Arbeitgeberbewertungen im Internet

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In der heutigen digitalen Welt finden sich für nahezu alle Lebensbereiche Bewertungsportale im Internet. Dazu gehören auch Online-Portale, auf denen Mitarbeitende und Bewerber anonym oder namentlich Bewertungen und Erfahrungsberichte über ihre aktuellen oder ehemaligen Arbeitgeber abgeben können. Diese Portale dienen dazu, Informationen über das Arbeitsumfeld, die Arbeitsbedingungen, das Gehalt, die Karrieremöglichkeiten und das Führungsverhalten eines Unternehmens bereitzustellen. Arbeitgeber-Bewertungsportale können für Mitarbeitende und Bewerber eine wichtige Informationsquelle sein. Sie sind auch für Arbeitgeber ein wichtiges Feedback-Instrument, um Verbesserungen im Unternehmen vorzunehmen. Doch nicht immer sind diese Bewertungen sachlich korrekt oder entsprechen der Wahrheit. Besonders anonymisierte Bewertungen bergen das Risiko, dass der Bewertete nicht nachvollziehen kann, ob die Bewertung tatsächlich auf einer eigenen Wahrnehmung des Bewertenden beruht oder nicht. 

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg 

Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg gibt Arbeitgebern jedoch mehr Rechte in Bezug auf anonyme Bewertungen. In einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 8. Februar 2024 (7 W 11/24) hat das Gericht im einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass ein Bewertungsportal gegenüber einem bewerteten Arbeitgeber die Person des Bewertenden so individualisieren muss, dass dieser das Vorhandensein eines geschäftlichen Kontakts zu dem Bewertenden überprüfen kann. Der Bewertete dürfe seine Rüge so lange aufrechterhalten, bis er diese Informationen zum Zwecke der Nachprüfung einer Geschäftsbeziehung erhalten habe. Die Behauptung des Portalbetreibers, es habe ein solcher Kontakt stattgefunden, genüge nicht. Komme der Betreiber des Portals dieser Verpflichtung nicht nach, dürften die Bewertungen nicht weiter veröffentlicht werden. 

Mehr Transparenz und Fairness bei anonymen Bewertungen 

Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung für Arbeitgeber, da sie mehr Transparenz und Fairness bei anonymen Bewertungen schafft. Es handelt sich zwar um eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz, doch es ist nicht zu erwarten, dass das Oberlandesgericht Hamburg in einem anschließenden Hauptsacheverfahren anders entscheiden wird. Die Entscheidungsgründe zeigen, dass sich das Gericht sehr ausführlich mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt hat und es sich bei der maßgeblichen streitentscheidenden Frage um eine rechtliche Bewertung handelt. Zudem steht diese Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 9. August 2022 (VI ZR 1244/20) im Zusammenhang mit Hotel-Bewertungen auf Reiseportalen. Es ist daher nicht zu erwarten, dass das Oberlandesgericht oder später der Bundesgerichtshof hier zu einer abweichenden Beurteilung gelangen wird. 

Der Hintergrund: Negative Bewertungen auf kununu 

Der zugrundeliegende Sachverhalt betraf zwei sehr negative Bewertungen über eine Arbeitgeberin auf dem Bewertungsportal kununu. Die Arbeitgeberin hatte die Portalbetreiberin vorgerichtlich dazu aufgefordert, das Zugänglichmachen der beiden Bewertungen auf dem Portal zu unterlassen. Sie bestritt dabei mit Nichtwissen, dass ein Bewerber- und Mitarbeiterkontakt zu den jeweiligen Bewertenden bestanden habe. Die Arbeitgeberin hatte innerhalb kürzester Zeit elf von insgesamt vierzehn dort eingestellten Bewertungen anwaltlich angegriffen, sodass die Betreiberin des Portals die Arbeitgeberin dazu aufgefordert hatte, mögliche unwahre Tatsachenbehauptungen oder Rechtsverletzungen weiter zu substantiieren. Von einer Löschung sah sie im Folgenden ab, weil die Arbeitgeberin dazu nicht weiter vorgetragen hatte. Nach Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wandte sich die Betreiberin des Portals jedoch an die jeweiligen Bewertenden und gab die von ihnen erhaltenen Unterlagen, aus denen sich nach ihrer Behauptung der Nachweis einer Geschäftsbeziehung zum Arbeitgeber ergeben soll, in anonymisierter Weise an die Arbeitgeberin weiter. 

Geschäftlicher Kontakt zum Bewertenden muss überprüfbar sein 

In erster Instanz sah es das Landgericht Hamburg als ausreichend an, dass der Arbeitgeberin anonymisierte Tätigkeitsnachweise von Bewertenden übermittelt wurden, da auch aus diesen Unterlagen eine tatsächliche Mitarbeiterstellung ersichtlich sei. Es wies daher den Antrag der Arbeitgeberin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Die Arbeitgeberin legte jedoch Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und erhielt vor dem Oberlandesgericht Hamburg Recht. 

Das Oberlandesgericht Hamburg vertrat die Auffassung, dass die Rüge der Arbeitgeberin als hinreichend konkrete Beanstandung anzusehen sei, die eine Verpflichtung zur Aufnahme von Ermittlungen seitens der Betreiberin des Portals auslöse. Eine solche Beanstandung sei bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs ausreichend, wenn behauptet werde, dass der Bewertung kein tatsächlicher Kontakt zwischen dem Bewertenden und der bewerteten Arbeitgeberin zugrunde liege. Der Bewertete habe das Recht, diese Rüge so lange weiterzuverfolgen, bis ihm gegenüber der Bewertende so individualisiert werde, dass er das Vorliegen eines geschäftlichen Kontaktes überprüfen könne.  

Der Umstand, dass die Arbeitgeberin ihre Rüge eines fehlenden geschäftlichen Kontakts hinsichtlich einer größeren Zahl Bewertungen auf dem Portal erhoben hat, begründe keinen Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auf einem Bewertungsportal eine Vielzahl von nicht auf konkreten Kontakten beruhenden Bewertungen eingestellt werde. Ein Vorwurf des Rechtsmissbrauchs lasse sich auch nicht damit begründen, dass sich die Arbeitgeberin von einer Rechtsanwaltskanzlei vertreten lasse, die damit werbe, mit pauschalierten Festhonoraren gegen Einträge in Bewertungsurteilen vorzugehen. Die Beauftragung einer solchen Kanzlei erlaube noch keinen Rückschluss darauf, ob das Bestreiten eines geschäftlichen Kontakts zu dem Bewerter begründet sei oder nicht. 

Überprüfung durch Portalbetreiber nicht ausreichend 

Schließlich erlaubt das Oberlandesgericht es dem Betreiber des Portals nicht, die Überprüfung eines geschäftlichen Kontakts zu der bewerteten Arbeitgeberin selbstständig vorzunehmen. Die bewertete Arbeitgeberin müsse die Möglichkeit haben, das Vorliegen eines geschäftlichen Kontakts selbst zu überprüfen. Die Versicherung des Portalbetreibers nach einer durchgeführten eigenen Überprüfung ersetze die Prüfung durch die Arbeitgeberin nach einer notwendigen Individualisierung des Bewertenden nicht. Der Bewertende ist zwar nicht verpflichtet, seine Zustimmung zur Weitergabe seiner Daten zu erteilen. Wenn er jedoch der Weitergabe widerspricht, ist der Betreiber des Portals verpflichtet, die betreffende Bewertung aus seinem Portal zu entfernen, denn er kann in diesem Fall den Nachweis einer Geschäftsbeziehung zwischen dem Bewertenden und dem bewerteten Unternehmen nicht erbringen.  

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg ist ein wichtiger Schritt für mehr Transparenz und Fairness bei anonymen Bewertungen im Internet. Arbeitgeber haben damit die Möglichkeit, die Identität von Bewertenden zu überprüfen, um sich gegen unberechtigte oder falsche Bewertungen zu wehren.  

Gern unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte in diesem Bereich. Wenn Sie Fragen zu diesem oder anderen Themen haben, sprechen Sie uns gern an. 

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