Haben Arbeitnehmer ein Recht auf Nichterreichbarkeit in der Freizeit?

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Vor einiger Zeit berichteten wir über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein, wonach ein als Rettungssanitäter tätiger Arbeitnehmer nicht verpflichtet sein soll, in seiner Freizeit dienstliche Nachrichten, sei es per Telefon oder SMS, entgegenzunehmen oder zu lesen. Dies gelte auch, wenn es um kurzfristige Dienstplanänderungen ginge.

Mit jüngst veröffentlichtem Urteil vom 23. August 2023 (5 AZR 349/22) hat das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein aufgehoben. Es kam zu dem Ergebnis, dass ein Arbeitnehmer, der weiß, dass der Arbeitgeber aufgrund der betrieblichen Regelungen die Arbeitsleistung für den nächsten Tag hinsichtlich Zeit und Ort konkretisieren und ihm mitteilen wird, auch in seiner Freizeit verpflichtet ist, eine ihm per SMS übermittelte Weisung zur Kenntnis zu nehmen.  

Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt war allerdings recht speziell. Der dortige Arbeitgeber hatte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung geschlossen, die ihm die Möglichkeit einräumte, nicht konkret zugewiesene Springerdienste zu planen. Grundsätzlich sollten die dort beschäftigten Arbeitnehmer in diesen Fällen vier Tage im Voraus für eine Springerschicht eingeteilt werden. Allerdings hatte sich der Arbeitgeber in der Betriebsvereinbarung vorbehalten, bei unkonkreten Springerdiensten die konkrete Einsatzzeit des Arbeitstages erst bis 20:00 Uhr des Vortages zu konkretisieren. Das Bundesarbeitsgericht führt insoweit aus, dass sich der Arbeitnehmer in einem solchen Fall nicht mit Erfolg darauf berufen könne, er habe von der die Arbeitszeit konkretisierenden Weisung keine Kenntnis gehabt. Er sei vielmehr aufgrund einer Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis verpflichtet, die arbeitgeberseitigen Weisungen zur Arbeitszeit zur Kenntnis zu nehmen, weil er aufgrund der Regelung in der Betriebsvereinbarung mit einer Konkretisierung seines Arbeitsbeginns am Folgetag habe rechnen müssen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er am Vortag arbeitsfrei gehabt habe. 

Aus dieser Entscheidung folgt selbstverständlich keine Verpflichtung von Arbeitnehmern, für den Arbeitgeber auch während ihrer Freizeit ununterbrochen erreichbar zu sein. Wenn allerdings eine entsprechende betriebliche Regelung existiert, müssen Arbeitnehmer auch in ihrer Freizeit die ihnen zur Verfügung gestellten dienstlichen Kommunikationsmittel daraufhin überprüfen, ob sie eine Weisung des Arbeitgebers erhalten haben. Die Entscheidung eröffnet außerdem Gestaltungsspielräume für Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit.  

Bei dieser Gelegenheit hat das Bundesarbeitsgericht erfreulicherweise klargestellt, dass die Zeit, in der ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit eine entsprechende Mitteilung des Arbeitgebers zur Kenntnis nimmt, keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzrechts darstellt. Das Lesen einer solchen Nachricht habe daher keinen Einfluss auf die Einhaltung der Ruhezeit nach § 5 ArbZG. Allerdings dürfte sich dies wohl nicht ohne Weiteres auf längere Mitteilungen, etwa dienstliche E-Mails o ä. übertragen lassen. 

Bei weiteren Fragen rund um das Thema Arbeitszeit sprechen Sie uns gern an. 

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