Verpflichtung zur Zahlung von 100 EUR Schmerzensgeld wegen Einsatz von Google Webfonts

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Ende Januar verurteilte das Landgericht München den Betreiber einer Webseite zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von EUR 100 an einen Besucher dieser Webseite. Grund war, dass der Webseitenbetreiber Schriftarten verwendete, die von Google über das Verzeichnis „Google Fonts" zur Verfügung gestellt wurden. Die dynamische Einbindung der von Google bereitgestellten Schriftarten führte bei Aufruf der Webseite dazu, dass eine Verbindung zu Google-Servern aufgebaut wurde, um die Darstellung der Inhalte der Webseite in der vom Webseitenbetreiber ausgewählten Schriftart zu ermöglichen. Dabei wurde allerdings die IP-Adresse des Webseitenbesuchers an Google übermittelt, ohne dass der Webseitenbesucher hierin eingewilligt hatte. Das Gericht sah hierin einen Datenschutzverstoß. Auf berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die die Datenübermittlung gerechtfertigt hätten, konnte sich der Webseitenbetreiber nicht berufen, weil der Einsatz von Google Webfonts auch ohne die Übermittlung personenbezogener Daten an Google möglich gewesen wäre.

Um das Risiko drohender Schmerzensgeldforderungen zu reduzieren, sollten Webseitenbetreiber daher jetzt prüfen, wie Google Webfonts auf ihrer Webseite eingebunden ist. Neben der im Verfahren vor dem Landgericht München klagegegenständlichen dynamischen Variante können Schriftarten von Google Webfonts nämlich auch statisch eingebunden werden. Dabei lädt zunächst der Webseitenbetreiber die ausgewählte Schriftart von Google auf seine eigenen Server. Von dort wird die ausgewählte Schriftart dem Webseitenbesucher dann angezeigt, sobald er die Webseite aufruft. Die Übermittlung personenbezogener Daten an Google-Server und ein damit verbundener Datenschutzverstoß werden damit verhindert.

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