Neue Vorschriften zur Nachhaltigkeit
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) betrifft (fast) alle
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) betrifft (fast) alle
Im Jahr 2020 wurden in privaten Haushalten pro Kopf 78 kg Verpackungsmüll entsorgt. Dies waren 6 kg mehr als im Vorjahr. Das gesamte Aufkommen an Verpackungsmüll erhöhte sich gegenüber dem Vorjahr um knapp 10 % auf nahezu 6,5 Millionen Tonnen. Um dieser Entwicklung Einhalt zu gebieten und eine höhere Recyclingquote zu erreichen, hat der Gesetzgeber das Verpackungsgesetz (VerpackG) zum 1. Juli 2022 verschärft.
Das VerpackG enthält zwei wesentliche Pflichten: die Registrierungs- und die Systembeteiligungspflicht:
Zum 1. Juli 2022 traten einige wesentliche Änderungen des VerpackG in Kraft, die betroffene Unternehmen seitdem beachten müssen:
Post und Paketzusteller sind hiervon ausgenommen. Diese Unternehmen treffen dieselben Pflichten wie Betreiber elektronischer Marktplätze. Auch sie dürfen keine Leistung erbringen, wenn die Hersteller nicht registriert bzw. systembeteiligt sind.
Verstöße gegen das VerpackG begründen Ordnungswidrigkeiten. Das Bußgeld kann, etwa im Falle der unterbliebenen Systembeteiligung, bis zu EUR 200.000,00 betragen. Ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht – dies umfasst auch die verspätete Registrierung – kann mit einem Bußgeld von bis zu EUR 100.000,00 geahndet werden. Auch die Missachtung eines Vertriebsverbotes kann mit einem Bußgeld in dieser Höhe belegt werden. Neben den vorgenannten Sanktionen ist auch denkbar, dass Unternehmen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, durch Mitbewerber wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens abgemahnt werden.
Die Diskussion um Nachhaltigkeit und schonenden Umgang mit Ressourcen nimmt beständig Fahrt auf. Es ist davon auszugehen, dass die Anzahl regulatorischer Vorgaben weiter steigen wird. Bereits zum 1. Januar 2023 und darüber hinaus auch in den Jahren 2025 und 2030 sind weitere Verschärfungen des VerpackG vorgesehen.
Gern unterstützen wir Sie bei dieser Thematik und begleiten Sie auch bei künftigen Entwicklungen.
Wer Waren in Verpackungen herstellt, importiert oder vertreibt, ist seit dem 1. Januar 2019 vom VerpackG betroffen. Das VerpackG ist gemäß § 2 Abs. 1 VerpackG grundsätzlich auf „alle Verpackungen" anwendbar – unabhängig davon, aus welchem Material diese hergestellt sind.
Mit dem VerpackG setzt der Gesetzgeber die europäische Verpackungsrichtlinie 94/62/EG um und reagiert auf das kontinuierlich wachsende Aufkommen an Verpackungsmüll. Zugleich erhofft sich der Gesetzgeber eine deutliche Steigerung der Recyclingquoten sowie eine bessere Kontrolle der Systemteilnehmer, vgl. § 1 Abs. 1 VerpackG. Das VerpackG regelt daher insbesondere das Inverkehrbringen von Verpackungen sowie die Rücknahme und Verwertung von Verpackungsabfällen.
Alle Hersteller, die in Deutschland Verpackungen, z. B. Blister oder Versandkartons, erstmals in den Verkehr bringen, müssen sich bereits vor Inverkehrbringen nach § 9 VerpackG registrieren und gegebenenfalls durch Beteiligung an einem „dualen System" um deren ordnungsgemäße Entsorgung kümmern (vgl. § 7 VerpackG).
Durch die Gesetzesnovelle vom 9. Juni 2021 wurde insbesondere der Anwendungsbereich der Registrierungspflicht (§ 9 VerpackG) erheblich erweitert. Bisher mussten sich gemäß § 9 Abs. 1 VerpackG a.F. lediglich diejenigen Unternehmen im Verpackungsregister LUCID registrieren, die gemäß § 7 Abs. 1 VerpackG systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr brachten. Seit dem 1. Juli 2022 gilt die Registrierungspflicht unabhängig davon, ob die Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind. Zudem wurden neue Pflichten für elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister eingeführt.
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