Bildungsurlaub für den Yoga-Kurs?

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Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat unlängst entschieden, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub für einen von der Volkshochschule angebotenen fünftägigen Yoga-Kurs haben kann (Urteil vom 11. April 2019, 10 Sa 2076/18). Dies erscheint zwar auf den ersten Blick erstaunlich – ist aber keine Berliner Besonderheit, sondern kann auch in anderen Bundesländern in Frage kommen.

Was ist Bildungsurlaub?

Bildungsurlaub ist die vom Arbeitgeber bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers zum Zwecke der Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen. Der Anspruch auf Bildungsurlaub ergibt sich aus den jeweiligen Bildungsurlaubsgesetzen der Bundesländer. Diese Gesetze existieren – mit zum Teil etwas unterschiedlichen Bezeichnungen – in allen Bundesländern bis auf Bayern und Sachsen.

In den meisten Bundesländern beträgt der Anspruch des Arbeitnehmers fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr, im Saarland und in Baden-Württemberg nur drei Arbeitstage. Zum Teil gibt es Sonderregelungen für Auszubildende (Baden-Württemberg, Berlin, Nordrhein-Westfalen). Auf den Erholungsurlaub darf diese Freistellung nicht angerechnet werden.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Bildungsurlaub unterscheiden sich je nach Bundesland. Inhalte der Weiterbildung können unter anderem die berufliche, die politische oder die allgemeine Weiterbildung sein, z.B. im sozialen, ökologischen, kulturellen oder wirtschaftlichen Bereich, teilweise auch die Qualifizierung für eine ehrenamtliche Tätigkeit. Nicht erforderlich ist, dass die Weiterbildung für die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers bei seinem jetzigen Arbeitgeber notwendig oder auch nur nützlich ist.

Bildungsurlaub kann aber grundsätzlich nur für solche Veranstaltungen in Anspruch genommen werden, deren Träger staatlich anerkannt ist bzw. sofern die Veranstaltung selbst als geeignete Bildungsmaßnahme von der zuständigen Behörde anerkannt wurde. Der Arbeitgeber kann einen entsprechenden Nachweis verlangen.

Möchte ein Arbeitnehmer an einer solchen anerkannten Bildungsveranstaltung teilnehmen, kann der Arbeitgeber dies grundsätzlich nur dann ablehnen, wenn diesem Wunsch dringende betriebliche Belange oder sozial vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Teilweise sehen die Bildungsurlaubsgesetze einen Überlastungsschutz für Arbeitgeber oder eine Sonderregelung für Kleinbetriebe vor – allerdings gilt dies nicht für Hamburg.

Für die Anmeldung und Bewilligung von Bildungsurlaub gelten in der Regel bestimmte Fristen. Dies muss jeweils anhand des einschlägigen Bildungsurlaubsgesetzes geprüft werden.

Außerdem können Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates eine Rolle spielen, soweit es um die Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die entsprechende Freistellung von Arbeitnehmern geht (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG).

Yoga-Kurs als berufliche Weiterbildung?

Das LAG Berlin-Brandenburg hat in der oben genannten Entscheidung festgestellt, dass der von der Volkshochschule Berlin-Pankow angebotene Yoga-Kurs die Voraussetzungen gemäß § 1 Berliner Bildungsurlaubsgesetz erfüllte. Dieser Kurs trug den Titel „Yoga I – erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation“.

Begründet wurde dies wie folgt: Es reiche aus, dass eine Veranstaltung entweder der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung diene. Dabei sei der Begriff der beruflichen Weiterbildung nach der Gesetzesbegründung weit zu verstehen. Unter anderem solle die Anpassungsfähigkeit und Selbstbehauptung von Arbeitnehmern unter den Bedingungen fortwährenden und sich beschleunigenden technischen und sozialen Wandels gefördert werden. Hierzu könne auch ein Yoga-Kurs mit einem geeigneten didaktischen Konzept dienen.

Auch wenn diese Entscheidung auf den ersten Blick etwas ausgefallen erscheinen mag, sollte man bedenken, dass ein solcher Kurs durchaus Vorteile für den Arbeitgeber haben kann, wenn er beispielsweise dazu beiträgt, den Arbeitnehmer vor einem Burn-out zu schützen.

In jedem Fall ist die Entscheidung aber nicht uneingeschränkt auf ähnliche Kurse übertragbar und insbesondere nicht für alle Bundesländer maßgeblich. Sofern ein Arbeitnehmer die Gewährung von Bildungsurlaub beantragt, bedarf es daher jeweils einer einzelfallbezogenen Prüfung.

Sprechen Sie uns gern an, wenn Sie weitere Fragen zum Thema Bildungsurlaub haben.

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