Mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeber
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
Nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im April den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard mit allgemeinen Regelungen für den Infektionsschutz während der Corona-Pandemie vorgestellt hat, hat es am 11. August 2020 die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zur Veröffentlichung freigegeben. Den Volltext finden Sie hier.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wurde von den Arbeitsschutzausschüssen beim BMAS unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erstellt. Sie konkretisiert für den Zeitraum der Corona-Pandemie die zusätzlich erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz und die im SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard beschriebenen allgemeinen Maßnahmen.
Auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes und der Arbeitsschutzverordnungen werden technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen geregelt, die für alle Bereiche der Wirtschaft gelten und durch die das Infektionsrisiko für die Beschäftigten gesenkt werden soll. Abstand, Hygiene und Masken bleiben dafür auch weiterhin die wichtigsten Instrumente. Bei neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen, die Auswirkungen hinsichtlich der Schutzmaßnahmen haben, werden Anpassungen der Arbeitsschutzregel erfolgen.
Arbeitgeber, die die in der Arbeitsschutzregel konkretisierten Schutzmaßnahmen umsetzen, dürfen grundsätzlich davon ausgehen, dass sie die Anforderungen aus den Verordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz im Hinblick auf die Corona-Pandemie erfüllen. Wählt ein Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Zu beachten ist allerdings, dass strengere Vorgaben auf Landesebene der Arbeitsschutzregel vorgehen. Der Arbeitgeber muss daher fortlaufend prüfen, ob für das jeweilige Bundesland, in dem seine Beschäftigen tätig sind, ggf. strengere Vorgaben gelten.
Nach einer kurzen Einführung folgen zunächst Regelungen zum Anwendungsbereich der Arbeitsschutzregel sowie Begriffsdefinitionen. Darin findet unter anderem das Homeoffice als eine Form „mobiler Arbeit“ Erwähnung.
Im Anschluss daran werden Besonderheiten für die Gefährdungsbeurteilung während der Corona-Pandemie geregelt. Der Hauptteil der Arbeitsschutzregel befasst sich mit den verschiedenen Schutzmaßnahmen. Der Punkt „Arbeitsmedizinische Prävention“ betrifft unter anderem den Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten und mit Mitarbeitern, die eine SARS-CoV-2-Infektion oder eine COVID-19-Erkrankung überstanden haben. Der Anhang enthält Informationen zu Schutzmaßnahmen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze.
Dem TOP-Prinzip folgend werden die Schutzmaßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes in eine Rangfolge eingeteilt: Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und diese wiederum vor personenbezogenen Maßnahmen. Welche Schutzmaßnahmen in der konkreten betrieblichen Situation sinnvoll sind, hängt von der Beurteilung der vor Ort bestehenden Gefährdungen ab. Die verschiedenen Maßnahmen sind sachgerecht miteinander zu verknüpfen.
Arbeitgeber haben insbesondere Maßnahmen zu ergreifen, um die Anzahl ungeschützter – direkter oder indirekter – Kontakte zwischen Personen zu reduzieren sowie die Virenkonzentration in der Arbeitsumgebung soweit wie möglich zu verringern. Mund-Nase-Bedeckungen sind dann zu tragen, wenn arbeitsbedingt die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann und technische Maßnahmen – wie Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen – nicht umsetzbar sind. Klargestellt wird auch, dass Mund-Nase-Bedeckungen sowie ggf. erforderliche filtrierende Halbmasken vom Arbeitgeber bereitzustellen sind.
Die Schutzmaßnahmen in den Schwerpunkten des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards werden zu folgenden Bereichen konkretisiert:
Aus arbeitsrechtlicher Sicht hervorzuheben sind unter anderem die Hinweise zum Homeoffice. Danach sollen Regelungen zu Arbeitszeiten und Erreichbarkeit getroffen werden. Die Arbeitnehmer sind im Hinblick auf einzuhaltende Arbeitszeiten, Arbeitspausen, darüber notwendige Dokumentation, die ergonomische Arbeitsplatzgestaltung und die Nutzung der Arbeitsmittel – z. B. korrekte Bildschirmposition, möglichst separate Tastatur und Maus, richtige und wechselnde Sitzhaltung und Bewegungspausen – zu unterweisen. Ferner muss der Arbeitgeber durch eine geeignete Arbeitsorganisation sicherstellen, dass Beschäftigte, denen entsprechende technische Möglichkeiten für das Homeoffice im Moment nicht zur Verfügung stehen, ihre Arbeitsaufgaben erfüllen können und ausreichend Zugang zu betrieblicher Kommunikation und Informationen haben. Was das genau bedeutet und wie dies erfolgen soll, bleibt offen.
Im Hinblick auf den Datenschutz stellt die Arbeitsschutzregel klar, dass es selbst bei Tätigkeiten mit sehr hohem Expositionsrisiko nicht gerechtfertigt sei, wenn der Arbeitgeber aus Gründen des Arbeitsschutzes Daten zu individuellen Gefährdungsmerkmalen bei seinen Beschäftigten erhebt. Im Rahmen des Arbeitsschutzes bestehe auch keine Pflicht der Beschäftigten zur Offenbarung von medizinischen Risiken. Erhält der Arbeitgeber Kenntnis über die Ansteckung eines Beschäftigten, sei dessen Identität soweit es geht zu schützen, um einer Stigmatisierung vorzubeugen.
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