Transparenzregister – Ablauf wichtiger Umsetzungsfristen

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Am 31. März 2022 läuft die im Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz vorgesehene Umsetzungsfrist zur Vornahme von Meldungen zum Transparenzregister für bestimmte Unternehmen ab. Dies möchten wir zum Anlass nehmen, um Sie auf diesem Weg noch einmal auf die Neuerungen beim Transparenzregister hinzuweisen. Insbesondere der Wegfall der sog. Mitteilungsfiktion führt bei der weit überwiegenden Anzahl der meldepflichtigen Vereinigungen zu unmittelbarem Handlungsbedarf.

Mit der Novellierung des Geldwäschegesetzes (GwG) im Jahr 2017 wurde das Transparenzregister als ein zentrales Instrument zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingeführt. Seitdem sind u.a. juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) mitzuteilen (§ 20 GwG). Im Ergebnis geht es darum, die natürlichen Personen zu identifizieren und transparent zu machen, die hinter der Vereinigung stehen. Zu den wirtschaftlich Berechtigten einer meldepflichtigen Vereinigung zählt jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile und/oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (§ 3 GwG). Hat die Vereinigung keinen solchen (tatsächlich) wirtschaftlich Berechtigten, gilt der jeweilige gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner der meldepflichtigen Vereinigung als (fiktiv) wirtschaftlich Berechtigter.

Mit dem am 1. August 2021 in Kraft getretenen Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) wurden die geldwäscherechtlichen Vorgaben und Meldepflichten zum Transparenzregister weiter verschärft (wir berichteten im April 2021 und August 2021). War das Transparenzregister seit seiner Einführung im Jahr 2017 noch als Ergänzung zu den bestehenden Registern konzipiert, wurde es durch die Gesetzesänderung zu einem Vollregister. Es müssen nunmehr sämtliche Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar aus dem Transparenzregister abrufbar sein. Die wesentlichste Änderung durch das TraFinG betrifft die Mitteilungsfiktion (§ 20 Abs. 2 GwG a.F.), die ersatzlos entfallen ist. Nach der Mitteilungsfiktion galt die Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister als erfüllt, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aus bestimmten, elektronisch abrufbaren Dokumenten ergaben. Dazu zählten unter anderem Eintragungen im Handelsregister oder auch die Gesellschafterliste der GmbH, wenn sie im Handelsregister elektronisch abrufbar und deren Inhalt zutreffend war. Auch die bislang für börsennotierte Unternehmen vorgesehene Privilegierung (§ 20 Abs. 2 S. 2 GwG a.F.) ist ersatzlos entfallen.

Durch den vollständigen Wegfall der Mitteilungsfiktion sind alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften nunmehr verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und an das Transparenzregister zur Eintragung zu melden. Existiert kein tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter, ist der bzw. sind die fiktiv wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung zu melden.

Um den betroffenen Gesellschaften die Umstellung zu ermöglichen, sieht das TraFinG Umsetzungsfristen vor, binnen derer die Meldung zum Transparenzregister erfolgt sein muss. Die Umsetzungsfristen unterscheiden sich je nach der Rechtsform der meldepflichtigen Gesellschaft. Sie enden

  • für die Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien und SE am 31. März 2022,
  • für die GmbH, Genossenschaft und Partnerschaftsgesellschaft am 30. Juni 2022 und
  • für alle anderen Gesellschaftsformen (u. a. die GmbH & Co. KG) am 31. Dezember 2022.

Die Umsetzungsfristen gelten ausschließlich für solche Vereinigungen, die Ihren Mitteilungspflichten nach der bisher geltenden Rechtslage nachgekommen waren. In anderen Konstellationen, wie z.B. auch der Neugründung einer Gesellschaft oder einer Änderung der wirtschaftlich Berechtigten seit Inkrafttreten des TraFinG, kommt die Umsetzungsfrist den meldepflichtigen Vereinigungen nicht zu-gute.

Vor dem Hintergrund der in Kürze ablaufenden Frist für die Umsetzung der Meldepflichten bei der Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien und SE sollten insbesondere bei Vereinigungen dieser Rechtsform zeitnah etwaige noch vorzunehmende Mitteilungen zum Transparenzregister geprüft werden. Aber auch für die Geschäftsführungen der meldepflichtigen Vereinigungen anderer Rechtsform (insbesondere GmbH und GmbH & Co. KG) sollte dieser Termin Anlass zur Überprüfung der bisher eingereichten Meldungen und gegebenenfalls deren Ergänzung oder Nachholung sein.

Ein Verstoß gegen die Meldepflichten kann ein Bußgeld zur Folge haben. Allerdings wird das zuständige Bundesverwaltungsamt nach dem TraFinG Bußgelder erst jeweils ein Jahr nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist verhängen können. Diese Ausnahmeregelung zur Sanktionierung setzt aber voraus, dass die meldepflichtigen Vereinigungen ihren schon vor dem Inkrafttreten des TraFinG geltenden Meldepflichten nachgekommen sind.

Sollten Sie zu Themen im Zusammenhang mit dem Transparenzregister Fragen haben, sprechen Sie uns gern an. Hierfür stehen Ihnen insbesondere auch unsere gesellschaftsrechtlichen Partner Dr. Sebastian Bednarz und Thomas Rieck zur Verfügung.

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