Dienstwagen: Wirksame Beendigung der privaten Nutzungsmöglichkeit?

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Eine aktuelle Entscheidung behandelt Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Beendigung der privaten Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens. Zwar handelt es sich dabei „nur“ um eine erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Duisburg. Diese zeigt aber, welche rechtlichen Herausforderungen sich für Arbeitgeber bei der Vertragsgestaltung ergeben können. 

Der Hintergrund: Weisung zur Rückgabe des Dienstwagens 

In dem zugrunde liegenden Fall war der Arbeitnehmer als Gebietsleiter Verkauf für die Arbeitgeberin tätig. In einer Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag hatten die Parteien die Überlassung eines Dienstwagens vereinbart, den der Arbeitnehmer auch privat nutzen durfte. In der Vereinbarung war geregelt, dass mit der Beendigung der Tätigkeit als Gebietsleiter Verkauf die Überlassung des Dienstwagens entfallen sollte. Darüber hinaus sollte ein Widerruf aus sachlichen Gründen jederzeit möglich sein, wobei einzelne Gründe wie der Verlust der Fahrerlaubnis, die Änderung der übertragenen Aufgaben oder Kostensenkungsmaßnahmen der Arbeitgeberin genannt waren. In einer daneben bestehenden Geschäftsfahrzeug-Regelung der Arbeitgeberin war darüber hinaus vorgesehen, dass der Anspruch auf das funktionsabhängigen Geschäftsfahrzeug an die Ausübung der definierten Tätigkeit gebunden sei und nur für die Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit bestehe. 

Nach einer Umstellung des Vertriebskonzeptes wechselte der Arbeitnehmer in die Funktion „Vertriebspartnerbetreuer Gebrauchtwagen“. Kurz darauf teilte ihm die Arbeitgeberin mit, dass das Erfordernis einer dauerhaften hohen Mobilität (dienstliche Abwesenheit von mehr als 50%) nicht mehr gegeben sei und forderte den Dienstwagen zurück. 

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Duisburg 

Das Arbeitsgericht Duisburg hat mit Urteil vom 16. November 2023 (1 Ca 1190/23) festgestellt, dass die Weisung der Arbeitgeberin an den Arbeitnehmer zur Rückgabe des ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens unwirksam sei.  

Es kam zu dem Ergebnis, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Überlassung des Dienstwagens zur Privatnutzung nicht untergegangen sei. Die Geschäftsfahrzeug-Regelung enthalte keine transparente und damit wirksame auflösende Bedingung. Es bleibe unklar, wann die auflösende Bedingung eintreten solle. Darüber hinaus habe die Arbeitgeberin die Überlassung des Dienstwagens auch nicht wirksam widerrufen, weil das in der vertraglichen Vereinbarung vorgesehene Widerrufsrecht nach §§ 307 Abs. 1 Satz 1, 308 Nr. 4 BGB unwirksam sei. Es wäre inhaltlich zu weit gestaltet und benachteilige den Kläger unangemessen. 

Auflösende Bedingung nicht hinreichend transparent  

Das Arbeitsgericht Duisburg betrachtete die vereinbarte Bedingung als intransparent, weil nicht erkennbar sei, welche Umstände zum Entfallen des Anspruchs auf den Dienstwagen führen sollen und zu welchem Zeitpunkt die Bedingung eintreten solle. Die bloße Beendigung der Tätigkeit als Gebietsleiter Verkauf führe nicht dazu, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Überlassung des Dienstwagens zur Privatnutzung untergegangen wäre. Dies widerspreche der Geschäftsfahrzeug-Regelung der Arbeitgeberin, wonach bei einem Wechsel der Tätigkeit eine Überprüfung der Voraussetzungen stattfinde und der Dienstwagen abzugeben sei, wenn die Tätigkeit keinen Dienstwagen mehr erfordere. Das Regelwerk sei insoweit widersprüchlich. Das Gericht vermochte diesen Widerspruch nicht aufzulösen, weil beide Klauseln für sich betrachtet eindeutig waren. Zweifel bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. 

Widerrufsklausel für den Arbeitnehmer nicht zumutbar 

Auch die vorgesehene Widerrufsmöglichkeit der Arbeitgeberin hielt das Arbeitsgericht Duisburg im Ergebnis für unwirksam. Zwar werde die verwendete Klausel den Transparenzanforderungen gerecht, weil sie die Richtung der Gründe angebe, aus denen der Widerruf möglich sein soll, also etwa wirtschaftliche Gründe, Leistung oder Verhalten des Mitarbeitenden. Die Widerrufsklausel sei jedoch nur wirksam, wenn sie unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Es bedarf daher für den Widerruf eines sachlichen Grundes. Der Widerruf muss wegen der unsicheren Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sein, ohne das wirtschaftliche Risiko auf den Arbeitnehmer zu verlagern oder in den Kernbereich des Arbeitsvertrages einzugreifen. Diesen Anforderungen werde die Regelung nicht gerecht.  

Sie berechtige die Arbeitgeberin zum Widerruf der Dienstwagennutzung aus Gründen, die für den Arbeitnehmer nicht zumutbar sein. Nicht jede Änderung der Arbeitsaufgabe sei ein anzuerkennender Sachgrund für den Entzug des Dienstwagens und der damit verbundenen Privatnutzung. Bei der Angemessenheitskontrolle komme es nicht darauf an, aus welchen Gründen der Widerruf im konkreten Fall erfolge – die Arbeitgeberin hatte argumentiert, wegen der Änderung des Vertriebskonzeptes benötige der Arbeitnehmer den Dienstwagen nur noch an weniger als 50 % seiner Arbeitstage. Anknüpfungspunkt für die Prüfung seien vielmehr die Möglichkeiten, die das vorformulierte Widerrufsrecht der Arbeitgeberin einräume. Denn die Klausel berechtige schon dann zu einem Widerruf der Dienstwagennutzung, wenn die Arbeitgeberin die Aufgaben des Arbeitnehmers ändert. Das Widerrufsrecht ist sei nicht an die fehlende Erforderlichkeit des Dienstwagens für die Ausübung der vertraglich übernommenen Arbeitsaufgabe oder seine Wirtschaftlichkeit gebunden. 

Fazit: Bedingungen und Widerrufsvorbehalte müssen sorgfältig formuliert werden 

Bei der Formulierung von Bedingungen und bei der Ausgestaltung von Widerrufsvorbehalten im Zusammenhang mit der Überlassung von Dienstwagen ist also Vorsicht geboten. Im Streitfall unterziehen die Arbeitsgerichte die Regelungen einer genauen Prüfung und legen sie im Zweifelsfall zu Lasten des Arbeitgebers aus. Arbeitgeber sollten deshalb auf angemessene und in sich widerspruchsfreie Regelungen achten.  

Sprechen Sie uns gern an, wenn Sie hierzu Fragen haben. Gern unterstützen wir Sie bei der Formulierung. 

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