wenn die Gesellschaft über ein das satzungsmäßige Stammkapital übersteigendes Vermögen verfüge und die Insolvenzgründe (nachträglich) beseitigt wurden. Aus dem Gesetz ergebe sich, dass die Fortsetzungsmöglichkeit nur im Fall des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG vorgesehen sei (Verfahrenseinstellung auf Antrag des Schuldners oder Bestätigung eines entsprechenden Insolvenzplans). § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG diene hingegen dem Gläubigerschutz. Belange der Gesellschafter würden keine andere Beurteilung rechtfertigten. Wenn eine Gesellschaft nicht einmal mehr die finanziellen Mittel zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens besitze, solle sie im öffentlichen Interesse nach dem gesetzgeberischen Willen möglichst rasch beendet und vom Rechtsverkehr ausgeschlossen werden. Als Begründung führt der BGH den klaren Wortlaut, die Historie um die Einführung von § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG und die im Gesetz nicht vorgesehene Überprüfung der Überwindung der Insolvenzreife an.
Die Konsequenz
Der BGH bekräftigt damit konsequent seine bisherige Rechtsprechung zu § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2015, Az. II ZB 13/14).
Soll daher eine insolvenzreife Gesellschaft fortgesetzt werden, geht dies auch weiterhin nur über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG, in dem der Gesellschaft rechtzeitig die nötigen Mittel zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens zugeführt werden. Eine nachträgliche Fortsetzung ist sonst nicht mehr möglich.
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