Erstattung von Verdienstausfall für Eltern betreuungsbedürftiger Kinder geplant

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Einen finanziellen Ausgleich sollen künftig Eltern bekommen, die aufgrund der behördlichen Schließung von Schulen und Kitas keine Kinderbetreuung haben und nicht zur Arbeit kommen können. Geplant ist, das Infektionsschutzgesetz (IfSG) um einen neuen § 56 Abs. 1a zu ergänzen. Danach erhalten erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Entschädigung für einen Verdienstausfall. Voraussetzung ist, dass die Eltern keine anderen zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten sicherstellen können. Die Entschädigung soll 67 % des Verdienstausfalls für längstens sechs Wochen betragen, monatlich höchstens jedoch EUR 2.016. Zugleich besteht ein sozialversicherungsrechtlicher Schutz auf Grundlage des § 57 IfSG.

Nachzuweisen sind die Voraussetzungen des Anspruchs gegenüber der zuständigen Behörde sowie auf Verlangen gegenüber dem Arbeitgeber. Die Auszahlung soll über den Arbeitgeber erfolgen, der anschließend die Erstattung bei der Behörde beantragen muss. Das Gesetz soll nach derzeitigem Stand am 30. März 2020 in Kraft treten.

Zu beachten ist allerdings, dass die Regelung während der in vielen Bundesländern noch bevorstehenden Schulferien keine Anwendung finden wird. Da nach der Gesetzesbegründung Ansprüche auf Fortzahlung des Entgelts aus anderen Gründen vorrangig zu nutzen sind, stellt sich für die Arbeitgeber weiterhin die Frage, welche Ansprüche ggf. auf Grundlage von § 616 BGB bestehen. Keinen Anspruch auf Entschädigung sollen auch Erwerbstätige haben, die Kurzarbeitergeld bekommen oder die andere Möglichkeiten haben, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben, z.B. durch Abbau von Zeitguthaben.

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