Verwendung fremder Marken in der Werbung
Ist das erlaubt?
Ist das erlaubt?
Haben Sie schon bemerkt, dass auf Werbefotos häufig fremde Markenprodukte zu sehen sind? Ob gezielte Produktplatzierung oder unbedachtes Ablichten, bei vielen Unternehmen herrscht Ungewissheit, wann fremde Marken verwendet werden dürfen und wann nicht. Müssen Sie das DELL-Logo von der Rückseite Ihres Monitors retuschieren, bevor Sie Ihre Büroräume auf Ihrer Firmenseite präsentieren? Muss das Nike-Label von der Kleidung des Models entfernt werden, bevor der Beitrag auf Facebook, Instagram & Co eingestellt wird?
Grundsätzlich ist die Verwendung einer Marke dem Markeninhaber vorbehalten und die Verwendung der Marke für diejenigen Produkte und Dienstleistungen, für die die Marke geschützt ist, von seiner Zustimmung abhängig.
Doch nicht jede Verwendung ohne ausdrückliches Einverständnis stellt eine Markenrechtsverletzung dar. Erlaubt sind:
Herkömmliche Marken genießen grundsätzlich nur Schutz für Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen sind sowie für ähnliche Waren und Dienstleistungen. Ist eine Marke für Haushaltsgeräte eingetragen, kann der Markeninhaber einen Dritten nicht ohne weiteres daran hindern, ein identisches oder ähnliches Zeichen für Bankgeschäfte eintragen zu lassen oder zu verwenden.
Marken mit hohem Bekanntheitsgrad genießen jedoch besonderen Schutz vor unlauterer Rufausbeutung. Ihr Schutz erstreckt sich auch auf die Benutzung für Waren- und Dienstleistungen, die den Waren- und Dienstleistungen des Markeninhabers unähnlich sind. Ihre besondere Kennzeichnungs- und Werbekraft sollen sich andere nicht ohne finanzielle Gegenleistung zunutze machen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt eine Ausnutzung der Wertschätzung einer Marke vor, wenn sich der Verwender der Marke durch ihre Nutzung in die Sogwirkung der bekannten Marke begibt um ihr positives Image auf das eigene Angebot zu übertragen (EUGH, GRUR 2009, 75 – L’Oréal). Je größer die Produkt- oder Branchennähe ist, desto eher ist eine Rufausbeutung anzunehmen. Sie ist allerdings auch branchenübergreifend möglich. In der Rechtsprechung bejaht wurde eine unzulässige Rufausbeutung beispielsweise bei der unerlaubten Abbildung eines wegen seiner Exklusivität bekannten Rolls-Royce in einer Werbeanzeige für Whisky (BGH, Urt. v. 9.12.1982, Az. I ZR 133/80 – Rolls Royce).
Wie Sie sehen, ist die Verwendung fremder Marken in der Werbung nur in engen Grenzen zulässig. Es empfiehlt sich, fremde Marken – insbesondere solche mit einem hohen Bekanntheitsgrad – nicht ohne rechtliche Absicherung zu verwenden.
Dazu passende Artikel