(Verbraucher-)AGB für das nächste Jahr auf den Prüfstand stellen

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Vor Ablauf der vergangenen Legislaturperiode hat der Gesetzgeber einige Gesetzesänderungen beschlossen, welche insbesondere Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern betreffen. Sie treten zeitlich gestaffelt ab dem 1. Januar 2022 in Kraft.

Gesetz für faire Verbraucherverträge

Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge erfolgen Änderungen im Bereich der Vertragslaufzeit und Kündigung: Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen dürfen weiterhin nur eine Vertragslaufzeit von höchstens zwei Jahren vorsehen. Zusätzlich ist jedoch nach der Neuregelung auch eine stillschweigende Verlängerung nicht mehr zulässig – sofern nicht gleichzeitig die jederzeitige Möglichkeit zur Kündigung mit einer Frist von einem Monat eingeräumt wird. Gleichzeitig darf auch die Kündigungsfrist zum Ende der Grundlaufzeit statt früher drei Monaten nur noch einen Monat betragen. Betroffen von den Regelungen sind etwa Fitnessstudios und Internetanbieter, aber auch andere Abo-Modelle, einschließlich Streaming-Diensten.

Zugunsten von Verbrauchern vorgesehen ist zudem eine Erleichterung bei Kündigungen, die bei dem unternehmerischen Vertragspartner auch eine technische Umsetzung erfordert: Sofern ein Verbraucher die Möglichkeit hat, über eine Website einen Vertrag abzuschließen, muss ihm in Zukunft über einen sog. Kündigungsbutton auch die Möglichkeit zur Kündigung auf elektronischem Weg geboten werden.

Zudem wird es Verbrauchern erleichtert, ihnen zustehende Ansprüche an Dritte abzutreten. Ein Ausschluss bzw. eine Einschränkung der Abtretbarkeit ist zukünftig für auf Geld gerichtete Ansprüche in AGB unzulässig. Andere Ansprüche können nur bei einem überwiegenden schützenswerten Interesse des Unternehmers einem Abtretungsverbot unterworfen werden. Ziel dieser Regelungen ist, dass Verbraucher (insbesondere niedrige) Geldforderungen zur einfacheren Durchsetzung gegenüber Unternehmern an Dritte abtreten sollen können.

Die Regelungen treten zum 1. Januar bzw. 31. März 2022 in Kraft, ein Kündigungsbutton muss jedoch erst zum 1. Juli 2022 zur Verfügung gestellt werden. Altverträge bleiben von den veränderten Vorschriften weitgehend unberührt.

Umsetzung der Europäischen Warenkaufrichtlinie

Zum 1. Januar 2022 werden für ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossene Kaufverträge darüber hinaus weitreichende Änderungen im Kaufrecht auf Grund der Umsetzung der europäischen Warenkaufrichtlinie wirksam. Schon jetzt beruht das deutsche Kaufrecht zu großen Teilen auf einer europäischen Richtlinie, die nunmehr durch die Warenkaufrichtlinie ersetzt worden ist.

Zur Vereinheitlichung des europäischen Rechts wird etwa der Sachmängelbegriff, also der Maßstab dafür, ob ein Kaufgegenstand fehlerhaft ist, neu gefasst. In Zukunft wird stärker auf die objektiven Anforderungen an die Beschaffenheit und damit auf die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung des Kaufgegenstands sowie die öffentlichen Äußerungen (Werbung!) des Verkäufers oder Herstellers abgestellt. Werden hier die Anforderungen nicht erfüllt, ist die Sache grundsätzlich mangelhaft. Die Änderungen gelten zunächst einmal für sämtliche Kaufverträge unabhängig davon, ob diese zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden. Darüber hinaus finden sich aber auch in diesem Zusammenhang Sonderregelungen für Verbrauchergeschäfte. So setzt im Verhältnis zu einem Verbraucher eine Abweichung von den vorgenannten Kriterien voraus, dass der Verbraucher vor Vertragsabschluss „eigens davon in Kenntnis gesetzt" und dies „gesondert vereinbart" wurde.

Die zugunsten von Verbrauchern bestehende Beweislastumkehr, wonach das Vorliegen eines Sachmangels im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (i.d.R. die Übergabe der Sache) vermutet wird, wenn sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach diesem zeigt, wird verlängert. In Zukunft beträgt der Zeitraum ein Jahr. Weitere Änderungen betreffen u.a. Zurückbehaltungsrechte des Unternehmers und die Modalitäten der Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistung einschließlich der Erstattung von Aus- und Einbaukosten für mangelhafte Gegenstände.

Neben den hier vorgestellten Änderungen ergeben sich außerdem Neuerungen für Kaufverträge über Waren mit digitalen Elementen – ein Begriff, den es so bislang im deutschen Kaufrecht nicht gab. Hierauf werden wir in einem Folgebeitrag eingehen.

Aufgrund der Vielzahl an Änderungen, die im Laufe des Jahres 2022 in Kraft treten, empfiehlt es sich für jeden Unternehmer, der standardisierte Verträge verwendet, diese auf den Prüfstand zu stellen und, soweit erforderlich, an die neuen Regelungen anzupassen. Wir sind dabei gern behilflich!

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