Durch das sog. „KöMoG" (Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts) sollen Personengesellschaften für Zwecke der Ertragsteuern auf Antrag wie Kapitalgesellschaften besteuert werden können. Die Einzelheiten zu dem sog. „Optionsmodell für Personengesellschaften" soll § 1a KStG-E regeln.
Unwiderruflicher Antrag
Die Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft hat als sog. optierende Gesellschaft einen unwiderruflichen Antrag (§ 1a Abs. 1 KStG-E) für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Dabei ist dieser Antrag vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, ab dem die Besteuerung als Kapitalgesellschaften gelten soll. Für Einzelunternehmen und Investmentfonds gilt diese Option nicht.
Folgen des Antrags
Der Antrag hat zur Folge, dass die optierende Gesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (steuerlich) behandelt werden (§ 1a Abs. 3 KStG-E).
Steuerfolgen
Aus steuerlicher Sicht wird der Übergang zur Besteuerung „wie eine Personengesellschaft" als Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft betrachtet (§ 1a Abs. 2 KStG-E). Eine steuerliche Rückwirkung ist nicht möglich. Dies gilt auch für gewerbesteuerliche Zwecke.
Rückoption
Die Rückkehr zur transparenten Besteuerung regelt § 1a Abs. 4 KStG-E (sog. Rückoption). Eine Mindestdauer für die Besteuerung „wie eine Kapitalgesellschaft" gibt es dabei nicht. Nach dieser Rückoption kann eine optierte Gesellschaft beantragen, dass sie nicht mehr wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter nicht mehr wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt werden sollen. Auch die Rückoption gilt als Formwechsel, eine Rückwirkung ist nicht möglich. Der Antrag auf die Rückoption ist ebenfalls vor dem Wirtschaftsjahr zu stellen, ab welchem diese wirken soll.
Ergebnis
Personengesellschaften werden bislang nach dem sog. Transparenzprinzip besteuert, während die Besteuerung von Kapitalgesellschaften auf Grundlage des sog. Intransparenzprinzips (auch Trennungsprinzip) basiert. Zukünftig sollen auch Personengesellschaften wie Kapitalgesellschaften besteuert werden können, also eine abweichende Behandlung nach Zivil- und Steuerrecht möglich sein. Dementsprechend werden auch nicht alle Regelungen des KStG auf diese Gesellschaften anwendbar sein (so z. B. § 28 KStG).
Wesentlicher Vorteil dieser Regelung kann die Verringerung des Steuersatzes auf das Einkommen für die Zeit der Thesaurierung sein (ca. 30 % statt ca. 40 %).
Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens
Über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie laufend informieren, auch in unseren Webinaren.
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