Der BFH hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem sowohl das Erbschaft(-Schenkung)steuerrecht als auch der Spendenabzug im Einkommensteuerrecht betroffen waren. Ein Ehemann hatte seiner Ehefrau einen Betrag von TEUR 400 geschenkt, von dem sie aber infolge einer Auflage im Schenkungsvertrag einen Teilbetrag von TEUR 130 an zwei gemeinnützige Vereine weitergeben musste. Dies geschah auch, die Ehefrau erhielt von den Vereinen entsprechende Spendenbescheinigungen.
Zunächst war strittig, wie hoch die Schenkung zu besteuern war. Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer letztlich aber nur auf dem „Nettobetrag“ von TEUR 270 fest. Nach Kenntnis von dieser Besteuerung verweigerte das für die Einkommensteuer zuständige Finanzamt den Spendenabzug bei der Ehefrau. Das Finanzamt vertrat dazu die Auffassung, dass:
- die Ehefrau keine freiwillige Spende geleistet habe, weil sie dazu wegen der Auflage im Vertrag verpflichtet gewesen sei und
- sie wegen der Unterstellung eines „Nettozuflusses“ von TEUR 270 auch nicht wirtschaftlich belastet war.
Der Fall kam vor den BFH und wurde von ihm positiv entschieden.
Das Gericht verwies darauf, dass die Ehefrau zwar nach der Schenkungsvereinbarung zu den Spenden verpflichtet war und damit nicht freiwillig gezahlt habe, sie sei aber freiwillig diese Verpflichtung eingegangen und dies reiche für den Spendenabzug aus. Im Schenkungsvertrag war die Auflage ja bereits enthalten.
Zum Argument der fehlenden wirtschaftlichen Belastung wies der BFH auf die hier erfolgte Zusammenveranlagung gemäß § 26b EStG hin. In diesen Fällen komme es auf die Belastung der beiden Ehegatten zusammen an. Merkmale des Spendenabzugs können danach teilweise bei der Ehefrau (Zahlung der Spenden) und teilweise beim Ehemann (Belastung) eingetreten sein. Zusammen waren die Voraussetzungen für den Spendenabzug hier erfüllt.
Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung dieses Urteil auch allgemein anwendet und nicht mit einem „Nichtanwendungs-Erlass“ belegt.