Inflationsausgleichsprämie: Informationen für Arbeitgeber*innen

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Am 26. Oktober 2022 ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen" in Kraft getreten. Darin ist auch die sogenannte Inflationsausgleichsprämie geregelt. Damit können Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialabgabenfreie Leistungen in Höhe von EUR 3.000,00 pro Beschäftigten erbringen.

Ausgestaltung und Dokumentation der Inflationsausgleichsprämie

Die Ausgestaltung ist ähnlich wie beim Corona-Bonus:

  • Zahlung innerhalb des Begünstigungszeitraums, d. h. ab Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2024;
  • maximaler Betrag EUR 3.000,00 - Aufteilung in mehrere Einzelbeträge ist möglich, ebenso eine monatliche Zahlung für einen begrenzten Zeitraum oder Sachzuwendungen;
  • Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, also keine Anrechnung oder Umwidmung bereits bestehender anderer Vergütungsansprüche.

Die Zweckbestimmung dieser Zahlung – nach dem Gesetzeswortlaut in § 3 Nr. 11c EStG die Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise – muss in geeigneter Form dokumentiert werden, etwa durch eine entsprechende Bezeichnung auf der Gehaltsabrechnung.

Zahlungen an Arbeitnehmer*innen in unterschiedlicher Höhe

Arbeitsrechtlich ist darüber hinaus in erster Linie der Gleichbehandlungsgrundsatz relevant - für unterschiedliche Zahlungen an Begünstigte muss es hinreichende sachliche Gründe geben. Ferner sollten Arbeitgeber*innen durch ausdrücklich erklärte Freiwilligkeitsvorbehalte das Risiko des Entstehens einer betrieblichen Übung vermeiden, jedenfalls wenn mehrere Zahlungen erfolgen.

Außerdem ist ggf. das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates hinsichtlich der betrieblichen Lohngestaltung zu beachten, das sich auf die Verteilungsgrundsätze einer solchen Zahlung bezieht.

Zahlungen an mitarbeitende Gesellschafter von Kapitalgesellschaften

Vorsicht ist geboten bei Zahlungen an mitarbeitende Gesellschafter oder Gesellschafter-Geschäftsführer. Hier muss darauf geachtet werden, dass die Voraussetzungen für eine betriebliche Veranlassung nachweisbar erfüllt sind. Insbesondere sollte vorab eine ausdrückliche Vereinbarung über die Zahlung geschlossen und ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst und dokumentiert werden. Anderenfalls droht eine Beurteilung als verdeckte Gewinnausschüttung, die zum Wegfall der Steuerfreiheit und der Abzugsmöglichkeit als Betriebsausgaben führt.

Sprechen Sie uns bei Fragen hierzu gern an.

 

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