Die Verbrauchsstiftung – ein alternatives Gestaltungsmodell für soziales Engagement?
Teil 2
Teil 2
In Fortsetzung unseres in der Septemberausgabe veröffentlichten Beitrags zur Gründung und den zivilrechtlichen Vorteilen einer Verbrauchsstiftung wird sich der folgende Beitrag der Möglichkeit der Umwandlung von Stiftungen sowie der Gründung von Kombinationsmodellen widmen und die Verbrauchsstiftung aus steuerlicher Perspektive beleuchten.
Zur Erinnerung: Eine Verbrauchsstiftung ist eine Stiftung, deren Vermögen innerhalb eines bestimmbaren Zeitraums oder für einen bestimmten, innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu verwirklichenden Zweck zu verwenden ist. Im Gegensatz zur herkömmlichen Stiftung steht auch das Stiftungsvermögen – nicht nur die Erträge hieraus – für die Zweckerreichung zur Verfügung
Die Entscheidung für eine Verbrauchs- oder eine auf Dauer angelegte Stiftung ist bei der Gründung der Stiftung zu treffen. Gleichwohl ist es nicht ausgeschlossen, im Wege einer späteren Satzungsänderung eine auf Dauer angelegte Stiftung in eine Verbrauchsstiftung umzuwandeln. Voraussetzung der Umwandlung ist, dass diese durch die Satzung der Stiftung zugelassen wird und vom ursprünglichen Willen des Stifters gedeckt ist. Auch die Umwandlung einer Verbrauchsstiftung in eine klassische Stiftung kann im Einzelfall sinnvoll sein und sollte bei Erstellung der Satzung und des Stiftungsgeschäfts angelegt werden. Jede Umwandlung bedarf der Zustimmung durch die Stiftungsaufsicht, sodass im Vorgriff auf eine solche rechtzeitig das Gespräch mit der zuständigen Stiftungsaufsicht gesucht werden sollte.
Stiftungen können auch als Kombinationsmodelle gegründet werden. Hierbei sind die Stiftungen grundsätzlich auf Dauer angelegt und kombinieren die Flexibilität einer Verbrauchsstiftung mit den Vorteilen einer klassischen Stiftung. Bei Stiftungserrichtung ist der Nachweis erforderlich, dass die Stiftung nach Wegfall des verbrauchbaren Teils des Vermögens mit ihrem Restvermögen in der Lage sein wird, ihre Stiftungszwecke dauerhaft zu verwirklichen. Zustiftungen in den verbrauchbaren Teil des Vermögens können flexibel für die Erfüllung des Stiftungszwecks eingesetzt werden. Sie unterliegen nicht dem für Spenden geltenden Gebot der zeitnahen Mittelverwendung.
Aus steuerlicher Perspektive ist die Gründung einer Verbrauchsstiftung anstelle einer auf Dauer angelegten Stiftung für natürliche Personen mit kleinerem Stiftungsvermögen regelmäßig etwas weniger attraktiv. Die Zuwendungen des Stifters zur Ausstattung einer Verbrauchsstiftung sind, im Gegensatz zu solchen in klassische Stiftungen, nicht durch eine steuerliche Abzugsfähigkeit der Zuwendung in Höhe von EUR 1 Mio. besonders begünstigt. Stattdessen werden Zuwendungen in Verbrauchsstiftungen steuerlich wie Spenden behandelt: Der Spendenabzug ist begrenzt auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Stifters. Sofern die Zuwendung in das Verbrauchsvermögen der Stiftung nicht in voller Höhe steuermindernd berücksichtigt werden kann, darf der Differenzbetrag jedoch zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Er kann in den Folgejahren innerhalb des Spendenhöchstbetrags als Sonderausgabe abgezogen werden, sodass es oftmals lediglich bei einem Liquiditätsnachteil verbleibt.
Die Verbrauchsstiftung selbst ist wie eine klassische Stiftung steuerlich privilegiert, wenn sie gemeinnützig ist. Dies ist der Fall, wenn sie durch ihre Tätigkeiten die Allgemeinheit selbstlos fördert, indem sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.
Sollte die Gründung einer Verbrauchsstiftung aus steuerlichen Gründen nicht in Betracht kommen, lohnt es sich zu prüfen, ob als Alternative zur Stiftungsgründung eine Spende an eine bestehende Stiftung mit vergleichbaren Stiftungszwecken oder eine Schenkung nicht vorzugswürdig sind.
Dazu passende Artikel