Reform der Pflegeversicherung

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

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Die Leistungen in der Pflege sollen dynamisiert und die Pflegekosten in den Heimen gebremst werden. Zudem soll es pflegenden Angehörigen erleichtert werden, Unterstützung zu beantragen und zu erhalten. Ab dem zweiten Kind sollen Eltern künftig weitreichender als bislang von Pflegeversicherungsbeiträgen entlastet werden. Dies hat der Bundestag am 26. Mai 2023 mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrats zu dem Gesetzesvorhaben erfolgte in der zweiten Lesung am 16. Juni 2023. Mit dem BMF-Schreiben vom 17. Mai 2023 wurden Entwürfe der geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug ab dem 1. Juli 2023 bekanntgegeben.

Auswirkung auf die Pflegeversicherungsbeiträge

Zum 1. Juli 2023 wurde der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung erhöht. Durch diese Maßnahme wird mit Mehreinnahmen in Höhe von rund EUR 6,6 Mrd. p.a. gerechnet. Die Bundesregierung wurde außerdem ermächtigt, den Beitragssatz künftig durch Rechtsverordnung festzusetzen, sofern auf kurzfristigen Finanzierungsbedarf reagiert werden muss.

Bei kinderlosen Mitgliedern ab Vollendung des 23. Lebensjahres und beispielsweise bei Mitgliedern, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren wurden, steigt der Beitragssatz von zurzeit 3,4 % auf 4 % (3,4 % plus neuer Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,6 %).

Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt ab dem 1. Juli 2023 ein neuer Beitragssatz zur Pflegeversicherung von 3,4 % (zuvor 3,05%).

Für Mitglieder mit mehr als einem Kind reduziert sich der Beitrag durch einen Abschlag.

Kann kein Abschlag in Anspruch genommen werden (vgl. Entlastung für Eltern mit mehreren Kindern), verbleibt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung bei 3,4 % auch für Mitglieder mit mehr als einem Kind.

Entlastung für Eltern mit mehreren Kindern

Das neue Gesetz sieht eine Entlastung für Eltern mit mehreren Kindern vor. In Umsetzung des Beschlusses vom Bundesverfassungsgericht vom 7. April 2022 erfolgt im Beitragssatz eine Differenzierung nach der Kinderzahl.

Ab zwei Kindern wird ab 1. Juli 2023 der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.

Neue Beitragssätze:

Folgende Beitragssätze gelten ab dem 1. Juli 2023:

 

Beitrag für Gesamtbeitrag Arbeitnehmer Arbeitgeber
Kinderlose 4,00 % 2,30 % 1,70 %
Eltern mit einem Kind
(Beitragssatz bleibt lebenslang bestehen)
3,40 % 1,70 % 1,70 %
Eltern mit 2 Kindern
(während der Erziehungsphase)
3,15 % 1,45 % 1,70 %
Eltern mit 3 Kindern
(während der Erziehungsphase)
2,90 % 1,20 % 1,70 %
Eltern mit 4 Kindern
(während der Erziehungsphase)
2,65 % 0,95 % 1,70 %
Eltern mit 5 und mehr Kindern
(während der Erziehungsphase)
2,40 % 0,70 % 1,70 %

 

Notwendige Vorbereitungen für die Arbeitgeber

Die Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, die Elterneigenschaft, die Anzahl der Kinder und deren Alter in geeigneter Form für die Lohnabrechnung nachzuweisen. Selbstzahler müssen die Elterneigenschaft direkt gegenüber der Pflegekasse nachweisen.

Um Versicherte und beitragsüberführende Stellen zu entlasten, sieht das Gesetz vor, dass bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt wird. Die Bundesregierung wird bis zum 31. Dezember 2023 über den Stand der Entwicklung dieses Verfahrens berichten.

Vereinfachtes Nachweisverfahren

Für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 (Übergangszeitraum) ist ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. In diesem Zeitraum ist es ausreichend, wenn Mitglieder ihre unter 25-jährigen Kinder der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse mitteilen.

Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise kann in diesem Fall verzichtet werden. Spätestens nach dem Übergangszeitraum müssen die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen die angegebenen Kinder jedoch überprüfen.

Um spätere Korrekturen und Verwaltungsaufwand, insbesondere bei den ausgeschiedenen Mitarbeitern, zu vermeiden, empfehlen wir die Nachweise zeitnah und vollständig zu erbringen.

 

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