Neues für Non-Profit-Organisationen und Stiftungen II

Neue rechtliche Rahmenbedingungen und Registerpflichten für Stiftungen

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1. Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts

Für Stiftungen ergeben sich künftig voraussichtlich neben den Änderungen im Steuerrecht auch zivilrechtliche Gesetzesänderungen: Im September 2020 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Referentenentwurf zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts. Zeitnah ist mit einem Regierungsentwurf zu rechnen, denn eine Umsetzung ist nach dem Koalitionsvertrag noch in dieser Legislaturperiode geplant. Ein abschließend und einheitlich geregeltes Stiftungsrecht soll das bislang geltende Stiftungsrecht in den §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), mit Verweisvorschriften ins Vereinsrecht sowie in die unterschiedlichen landesrechtlichen Vorschriften ablösen. Auch für bereits heute existierende Stiftungen kann sich daraus Handlungsbedarf ergeben, denn u.a. Satzungsänderungen sollen künftig gesteigerten Voraussetzungen unterliegen.

  • Das Gesetz soll zwischen drei Arten der Satzungsänderung unterscheiden: erstens Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck ändern oder erheblich beschränken, zweitens Änderungen prägender Regelungen wie Namen, Sitz, Verwaltung sowie Art und Weise der Zweckerfüllung und drittens einfachen Satzungsänderungen. Je deutlicher eine Satzungsänderung in das Wesen der Stiftung eingreift, desto strenger sind die abschließend geregelten gesetzlichen Anforderungen. Vom Gesetz abweichende Satzungsregelungen können nur in der Errichtungssatzung getroffen werden. In der Errichtungssatzung können Satzungsänderungen erleichtert werden, sofern darin Inhalt und Ausmaß der Änderungsermächtigung hinreichend bestimmt sind. Für bestehende Stiftungen kann es daher sinnvoll sein, bereits heute eine Änderungsermächtigung in die Satzung aufzunehmen.

  • Künftig muss nicht nur der Satzungssitz, sondern auch der Verwaltungssitz der Stiftung im Inland liegen. Stiftungen mit heute ausländischem Verwaltungssitz sollten ihre Optionen prüfen.

  • Für das Stiftungsvermögen soll ausdrücklich die Unterscheidung zwischen „Grundstockvermögen" (das zu erhaltende Stiftungsvermögen) und dem „sonstigen Vermögen" eingeführt werden. Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Unklar bleibt, ob sich dieser Grundsatz auf den Real- oder Nominalwert des Grundstockvermögens bezieht. Vermögenswerte, die die Stiftung als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung von Grundstockvermögen oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln des Grundstockvermögens erwirbt (Umschichtungsvermögen), sollen nach dem Gesetzesentwurf zum Grundstockvermögen gehören. Die Satzung kann davon abweichend den Verbrauch des Umschichtungsvermögens vorsehen. Auch für bereits existierende Stiftungen kann dies ein Anlass sein, bereits heute Satzungsänderungen anzustoßen.

  • Es soll ein eigenständiger Haftungstatbestand für pflichtwidriges Verhalten der Organmitglieder, einschließlich ausdrücklich formulierter Business-Judgement-Rule, eingeführt werden. Die Stiftung muss danach künftig eine schuldhafte Pflichtverletzung ihres Mitgliedes nachweisen. Mitglieder von Stiftungsorgangen handeln bei Geschäftsführungsentscheidungen nicht pflichtwidrig, wenn sie unter Beachtung gesetzlicher und satzungsgemäßer Vorgaben vernünftigerweise annehmen durften, zum Wohle der Stiftung zu handeln.

  • Haftungserleichterungen für unentgeltliche oder gering vergütete Mitglieder (vgl. § 31a Abs. 1 S. 1 BGB) können künftig durch die Satzung eingeschränkt oder gar ausgeschlossen werden, sofern dies in der Errichtungssatzung angelegt ist. Damit kann die Stiftung zwar einen Anreiz zum sorgfältigeren Handeln ihrer Organe setzten, zugleich kann damit aber das Engagement Ehrenamtlicher beeinträchtigt werden. Auch hierzu kann vor Inkrafttreten der neuen Vorschriften die Ergänzung von Öffnungsklauseln für Satzungsänderungen für bestehende Stiftungen interessant sein.

  • Auflösung und Aufhebung der Stiftung sollen unter erleichterten Voraussetzungen möglich sein, während Zulegung und Zusammenlegung als eigenständige geregelte Verfahren ausgestaltet werden sollen.

2. Neue Registerpflichten

Für gemeinnützige Organisationen und Stiftungen sind weitere Register geplant; zusätzlich bleibt die Pflicht zur Meldung zum Transparenzregister, das künftig als Vollregister ausgestaltet sein wird – siehe hierzu den Beitrag von Dr. Frauke Schmidt und Marian Großmann – bestehen:

  • Zuwendungsempfängerregister zum 1. Januar 2024: Das Bundeszentralamt für Steuern wird das für jedermann einsehbare Register führen, um der fortschreitenden Digitalisierung Rechnung zu tragen. Hier sollen unter anderem Name, Adresse, Satzungszweck und Bankverbindung aller gemeinnützigen Körperschaften gespeichert werden. Spendenabzugsverfahren sollen über das Register vollständig digitalisiert werden.

  • Stiftungsregister zum 1. Januar 2025: Dem Stiftungsregister soll ähnliche Publizitätswirkung wie dem Vereinsregister zukommen. Das Register soll vom Bundesamt der Justiz geführt werden. Eingetragene Stiftungen sollen sodann den Zusatz „Eingetragene Stiftung" bzw. „e S." tragen. Damit sollen sich Stiftungen im Rechtsverkehr besser von der GmbH oder der AG unterscheiden lassen, die in ihrem Namen ebenfalls den Zusatz „Stiftung" tragen dürfen.
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