Nachdem der Bundesrat zahlreiche Änderungen zum vorgelegten Entwurf des „Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts" gefordert hat, hat der Bundestag das Gesetz mit einigen Änderungen am 21. Mai 2021 beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrates steht jedoch noch aus, weil der Gesetzesentwurf nicht auf der Tagesordnung des Bundesrats am 28. Mai 2021 stand (lesen Sie hierzu auch unseren Artikel vom 22. März 2021). Die Zustimmung des Bundesrats ist für Ende Juni vorgesehen.
Im Vergleich zu dem ursprünglichen Gesetzentwurf enthält der Beschluss folgende Änderungen:
- Der Antrag auf die Besteuerung „wie eine Kapitalgesellschaft" muss in elektronischer Form gestellt werden (wie eine Steuererklärung) und zwar einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, für welches die Option ausgeübt werden soll. Entsprechendes gilt für den Antrag auf Rückoption.
- Konkretisierung der Folgen der Rückoption, wenn der vorletzte Gesellschafter der Personengesellschaft ausscheidet. Diese Regelung ist notwendig, weil Einzelunternehmen die Option nicht offensteht.
- Des Weiteren wird eine Regelung aufgenommen zur Verhinderung von nicht oder niedrig besteuerten Einkünften aufgrund von Qualifikationskonflikten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.
- Aufnahme von Regelungen bei der Grunderwerbsteuer im Anwendungsbereich der §§ 5, 6 GrEStG. Hier werden zum einen die Steuerfolgen des fiktiven Formwechsels geregelt, zu welchem es anlässlich der Ausübung der Option kommt (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 GrEStG-E). Diese Regelung bewirkt, dass die Ausübung der Option nach § 1a KStG einer Verminderung des Anteils des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand i. S. d. § 5 Abs. 3 Satz 1 GrEStG gleichgestellt ist. Zum anderen wird durch eine Änderung in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 GrEStG sichergestellt, dass die optierte Gesellschaft die Steuerbefreiung nur in Anspruch nehmen kann, wenn seit Ausübung und Wirksamkeit der Option bereits die in § 5 Abs. 3 Satz 1 GrEStG vorgesehene Frist abgelaufen ist und die Beteiligung am Vermögen der Gesamthand zugleich länger als diese Frist besteht.
- Zudem wird klargestellt, dass die optierte Gesellschaft auch die Forschungszulage in Anspruch nehmen kann.
Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf eine Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG und der Investitionsfrist des § 7g EStG um ein Jahr vor. Voraussetzung ist, dass die maßgeblichen Fristen am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres, d. h. in 2021, enden würden.
Das Gesetz soll grundsätzlich zum 1. Januar 2022 in Kraft treten. Eine Ausnahme gilt u. a., soweit dies für einen wirksamen Antrag auf die Option notwendig ist.
Über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie informieren. Das Optionsmodell sowie die weiteren Änderungen des „KöMoG" stellen wir Ihnen gern in unserem Webinar am 16. Juni 2021 vor.
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