Quo vadis Grunderwerbsteuergesetz?

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Mitte diesen Jahres 2023 hatte das Bundesfinanzministerium mit dem Vorschlag zur Novellierung des Grunderwerbsteuergesetzes überrascht. Als Begründung dafür wurde u. a. das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts zum 1. Januar 2024 („MoPeG“, BGBl. I BGBl. I 2021, S. 3436) sowie das trotz der Grunderwerbsteuerreform 2021 bestehende Bedürfnis, gewisse Steuergestaltungen zur Vermeidung der Grunderwerbsteuer zu verhindern, angeführt. Weiterhin sollte es den Ländern ermöglicht werden, die Grunderwerbsteuer flexibler auszugestalten und insb. für den (Erst-) Erwerb des Eigenheims einen Freibetrag zu gewähren. Ob und inwieweit dieses Reformvorhaben tatsächlich umgesetzt wird, ist derzeit offen. In der Begründung zum Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes konnte man dazu lesen, dass die Beratungen darüber derzeit noch andauern. Für Überraschung sorgte jedoch eine weitere, in dem Entwurf enthaltene Aussage. Diese beschäftigt derzeit die Steuerpflichtigen und ihre Berater.

Hintergrund zum Wachstumschancengesetz

Im Juli 2023 legte das BMF den Referentenentwurf für ein Wachstumschancengesetz vor, der zunächst keine Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes enthielt. Erst in dem von der Bundesregierung Ende August 2023 als Regierungsentwurf mit einigen Änderungen beschlossen Entwurf, waren wesentliche Änderungen enthalten.

Änderungen im Bereich der Grunderwerbsteuer

Die einzige gesetzliche Änderung, die der Entwurf vorsieht, enthält § 23 GrEStG. Weitreichende Auswirkungen ergeben sich jedoch aus der in dem Regierungsentwurf enthalten Aussagen, welche sich auf die Steuervergünstigungen der §§ 5, 6 und 7 GrEStG beziehen. Diese greifen insbesondere dann, wenn beispielsweise ein Grundstück auf eine Personengesellschaft übertragen wird. Bislang wird hier eine Steuerbefreiung gewährt, soweit sich die dingliche Mitberechtigung des bisherigen Eigentümers an dem Grundstück erhalten bleibt (bei Beteiligung an der Personengesellschaft in Höhe von 50 %, würde eine entsprechende Steuerbefreiung in Höhe von. 50 % gewährt).

Nach Auffassung des Gesetzgebers sollen diese Steuervergünstigen der §§ 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 3 Satz 1 und 7 Abs. 2 GrEStG mit dem Inkrafttreten des MoPeG ab dem 1. Januar 2024 keinen Anwendungsraum mehr haben. Ursächlich dafür ist, dass diese Steuerbefreiungen auf die Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten Hand) abzielen, es eine solche jedoch ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr gibt. Daher läuft der jeweilige Regelungsinhalt der § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG, § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG sowie § 7 Abs. 2 GrEStG ins Leere.

Um der Wirtschaft bezüglich der Auswirkungen des MoPeG auf zum 31. Dezember 2023 noch laufende Nachbehaltensfristen (§ 5 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 7 Abs. 3 Satz 1 GrEStG) zumindest Rechtssicherheit zu verschaffen, sieht der Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes eine gesetzliche Klarstellung vor. Nach § 23 Abs. 25 GrEStG-E soll danach allein der weitgehende Entfall des Gesamthandsvermögens nicht zu einer Verletzung laufender Nachbehaltensfristen führt. Derzeit laufende Nachbehaltensfristen sollen unverändert fortgelten und bei einem Verstoß gegen diese, zu einem rückwirkenden Entfall der Steuerbefreiung führen.

Auswirkungen auf die Praxis

Mit dieser Aussage hat die Bundesregierung die Beratungspraxis (nicht positiv) überrascht. Diese Auffassung würde, wenn keine anderweitige gesetzliche Regelung getroffen wird, dazu führen, dass die für die Praxis bedeutsamen Steuerbefreiungen für Übertragungen ab dem 1. Januar 2024 keine Anwendung mehr finden. Dass das Inkrafttreten des MoPeG dabei zu keinem Verstoß gegen die Behaltensfristen führt, vermag nur wenig zu trösten.

Eine Initiative des Bundesrates, wonach die bisherigen grunderwerbsteuerlichen Grundsätze auch nach Inkrafttreten des MoPeG gelten soll (durch eine Änderung in § 39 AO), lehnt die Bundesregierung ab. Lediglich eine Übergangsregelung könne sie sich vorstellen. Eine solche würde dann dazu führen, dass die Steuerbefreiungen der §§ 5, 6 und 7 GrEStG auch über den 1. Januar 2024 für einen gewissen Zeitraum noch zur Anwendung kommen könnten.

Wer Übertragungen unter Beteiligungen von Personengesellschaften in naher Zukunft plant, sollte überlegen, ob diese noch dieses Jahr umgesetzt werden können. Damit scheinen weitreichende Änderungen im Bereich der Grunderwerbsteuer in naher Zukunft zu drohen, auch wenn keine Novellierung des Grunderwerbsteuergesetzes kommen sollte. Für die Steuerpflichtigen und deren Berater wäre eine Reform der Grunderwerbsteuer - nicht nur aus den vorgetragenen Gründen - sinnvoll und wünschenswert. Über den weiteren Verlauf der Gesetzesänderungen werden wir Sie informieren.

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