Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden die Spielregeln für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die betriebliche oder berufliche Nutzung der häuslichen Wohnung grundlegend geändert. Diese gelten mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 2023 Die Auffassung der Finanzverwaltung zu den Details zur Gesetzesanwendung hat das BMF-Schreiben IV C 6 – S 2145/19/10006:27 vom 15. August 2023 auf 21 Seiten mit zahlreichen Anwendungsbeispielen dargelegt. Hiernach ist der Ansatz von Aufwendung für das häusliche Arbeitszimmer nur noch selten möglich. Das klassische Arbeitszimmer wird zunehmend von der sogenannten Homeoffice-Regelung abgelöst. Wir fassen die wesentlichen Punkte für Sie zusammen.
Arbeitszimmer von der Steuer absetzen
Was gilt als Arbeitszimmer?
Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers bleibt unverändert. Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum,
- der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist,
- vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient und
- ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Eine untergeordnete private Mitbenutzung (< 10 %) ist unschädlich.
Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer können jedoch ab dem Veranlagungszeitraum 2023 nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (Mittelpunktsfall).
Was gilt nicht als Arbeitszimmer
Betriebsstättenähnliche Räumlichkeiten, wie z. B. Praxisräume oder auch ein Tonstudio im Keller, sind weiterhin nicht als Arbeitszimmer einzustufen. Aufwendungen für solche Räume sind beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen nach wie vor als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig.
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
Ein häusliches Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, wenn nach Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale dort Tätigkeiten ausgeübt werden, die für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind. Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bestimmt sich somit nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der Tätigkeit. Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt bei der Würdigung lediglich eine indizielle Bedeutung zu.
Nach der Neuregelung sind Aufwendungen des Arbeitszimmers im Mittelpunktfall auch dann abziehbar, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Abziehbarkeit der Aufwendungen des Arbeitszimmers
Auch wie bisher können in Mittelpunktsfällen die auf das Arbeitszimmer entfallenen Aufwendungen unbegrenzt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
Alternativ kann ohne Nachweis der Aufwendungen ein pauschaler Ansatz mit EUR 1.260,00 p. a. erfolgen.
Die Jahrespauschale ist personenbezogen. Bei gemeinsamer Nutzung des Arbeitszimmers durch den Ehegatten kann pro Ehegatten jeweils die Jahrespauschale von EUR 1.260,00 als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgezogen werden.
Bei dem pauschalen Ansatz der Aufwendungen handelt es sich um ein Wahlrecht, das jedes Jahr neu ausgeübt werden kann.
Eine mehrfache Nutzung der Pauschale bei demselben Steuerpflichtigen kommt bei mehreren Betätigungen nicht in Betracht.
Die Finanzverwaltung beanstandet nicht, wenn auf eine Aufteilung der Aufwendungen oder der Jahrespauschale auf die verschiedenen Tätigkeiten verzichtet wird und die individuell oder pauschal ermittelten Aufwendungen insgesamt einer Tätigkeit zuordnet werden.
Die bisherige beschränkte Abziehbarkeit der Aufwendungen (bis maximal EUR 1.250,00) für die Fälle, wenn für die bestimmte Tätigkeit kein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist in der neuen gesetzlichen Regelung nicht mehr vorgesehen.
Mittelpunktsfall bei mehreren Tätigkeiten
Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus, ist nach der Verwaltungsmeinung nicht mehr auf eine Einzelbetrachtung der jeweiligen Betätigung abzustellen, sondern es sollen nunmehr alle Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit erfasst werden.
Bildet das häusliche Arbeitszimmer den qualitativen Mittelpunkt lediglich einer Einzeltätigkeit, geht die Verwaltung regelmäßig davon aus, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit bildet. Steuerpflichtige können nachweisen, dass die Gesamttätigkeit gleichwohl einem einzelnen qualitativen Schwerpunkt zugeordnet werden kann und dass dieser im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Die Nachweisführung ist nach unserer Einschätzung jedoch nur sehr schwer möglich und wird sicherlich zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung führen.
Beispiel
Ein Steuerberater ist sowohl selbständig als Referent als auch als Angestellter tätig. Seine unselbstständige Tätigkeit übt er überwiegend in der Kanzlei oder bei den Mandanten aus. Nach neuer Regel sollen Kosten des Arbeitszimmers in der häuslichen Wohnung, die er für die Vorbereitung seiner Vorträge nutzt, nicht mehr abziehbar sein, da das häusliche Arbeitszimmer in diesem Fall nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bei ihm bilden würde.
Wann gilt die Homeoffice-Pauschale?
In Nicht-Mittelpunktsfällen oder wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers (z. B. mangels eines separaten Raums) nicht erfüllt sind, kommt der Ansatz der Tagespauschale (Homeoffice-Pauschale) in Betracht.
Die Tagespauschale beträgt EUR 6,00 pro Kalendertag der Tätigkeit in der häuslichen Wohnung, höchstens EUR 1.260,00 im Veranlagungsjahr. Mit ihr sollen alle Aufwendungen abgegolten sein, die dem Steuerpflichtigen durch die betriebliche oder berufliche Betätigung in der häuslichen Wohnung entstehen. Die Tagespauschale kann für jeden Kalendertag abgezogen werden, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. In diesen Fällen kommt es für den Abzug nicht darauf an, ob dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Sonderfall: Dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und wird der Steuerpflichtige unter anderem auch in der häuslichen Wohnung tätig, ist ein Abzug der Tagespauschale auch dann zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts ausgeübt wird oder die erste Tätigkeitsstätte an diesem Tag ebenfalls aufgesucht wird.
Als anderer Arbeitsplatz ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz gemeint, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Auch ein Poolarbeitsplatz, der dem Steuerpflichtigen regelmäßig nur tage- oder wochenweise zur Verfügung steht, gilt als ein anderer Arbeitsplatz.
Tagespauschale bei mehreren Tätigkeiten
Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche oder berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus, sind die Voraussetzungen für den Abzug der Tagespauschale tätigkeitsbezogen zu prüfen.
Die Tagespauschale von EUR 6,00 bezieht sich auf den Kalendertag und erhöht sich auch dann nicht, wenn an einem Kalendertag verschiedene betriebliche oder berufliche Betätigungen ausgeübt werden, für die jeweils die Abzugsvoraussetzungen vorliegen.
Wie beim Ansatz der Aufwendungen des Arbeitszimmers, wird von der Finanzverwaltung auch der Ansatz der Tagespauschale nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige auf eine Aufteilung der Tagespauschale auf die verschiedenen Tätigkeiten verzichtet und diese insgesamt einer Tätigkeit zuordnet, für die die Voraussetzungen für den Abzug der Tagespauschale vorliegen.
Kalendertage für Homeoffice-Pauschale dokumentieren
Die Kalendertage, an denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Tagespauschale erfüllt sind, müssen aufgezeichnet und in geeigneter Form glaubhaft gemacht werden. Zu der Frage, wie die Aufzeichnungen geführt werden sollen, hat sich die Finanzverwaltung nicht geäußert. Auch hier sind Diskussionen mit dem Finanzamt wahrscheinlich.
Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale in der Einkommensteuererklärung
In der Anlage N erfolgen die Angaben für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung differenziert nach den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und die Homeoffice-Pauschale jeweils in den Zeilen 60 und 61. Steht beim Ansatz der Tagespauschale für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, erfolgt die Angabe in der Zeile 62.
In der Anlage EÜR sind sowohl Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als auch die Tagespauschale ohne Differenzierung als Aufwendungen für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung in der Zeile 63 einzutragen. In der Anlage AVEÜR sollen ab dem Kalenderjahr 2023 erstmalig detaillierte Angaben zu den auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Grund- und Boden- und Gebäudeanschaffungs- und Herstellungskosten sowie zu den fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten gemacht werden. Interessant hierbei ist, dass in den Nicht-Mittelpunktsfällen ab dem Veranlagungsjahr 2023 Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht mehr als Betriebsausgaben abziehbar sind. Hier stellt sich die berechtigte Frage, wie mit dem Arbeitszimmer zu verfahren ist, das nach der neuen gesetzlichen Definition mangels Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung nicht mehr als Arbeitszimmer gelten soll. Soll es hier zu einer Zwangsentstrickung der stillen Reserven kommen oder sind die Angaben mangels Vorliegens des Arbeitszimmers ab dem Veranlagungsjahr 2023 entbehrlich?
Bitte sprechen Sie uns bei Fragen und bei der Beurteilung von Sonderfällen unbedingt an. Wir stehen Ihnen stets zur Seite und freuen uns darauf, eine wirksame individuelle Lösung für Sie zu erarbeiten.
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