Zur Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements in der Ukraine-Krise hat das Bundesfinanzministerium (BMF) verschiedene steuerliche Maßnahmen erlassen. Diese werden im BMF-Schreiben vom 17. März 2022 zusammengefasst und beziehen sich auf die folgenden Themenbereiche:
- Spenden
- Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten
- Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine
- Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
- Lohnsteuer
- Aufsichtsratsvergütungen
- Umsatzsteuer
- Schenkungsteuer
Eine Maßnahme betrifft die bis zum 31. Dezember 2022 geleisteten Spenden. Dafür ist der Nachweis durch Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes anstatt einer Zuwendungsbestätigung ausreichend. Zudem ist es für steuerbegünstigte Körperschaften, die satzungsgemäß keine bspw. mildtätigen Zwecke fördern, unschädlich, wenn sie im Rahmen von Sonderaktionen Spenden für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten sammelt und ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung unmittelbar für diesen Zweck verwendet. Ferner ist die Weitergabe der gesammelten Spenden an eine steuerbegünstigte Organisation oder inländische juristische Person des öffentlichen Rechts zur Unterstützung von Kriegsgeschädigten zulässig. Auf den Nachweis der Hilfsbedürftigkeit der Kriegsgeschädigten kann verzichtet werden.
Außerdem wird die Steuerbegünstigung einer Körperschaft nicht beeinträchtigt, wenn bereits vorhandene Mittel – ohne Änderung der Satzung – zur unmittelbaren Unterstützung von Kriegsgeschädigten eingesetzt werden.
Im Bereich der Umsatzsteuer wird u. a. bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen und Personal von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen, wenn diese für humanitäre Zwecke an Einrichtungen geleistet werden, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erbringen. Gleiches gilt für die unentgeltliche Überlassung von Wohnraum an ukrainische Kriegsflüchtlinge. Von einer Vorsteuerkorrektur gem. §15a UStG wird abgesehen, sofern eine umsatzsteuerpflichtige Verwendung vorgesehen war.
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