Kryptoaktien: Die elektronische Aktie kommt

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Und es gibt sie doch, die Digitalisierung in Deutschland. Mit dem Referentenentwurf zum sogenannten Zukunftsfinanzierungsgesetz hat der Gesetzgeber in der Osterzeit seine Ankündigung wahrgemacht, nach der Digitalisierung der Schuldverschreibung auch die digitale Aktie einzuführen. Dieses Vorhaben war bei Verabschiedung des elektronischen Wertpapiergesetzes im Jahre 2021 mit der Begründung verschoben worden, die Einführung elektronischer Aktien habe erhebliche gesellschaftsrechtliche Auswirkungen und müsste daher sorgfältig bedacht werden. Gleichzeitig wurden mit dem Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) und der darin vorgesehenen Registerlösung bereits die Weichen für die elektronische Aktie gestellt.

Die Bedeutung der Einführung der E-Aktie darf nicht unterschätzt werden. Mit ihr können 99 % der in Deutschland emittierten Wertpapiere digital begeben werden. Die Erwartung im Markt wie auch bei der Finanzaufsicht ist, dass die elektronische Begebung in naher Zukunft die Regel sein wird. Damit wird ein milliardenschwerer Markt technisch und organisatorisch neu aufgestellt. Wenn die Vorteile, die sich die Bundesregierung und die Marktteilnehmer davon versprechen, realisiert werden können, könnte dies zugleich den Zugang zum Kapitalmarkt erheblich vergünstigen und damit für kleinere und mittlere Unternehmen interessanter machen.

Worum geht es? Die elektronische Aktie im Referentenentwurf

Die elektronische Aktie ist ein Kernstück des umfangreichen Referentenentwurfs, der insgesamt 29 Gesetze ändern will und den Zugang zu Kapital in Deutschland durch zahlreiche Maßnahmen erleichtern soll. Tatsächlich ist der Referentenentwurf im Hinblick auf die elektronische Aktie recht unspektakulär. Er folgt lediglich dem durch das eWpG für Schuldverschreibungen und Anteile an Investment-Sondervermögen vorgezeichneten Weg der Begebung elektronischer Aktien durch Eintragung in ein elektronisches Aktienregister, das zentral oder dezentral als Kryptowertpapierregister geführt werden darf. Bisher sind elektronische Wertpapiere nur dezentral bei Kryptowertpapierregistern registriert worden.

Das Register ist von einem beaufsichtigten Registerführer zu führen und erfüllt verschiedene Aufgaben im Bereich der Transparenz und Gewährleistung einer reibungslosen Abwicklung. Das Wertpapierregister kann entweder wie bisher als Zentralwertpapierregister oder - Blockchain-basiert - als Kryptowertpapierregister geführt werden.

Um die Kompatibilität mit den bestehenden Wertpapierhandelssystemen herzustellen, hat der Gesetzgeber sich eines juristischen „Tricks" bedient: Er hat das elektronische Wertpapier kurzerhand zur „Sache" im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs erklärt, obwohl ein elektronischer Eintrag nach herkömmlicher Auffassung keine Sachqualität besitzt. Damit wird neben der Einbindung in bestehende Handels- und Abwicklungssysteme ein gutgläubiger Erwerb ermöglicht und sichergestellt, dass die mit dem Token verbundenen Rechte kraft Gesetzes dem Token folgen. Rechte und Token können nicht auseinanderfallen.

Der Referentenentwurf beschränkt die Möglichkeit, Aktien elektronisch auszugeben allerdings auf Namensaktien. Inhaberaktien dürfen nicht als Kryptoaktien ausgegeben werden. Dies wird mit gesellschaftsrechtlichen Unsicherheiten und der Erschwerung der Geldwäscheüberwachung begründet. Tatsächlich gibt es noch keine bewährten Lösungen für den Austausch kapitalbezogener Informationen wie sie für börsennotierte Aktiengesellschaft in den §§ 67 AktG vorgesehen ist.

Die Ausgabe elektronischer Aktien ist in der Satzung zu regeln. Vorhandene konventionelle Aktien können auf elektronische Aktien umgestellt werden. Bereits vorhandene Aktienregister können auch von den Registerführern übernommen werden.

Die Übertragung erfolgt bei elektronischen Aktien in Einzeleintragung nach § 25 eWpG durch Einigung der Parteien, einer Weisung an das Register und die Umtragung im Register. Bei Sammeleintragungen erfolgt die Umtragung wie bisher nach den Regeln des Depotgesetzes.

Wesentlicher Schritt zur Modernisierung des Aktienrechts

Mit der elektronischen Aktie wird ein wesentlicher Schritt zur Modernisierung des Aktienrechts getan. Einen Vorsprung vor anderen Jurisdiktionen gewinnt Deutschland damit allerdings nicht; vielmehr wird lediglich ein Stand erreicht, der in vielen anderen Ländern bereits üblich ist. Bedauerlich ist, dass der Referentenentwurf auf halber Strecke stehen bleibt und das Potential der Blockchain-Technologie nicht vollständig nutzt.

Ihr volles Potential erreicht die Kryptoaktie, wenn über das derzeit im Aufbau befindliche DLT Pilot Regime der Sekundärmarkt für Kryptowertpapiere eröffnet wird. Derzeit gibt es in Deutschland keine Börsen für Kryptowertpapiere. Und schließlich dürfte die Schaffung regulatorischer Rahmenbedingungen für blockchain-basiertes E-Geld die Automatisierung die Automatisierung der Wertpapierabwicklung weiter befördern.

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