Retouren im OSS-Verfahren – weiterhin Registrierungen im EU-Ausland notwendig?

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Die neuen Regelungen zum Fernverkauf (ehemals Versandhandelsregelung) sind zum 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Sind die Voraussetzungen für einen Fernverkauf in der europäischen Gemeinschaft erfüllt, so unterliegt der Umsatz im Bestimmungsland der Umsatzsteuer. Betroffen sind in der Regel die sogenannten B2C-Geschäfte. Um sich nicht in jedem Mitgliedsstaat, mit dem Handel betrieben wird, für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu müssen, wurde parallel zum 1. Juli 2021 das sogenannte One-Stop-Shop-Verfahren (OSS-Verfahren) eingeführt (Ausführlich zum Fernverkauf und OSS-Verfahren in unserem Umsatzsteuersondernewsletter Juni 2021).

Erste Erfahrungen in der Praxis mit dem OSS-Verfahren zeigen allerdings, dass teilweise noch Nachbesserungen in der gesetzlichen Regelung notwendig sind.

Geschildert wird hier folgender Fall: Ein am OSS-Verfahren teilnehmender Unternehmer erhält im Juli 2021 Retoursendungen, die er im Juni (vor Inkrafttreten des OSS-Verfahrens) ins EU-Ausland geliefert hatte. Der Unternehmer muss in Folge der Rücksendung die ursprüngliche umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage berichtigen – und zwar in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (§ 17 UStG). In dem dargestellten Fall somit im Juli 2021. Fraglich ist jedoch, mit welcher Meldung diese Änderung zu korrigieren ist.

Lt. einer Aussage des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) gegenüber der Datev dürfen solche Lieferungen und Leistungen nicht über das OSS-Verfahren deklariert werden, wenn die Umsätze

  • schon vor der Registrierung zum OSS-Verfahren erbracht wurden und
  • nach der Registrierung ohne umsatzsteuerliche Rückwirkung im Rahmen des laufenden Besteuerungsverfahrens korrigiert werden müssen.

Wenn die Umsätze vor der Registrierung zum OSS-Verfahren in einem anderen Land gemeldet wurden, müssen diese auf dem gleichen Weg korrigiert werden. Der Unternehmer muss in den Fällen die Berichtigung in seiner lokalen Meldung in dem entsprechenden EU-Ausland vornehmen.
Dies bedeutet in der Praxis einen enormen Zusatzaufwand. So ist es weiterhin notwendig parallel zur Registrierung im OSS-Verfahren, die umsatzsteuerliche Registrierung im EU-Ausland aufrecht zu halten. Dies widerspricht dem ursprünglichen Zweck der Einführung des OSS-Verfahrens.

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) regt daher mit Schreiben vom 24. August 2021 gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) eine interne Billigkeitsregelung an. Er führt an, dass lt. der Gesetzesbegründung mit dem OSS-Verfahren explizit vermieden werden soll, dass Unternehmer für Umsatzsteuerzwecke in jedem Mitgliedstaat registriert werden müssen. Vielmehr soll mit Einführung des OSS-Verfahrens die Meldung über eine zentrale Stelle in einem einzigen Mitgliedstaat erfolgen können. Lt. Anregung des DStV soll es somit aus Billigkeitsgründen nicht beanstandet werden, wenn Berichtigungen hinsichtlich Lieferungen und sonstige Leistungen auch dann über das OSS-Verfahren gemeldet werden können, wenn diese vor dem 30. Juni 2021 ausgeführt worden sind und es für diese zu Korrekturen nach Einführung des OSS-Verfahren (ab dem 1. Juli 2021) kommt.

Für die Praxis bleibt festzuhalten, dass aktuell bei dem Umgang mit Retouren eine unklare Rechtslage vorliegt. Aufgrund der Aussage des BZSt muss auch nach Einführung des OSS-Verfahrens noch zweigleisig gefahren werden. Wir empfehlen somit vorerst die bestehenden Registrierungen in EU-Mitgliedsstaaten aufrecht zu halten, solange aus dem jeweiligen Land mit Korrekturen gerechnet werden muss. Zu beachten ist, dass neben Rücksendungen auch Korrekturen bei Gutschriften und Forderungsverlusten notwendig sein können. Darüber hinaus sollten in der internen Buchhaltung Berichtigungen danach abgegrenzt werden, wann der ursprüngliche Umsatz getätigt worden ist, um so die Daten für die jeweiligen Meldezwecke abgrenzen zu können. Wir wissen, dass dies einen erhöhten Aufwand bedeutet und werden Sie daher umgehend informieren, sobald es hierzu Änderungen gibt.

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