Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen sind steuerpflichtig
Anmerkung zum BFH-Urteil IX R 3/22
Anmerkung zum BFH-Urteil IX R 3/22
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 14. Februar 2023 zur Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von verschiedenen Kryptowährungen Stellung genommen. In dem Klageverfahren ging es um die Currency Token Bitcoin (BTC), Ether (ETH) und Monero (XMR).
Der Kläger hatte in den Jahren 2014 bis 2016 ca. 25 Bitcoin im Privatvermögen erworben und diese zunächst gegen Ether und sodann gegen Monero getauscht. Schließlich tauschte der Kläger Monero zurück in Bitcoin und veräußerte Letztere. Insgesamt erzielte der Kläger im Streitjahr 2017 einen Veräußerungsgewinn von EUR 3,44 Mio. Nach Auffassung des Klägers stellen die veräußerten Token keine Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 EStG dar. Auch liege ein strukturelles Vollzugsdefizit vor und stünde einer mit den Grundsätzen der Gleichheit vereinbaren Besteuerung entgegen.
Der BFH hat sich in seinem ersten Urteil zu Kryptowährungen überraschend eindeutig positioniert. Nach Auffassung des Gerichts sind „Currency bzw. Payment Token" als „andere Wirtschaftsgüter" im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzusehen. Damit schließt sich der BFH der Meinung der Finanzverwaltung an, die sich bereits im Mai 2022 ausführlich zu den Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token geäußert hatte (BMF, Schr. v. 10.5.2022 – IV C 1 - S 2256/19/1000).
Maßgebliche Aussagen des Urteils sind:
Der Kauf und Verkauf dieser virtuellen Währungen führt damit auch im Privatvermögen zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr betragen hat. Gleiches gilt für den Tausch zweier Currency Token („Swap").
Zuordnungsprobleme sehen weder Finanzamt, Bundesministerium der Finanzen, noch der Bundesfinanzhof. Die Zuordnung von virtuellen Währungen soll nach der Zuordnungsnorm des § 39 AO beim Inhaber des privaten Schlüssels („Private Key") liegen.
Wer gehofft hatte, dass das Ganze verfassungswidrig sein könnte, da ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliegt, wird ebenfalls enttäuscht. „Widersprüchlich auf Ineffektivität angelegte gesetzliche Regelungen" und „bewusst geschaffene oder gesetzlich vorgegebene Kontrolllücken" liegen nach Auffassung des BFH nicht vor.
Hierzu führt das oberste Finanzgericht an, dass sich das Finanzamt „die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte im Rahmen von Sammelauskunftsersuchen bei den Betreibern von Krypto-Handelsplattformen einholen" kann. Auch auf internationaler Ebene sieht es die Finanzverwaltung gut aufgestellt, da sie in Gestalt des "Crypto-Asset Reporting Framework" (CARF) einen einheitlichen Rahmen für den internationalen Austausch steuerlich relevanter Daten zu Kryptowährungen schaffen möchte.
Finanzverwaltung und Steuergerichte sind sich bei Bitcoin und Co. einig, dass die Gewinne aus dem kurzfristigen Verkauf oder Tausch von virtuellen Währungen zu versteuern sind. Auf die technischen Unterschiede der Coins soll es nicht ankommen.
Die Entscheidung ist keine Überraschung und entspricht zwar nicht den Hoffnungen, aber doch den Erwartungen der Steuerpflichtigen und ihrer Berater. Die aktuellen Probleme der Steuerpflichtigen wie beispielsweise die Beschränkungen von Verlustverrechnungen oder die korrekte Erfassung aller relevanten Geschäftsvorfälle bleiben nach wie vor. Einzig die Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen weckt die Hoffnungen der Steuerpflichtigen und deren Berater. So könnte dies als Argument dienen, Einnahmen aus Lending unter den Einkünften aus Kapitalvermögen zu subsumieren und damit der Kapitalertragsteuer zu unterwerfen.
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