Schadenersatz bei Werbung mit Mitarbeiter*innen

Die konkludente Einwilligung reicht nicht mehr

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Social Media wird von Unternehmen längst nicht mehr nur für die Bewerbung ihrer Produkte und Dienstleistungen verwendet. Auch Personalabteilungen nutzen Unternehmensprofile in den sozialen Medien, um Nachwuchs zu rekrutieren. Dabei setzen die Unternehmen bei der Produktion des Contents oft auf die eigenen Mitarbeiter*innen. Auch wenn sich diese hierfür freiwillig zur Verfügung stellen, sollten Unternehmen die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben sicherstellen.

Einwilligung in Textform und Widerrufsbelehrung erforderlich

Dazu gehört insbesondere, dass das Unternehmen die jeweiligen Mitarbeiter*innen vorab in Textform über den Zweck der Datenverarbeitung informiert und auf die Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung hinweist. Ansonsten drohen nach einer kürzlich ergangenen Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein (Az. 6 Ta 49/22) Schadenersatzansprüche der gefilmten Mitarbeiter*innen in Höhe von bis zu EUR 2.000. In dem Verfahren wehrte sich eine ehemalige Mitarbeiterin eines Pflegedienstes gegen ein 36-sekündiges Recruitingvideo, das auf der Videoplattform YouTube veröffentlicht wurde. Sie habe sich lediglich mündlich zum Videodreh bereit erklärt, sei aber über den Verarbeitungszweck und ihr Widerrufsrecht vorab nicht informiert worden.

Rein mündliche Zusage nicht ausreichend

Dieser Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO führt nach Auffassung des LAG Schleswig-Holstein zu einem immateriellen Schaden der Klägerin. Nicht erforderlich sei die Darlegung eines weiteren Schadens, da der datenschutzrechtliche Schadenersatz neben der Ausgleichsfunktion auch spezial- bzw. generalpräventiven Charakter habe. Im vorliegenden Fall erachteten die Richter EUR 2.000 Schadenersatz für angemessen, obwohl die Klägerin um die Aufnahmen wusste und an dem Videodreh freiwillig mitgewirkt hatte. Sie habe sich mit den Aufnahmen einverstanden erklärt, allerdings nicht in der gebotenen schriftlichen Form und ohne vorherige Unterrichtung über den Verarbeitungszweck und das Widerrufsrecht.

Tipp: Notwendige Datenschutz-Formalia einhalten

Die Entscheidung zeigt, dass die Gerichte den strengen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung folgen und Schadenersatzansprüche selbst bei einem freiwilligen Werbebeitrag der Mitarbeiter*innen zusprechen, wenn nur die notwendigen Formalia nicht gewahrt sind.

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