MoPeG: Rechtliche Änderungen und Handlungsempfehlungen für Gesellschaften
Die wichtigsten Änderungen der Reform des Personengesellschaftsrechts in sechs Fragen und Antworten
Die wichtigsten Änderungen der Reform des Personengesellschaftsrechts in sechs Fragen und Antworten
Zum Jahresbeginn 2024 tritt mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) die „Jahrhundertreform" des Personengesellschaftsrechts in Kraft. Für Personengesellschaften, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (oHG) und die Kommanditgesellschaft (KG), kommt es zu weitreichenden Änderungen der gesetzlichen Ausgangslage. Auch wenn in weiten Teilen nur in Gesetzesform gegossen wird, was Rechtsprechung und juristische Literatur in den letzten Jahrzehnten entwickelt haben, ist dies aufgrund einiger wesentlicher Änderungen die größte Reform seit über hundert Jahren für das Personengesellschaftsrecht.
Der Bundestag hatte nach Vorlage mehrerer Entwürfe am 17. August 2021 die finale Fassung des MoPeG beschlossen – das sage und schreibe für 136 (!) Gesetze Änderungen enthält. Das Inkrafttreten war zunächst für 2023 geplant, wurde aber um ein Jahr auf den Beginn des Jahres 2024 verschoben.
Auch wenn es damit bis zum Inkrafttreten noch rund zehn Monate dauert, ist jetzt der richtige Zeitpunkt für alle Gesellschafter von Personengesellschaften, sich mit dem Inhalt der Neuregelung vertraut zu machen und Handlungsbedarf zu identifizieren.
Anhand folgender sechs Fragen können Sie sich einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen verschaffen:
1. Was ist das Gesellschaftsregister und für wen ist es von Bedeutung?
2. Was ändert sich neben der Einführung des Gesellschaftsregisters für Gesellschaften bürgerlichen Rechts noch? Ergibt sich weiterer Handlungsbedarf für GbR-Gesellschafter?
3. Welche Änderungen gibt es, die sowohl für die GbR als auch für die KG und die oHG gelten?
4. Was ändert sich für die oHG und die KG? Inwiefern entsteht durch das MoPeG Handlungsbedarf?
5. Sind mit den Änderungen auch steuerliche Änderungen für die Personengesellschaften verbunden?
6. Ab wann gelten die neuen Regelungen?
Mit dem MoPeG wird das neu geschaffene Gesellschaftsregister eingeführt, in das die Gesellschafter von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) die Gesellschaft eintragen lassen können. Bislang sind GbRs in keinem Register eingetragen; sie können insbesondere nicht im Handelsregister eingetragen werden. Zwingend ist die Eintragung im neuen Gesellschaftsregister nicht ohne weiteres. Folge der Neuerung ist, dass es ab dem nächsten Jahr, anders als bisher, zwei Arten von GbRs geben wird: nämlich die „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts", die sich auch als solche (oder kurz als „eGbR") zu bezeichnen hat, und die nicht eingetragene GbR.
Eine Verpflichtung, eine GbR im Gesellschaftsregister eintragen zu lassen, ergibt sich für Gesellschafter mittelbar dadurch, dass die GbR zunächst im Gesellschaftsregister registriert sein soll, bevor für sie in anderen öffentlichen Registern ein Recht eingetragen wird. Dies betrifft insbesondere eine Registrierung als Grundstückseigentümer im Grundbuch und hat deshalb für sämtliche Immobilien-GbRs Bedeutung. Gleiches gilt, sofern die GbR selbst Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft ist. In eine Gesellschafterliste einer GmbH bzw. in ein Aktienregister soll eine GbR ebenfalls nur aufgenommen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Mittelbar ergibt sich damit für bestimmte GbRs ein Zwang zur Eintragung.
Der Gesetzgeber hat allerdings für die Eintragung von bestehenden GbRs eine Übergangsvorschrift vorgesehen. Sofern eine GbR bereits als Gesellschafterin in das Handelsregister bzw. in eine Gesellschafterliste oder ein Aktienregister oder eine Immobilien-GbR als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen ist, muss eine Eintragung in das Gesellschaftsregister grundsätzlich erst bei Änderungen des Grundbuchs bzw. des Handelsregisters/der Gesellschafterliste/des Aktienregisters vorgenommen werden. Um bezüglich ihrer Rechte handlungsfähig zu sein, sollten sich die Gesellschaften jedoch frühzeitig ins Gesellschaftsregister eintragen lassen, da sie ansonsten Verzögerungen bei der Abwicklung von Rechtsgeschäften riskieren.
Möglicherweise wird sich darüber hinaus ein faktischer Zwang daraus ergeben, dass beispielsweise Banken aus Compliancegründen eine Eintragung der Gesellschaft fordern, auch wenn die Gesellschafter ansonsten keinen Anlass für eine Eintragung sehen. Gesellschafter von GbRs sollten deshalb bereits jetzt Überlegungen anstellen, ob eine Eintragung für ihre Gesellschaft vorgenommen werden sollte.
Das Gesetz unterscheidet in Zukunft explizit zwei verschiedene Arten von GbRs, nämlich die rechtsfähige und die nicht-rechtsfähige Gesellschaft. Während die rechtsfähige GbR selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann, ist dies bei der nicht-rechtsfähigen GbR nicht der Fall. Welche Art einer GbR vorliegt, entscheidet sich nach dem Willen der Gesellschafter – wenn die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll, handelt es sich um eine rechtsfähige GbR. Nur eine solche rechtsfähige GbR kann in das Gesellschaftsregister eingetragen werden. Voraussetzung für eine Eintragung ist somit der gemeinsame Wille der Gesellschafter, der GbR Rechtsfähigkeit zu verleihen. Die Eintragung ist aber keine Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsfähigkeit.
Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesellschaft erst, wenn sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit Eintragung im Gesellschaftsregister. Die Eintragung im Gesellschaftsregister führt also in jedem Fall zu einer Rechtsfähigkeit der GbR, auch wenn sie versehentlich erfolgt ist und die Gesellschafter keinen Willen zur Ausstattung der GbR mit einer Rechtsfähigkeit hatten.
Neben der namentlichen Eintragung der Gesellschafter in das Gesellschaftsregister wird eine in das Gesellschaftsregister eingetragene GbR ihre wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister eintragen lassen müssen. Insbesondere für Familiengesellschaften ist daher relevant, dass eine anonyme Bündelung der Interessen der Gesellschafter in der GbR nach der Eintragung nicht mehr möglich sein wird. Eine einmal vorgenommene Eintragung kann außerdem grundsätzlich nicht wieder rückgängig gemacht werden. Auch deshalb sollten Gesellschafter von GbRs sich zeitnah mit dem Thema auseinandersetzen und klären, ob für ihre Gesellschaft eine Eintragung vorgenommen werden soll.
Das Gesellschaftsregister wird wie das Handelsregister bei den Gerichten geführt. Die Anmeldung ist deshalb bei dem Gericht vorzunehmen, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Noch gibt es lediglich einen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz für eine Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters (Gesellschaftsregisterverordnung – GesRV). Danach wird das Gesellschaftsregister entsprechend dem Handelsregister aufgebaut sein. Alle Gesellschafter sind danach mit Namen, Anschrift und Geburtsdatum einzutragen. Zusätzlich wird die Vertretungsberechtigung erfasst. Die Einzelheiten zur (elektronischen) Führung, Einreichung von Dokumenten etc. werden auf Landesebene geregelt werden. Die Anmeldung wird wie beim Handelsregister über die Notariate erfolgen. Eine Anmeldung wird voraussichtlich erst ab dem 1. Januar 2024 möglich sein, da erst zu diesem Zeitpunkt das Gesellschaftsregister eingerichtet wird.
Sämtliche Änderungen wie etwa die Änderung des Namens der Gesellschaft, der Anschrift, des Gesellschafterbestands oder der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter sind zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden.
Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergeben sich weitere Änderungen, durch die Handlungsbedarf entstehen kann.
Wenn auch die Rechtsprechung bislang diese Unterscheidung bereits getroffen hat, wird diese nun erstmalig gesetzlich kodifiziert. Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft – also ihrer Fähigkeit, selbst Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein – ist der gemeinsame Wille der Gesellschafter, dass die GbR am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Ist dies nicht der Fall, ist die GbR nicht als eigenständige Rechtspersönlichkeit anzusehen und kann z.B. kein eigenes Vermögen haben. Klassisches Beispiel hierfür ist die Tippgemeinschaft. In der neuen Fassung der gesetzlichen Regelung zur GbR wird zwischen diesen beiden Formen unterschieden; es sind jeweils andere Regelungen anwendbar. Solange eine GbR (noch) nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, können unter Umständen Zweifel bestehen, welche Form der GbR gewollt ist. Es empfiehlt sich deshalb auch für bestehende GbRs, eine klare Regelung im Gesellschaftsvertrag zu treffen.
Das Gesetz unterscheidet zunächst zwischen rechtsfähiger und nicht-rechtsfähiger GbR – für den Rechtsverkehr wird jedoch die weitere gesetzliche Unterscheidung zwischen eingetragener und nicht eingetragener GbR augenfälliger sein. Die im neu eingeführten Gesellschaftsregister eingetragene GbR hat sich als solche in Lang- oder Kurzform zu bezeichnen („eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder „eGbR"). Jede eingetragene GbR ist rechtsfähig – umgekehrt ist jedoch (zumindest theoretisch) nicht jede nicht eingetragene GbR nicht rechtsfähig, d.h. es kann auch rechtsfähige GbRs geben, die nicht im Gesellschaftsregister eingetragen sind. Ist Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens, wird die Rechtsfähigkeit vermutet. Sofern nicht die Eintragung der Gesellschaft ohnehin erforderlich ist, weil zugunsten der Gesellschaft ein Recht in ein öffentliches Register (z.B. Grundbuch, Gesellschafterliste einer GmbH) eingetragen werden soll oder ein Kreditgeber o.ä. diese fordert, dürfte es für GbRs, die die Rechtsfähigkeit erlangen sollen, ratsam sein, eine Eintragung im Gesellschaftsregister vorzunehmen, um klare Verhältnisse für ihre Vertragspartner zu schaffen.
Die Nachhaftung für Gesellschafter einer GbR wird gesetzlich auf fünf Jahre beschränkt. Dieser Grundsatz war bisher nur durch die Rechtsprechung geprägt und wird jetzt festgeschrieben. Auch wenn ansonsten keine Änderungen der Haftung von GbR-Gesellschaftern vorgesehen sind, ergeben sich rein tatsächlich durch das Gesellschaftsregister Änderungen. Bisher begann die Nachhaftungsfrist, mangels eines Registers für die GbR, erst mit Kenntnis des entsprechenden Gläubigers von dem Ausscheiden des Gesellschafters zu laufen. Sofern eine GbR in Zukunft in das Gesellschaftsregister eingetragen ist, kann die Frist auch beginnen, sobald das Ausscheiden des Gesellschafters in das Gesellschaftsregister eingetragen ist. Im Übrigen ist weiterhin auf die Kenntnis des Gläubigers vom Ausscheiden des Gesellschafters abzustellen.
Der Bestand der Gesellschaft hat Vorrang: Die Kündigung eines Gesellschafters führt (nur) zu seinem Ausscheiden und – anders als bisher – nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft. Sofern gewollt ist, dass diese Rechtsfolge weiterhin eintritt, ist in Zukunft im Gesellschaftsvertrag die Auflösung zu regeln.
Einige Änderungen für die GbR gelten zusätzlich auch für die Personenhandelsgesellschaften oHG und KG.
Durch das MoPeG wird klargestellt, dass die rechtsfähige GbR Trägerin des (Gesellschafts-)Vermögens ist und daher eine Zwangsvollstreckung aus einem Titel gegen die GbR nur in das Vermögen der Gesellschaft stattfindet. Um die persönlich haftenden Gesellschafter direkt in Anspruch nehmen zu können, ist zusätzlich ein Titel gegen die Gesellschafter notwendig. Die nicht-rechtsfähige GbR hat hingegen kein Vermögen.
Da die steuerliche Behandlung der Personengesellschaften bislang an das Bestehen der Gesamthand anknüpft, ergeben sich Fragen im Hinblick auf die zukünftige steuerliche Behandlung (siehe unten Frage 5).
Gesellschafterbeschlüsse sind weiterhin grundsätzlich einstimmig zu fassen, wobei im Gesellschaftsvertrag auch eine Mehrheitsentscheidung vorgesehen werden kann. Für Auflösungs- und Fortsetzungsbeschlüsse ist künftig gesetzlich eine ¾-Mehrheit notwendig.
Änderungen sind in Bezug auf die Stimmkraft vorgesehen. Bisher richtet sich die Stimmkraft – sofern im Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung vorgesehen ist – nach Kopfanteilen. Das bedeutet, dass jeder Gesellschafter – unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung – eine Stimme hat. Sofern eine Abstimmung entsprechend der Beteiligungsverhältnisse gewollt ist, muss hierzu eine Regelung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein. Das MoPeG sieht nunmehr abweichend davon vor, dass die Abstimmung entsprechend der Beteiligungsverhältnisse den gesetzlichen Regelfall darstellt. Sofern es bei einer Abstimmung nach Köpfen bleiben soll, muss daher vor Inkrafttreten des MoPeG der Gesellschaftsvertrag angepasst werden.
Das freie Sitzwahlrecht wird gesetzlich verankert. Dies erlaubt den in Deutschland registrierten Unternehmen die freie Wahl des Verwaltungssitzes, also des Ortes, von dem aus die Geschäfte tatsächlich geleitet werden. Damit wird es deutschen Personengesellschaften ermöglicht, sämtliche Geschäftstätigkeit außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes zu entfalten, ohne dass die Gesellschafter auf die ihnen vertraute deutsche Rechtsform verzichten müssen. In diesem Fall läge der Vertragssitz der Gesellschaft in Deutschland, der Verwaltungssitz im Ausland.
Die GbR ist künftig umwandlungsfähig nach dem Umwandlungsgesetz. Projekte, die als GbR starten, können später im Wege des Formwechsels in eine GmbH umgewandelt werden. Nach einer vorherigen Eintragung im Gesellschaftsregister kann die eGbR auch an einer Spaltung (Aufspaltung eines Rechtsträgers in zwei rechtlich selbstständige Rechtsträger; Abspaltung eines Teils eines Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger; Ausgliederung des abgespaltenen Rechtsträgers auf eine Tochtergesellschaft), einer Verschmelzung (Vereinigung von zwei Rechtsträgern, sodass entweder nur ein Rechtsträger fortbesteht oder die bisherigen Rechtsträger erlöschen und ein neuer Rechtsträger entsteht) oder einem Formwechsel (Änderung der Rechtsform des Rechtsträgers) teilnehmen.
Der Formwechsel umfasst nicht den Wechsel von Personengesellschaft zu Personenhandelsgesellschaften. Eine GbR wird beispielweise, sobald sie nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert oder sonst in das Handelsregister eingetragen wird, zu einer oHG. Entsprechend ist ein Wechsel von einer oHG zu einer KG möglich, sofern Gesellschafter nach außen nur noch beschränkt haften sollen. Da bisher jedoch kein Gesellschaftsregister existierte, entsteht durch das MoPeG die Notwendigkeit zwischen den Registern (Gesellschaftsregister, Handelsregister, Partnerschaftsregister) „zu wechseln". Erfasst ist daher der Wechsel einer eGbR zu einer oHG oder KG. Durch den Wechsel müsste die eGbR aus dem Gesellschaftsregister in das Handelsregister umgeschrieben werden. Dies wird zukünftig im Gesetz als Statuswechsel bezeichnet. Die Statuswechsel sind aus den jeweiligen Registern, also dem Gesellschaftsregister oder dem Handelsregister, ersichtlich.
Neben den Änderungen, die für sämtliche Personengesellschaften gelten, bringt die Reform auch Änderungen, die nur die Personenhandelsgesellschaften oHG und KG betreffen. Auch wenn diese nicht so grundlegend sind wie bei der GbR gibt es auch hier einige bedeutende Änderungen.
Die Personenhandelsgesellschaften werden grundsätzlich für die Freien Berufe geöffnet. Die Freien Berufe können also in der Rechtsform einer oHG oder KG und insbesondere auch als GmbH & Co. KG mit der vollen Haftungsbeschränkung ausgeübt werden.
Die Öffnung steht allerdings unter dem berufsrechtlichen Vorbehalt. Insofern bleibt abzuwarten, inwiefern die Ausübung der freien Berufe durch Änderung der jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen zugelassen wird. Beispielsweise für Rechtsanwälte wird dies nach der letzten Reform der berufsrechtlichen Regelungen der Fall sein.
Es bleibt für die Personengesellschaft beim gesetzlichen Grundfall, dass Gesellschafterbeschlüsse einstimmig zu fassen sind. Der Gesellschaftsvertrag kann aber abweichende Mehrheitserfordernisse regeln.
Zusätzlich regelt das Gesetz für oHG und KG nunmehr die Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung. Sind Mehrheitsbeschlüsse nach dem Gesellschaftsvertrag zulässig, ist die Versammlung bereits dann beschlussfähig, wenn mit den Stimmen der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter die vertraglichen Mehrheitserfordernisse erfüllt werden können.
Das bestehende Beschlussmängelrecht der Personengesellschafen unterscheidet nicht zwischen nichtigen (von vornherein unwirksamen) und anfechtbaren (für unwirksam zu erklärenden) Gesellschafterbeschlüssen. Sofern ein Gesellschafterbeschluss gegen formelles oder materielles Recht verstößt, ist er automatisch nichtig. Für die oHG und die KG tritt das MoPeG dieser gravierenden Rechtsfolge und der aus Einzelfällen entwickelten Kasuistik mit der generellen Unterscheidung zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen entgegen. Nichtigkeit ist nur noch für solche Beschlüsse vorgesehen, die ihrem Inhalt nach gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen, auf dessen Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können, oder die durch Urteil aufgrund einer Anfechtungsklage für nichtig erklärt wurden. Ein Verstoß gegen gesellschaftsvertragliche Vorgaben oder abdingbares Gesetzesrecht führt lediglich zur Anfechtbarkeit des Beschlusses. Wird von dem Anfechtungsrecht nicht innerhalb der Anfechtungsfrist Gebrauch gemacht, wird ein ursprünglich anfechtbarer Beschluss endgültig wirksam. Die neuen gesetzlichen Regelungen können im Gesellschaftsvertrag – entsprechend den Bedürfnissen der Gesellschafter – abbedungen werden.
Geltend gemacht wird die Anfechtbarkeit bzw. die Nichtigkeit von Beschlüssen mit der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage:
In der Praxis häufig anzutreffen ist die sog. Einheits-KG, bei der die KG selbst die Gesellschafterin ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, der GmbH, ist. Das Gesetz regelt zukünftig, dass die Rechte in der Gesellschafterversammlung der Komplementärin von den Kommanditisten wahrgenommen werden, wenn die KG sämtliche Anteile an der Komplementärin hält.
Damit greift der Gesetzgeber einen bislang gänzlich ungeregelten Bereich auf. Allerdings bleiben trotzdem viele Fragen offen. Denn ungeklärt bleibt, wie genau die Kommanditisten die Gesellschafterrechte in der Komplementärin wahrnehmen. Die Willensbildung kann beispielweise in einer Kommanditistenversammlung erfolgen. Offen bleibt auch, ob nur ein Kommanditist allein für die KG an der Gesellschafterversammlung der Komplementärin (GmbH) teilnimmt und abstimmt oder ob die Wahrnehmung der Rechte der KG durch sämtliche Kommanditisten gemeinsam erfolgt.
Der Gesetzgeber hat diese Frage vermeintlich selbst beantwortet. Nach der Gesetzesbegründung sollen Änderungen an den ertragssteuerlichen Grundsätzen bei der Besteuerung von Personengesellschaften mit dem MoPeG nicht verbunden sein. Gestützt wird diese Auffassung auch vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Bundetags, der sich mit seinem Bericht zur Regierungsvorlage des MoPeG mit der Erforderlichkeit von Änderungen im Ertragssteuerrecht befasst und Änderungsbedarf verneint hat.
Unseres Erachtens kann die Frage jedoch nicht so eindeutig beantwortet werden. Die Gesetzbegründung geht nur auf das Ertragsteuerrecht ein; insoweit soll das MoPeG keine unmittelbare Auswirkung haben. Leider geht die Gesetzesbegründung nicht auf andere Steuerarten wie die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie die Grunderwerbsteuer ein. Gerade bei letzterer spielt die Gesamthand – die durch das MoPeG abgeschafft wird – bei der Begründung von Steuerbefreiungen eine wichtige Rolle.
Das Bundesfinanzministerium hat nach anfänglichem Zögern nun Handlungsbedarf gesehen. Dem Vernehmen nach soll es ein MoPeG-Begleitgesetz geben, welches Teil des Jahressteuergesetz 2023 sein könnte. Aus Sicht der Steuerpflichtigen wäre eine zumindest klarstellende Regelung zu begrüßen, damit es keine Unsicherheiten für die Zukunft gibt.
Das MoPeG tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Es gilt ab diesem Tag für alle Personengesellschaften, also sowohl für bereits bestehende als auch für neu gegründete. Eine Übergangsregelung ist nicht vorgesehen. D.h. für bestehende Gesellschaften gilt bis einschließlich 31. Dezember 2023 das bisherige Recht und ab dem 1. Januar 2024 das neue Recht.
Angesichts dessen erscheint es unerlässlich, sich bereits im laufenden Jahr mit den neuen Regelungen vertraut zu machen und etwaigen Handlungsbedarf zu identifizieren. Sofern eine Eintragung im Gesellschaftsregister erforderlich oder gewünscht ist, sollten die entsprechenden Vorkehrungen – z.B. die Findung eines Namens für die GbR – rechtzeitig in Angriff genommen werden. Auch kann es sinnvoll sein, die Regelungen des Gesellschaftsvertrages an die neuen gesetzlichen Gegebenheiten anzupassen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die jetzige gesetzliche Regelung durch den Bezug im Gesellschaftsvertrag auch nach dem Inkrafttreten des MoPeG weiter gilt und weitergelten soll. Sofern der Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich Bezug auf die noch bestehende Rechtslage nimmt, sind ab dem 1. Januar 2024 auch für „alte" Gesellschaftsverträge die Regelungen des MoPeG anwendbar.
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