EU-Prospektverordnung – ESMA-Erklärung zu erwarteten Nachhaltigkeitsangaben in Prospekten

icon arrow down white

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), die Regulierungs- und Aufsichtsbehörde für Finanzmärkte in der EU, hat am 11. Juli 2023 eine Erklärung zu nachhaltigkeitsbezogenen Informationsanforderungen nach der EU-Prospektverordnung veröffentlicht. Darin erläutert sie, welche Informationen zum Thema ESG (Umwelt, Soziales und gute Unternehmensführung) Emittenten von Wertpapieren in ihre Prospekte aufnehmen müssen.

Koordiniertes Vorgehen bis zum Inkrafttreten gesetzlicher Vorschiften (in Bezug auf die ESG-Offenlegung in Prospekten)

Bislang gibt es keine verbindlichen spezifischen ESG-Offenlegungsanforderungen für Prospekte, sondern lediglich die allgemeinen Anforderungen. Konkrete Vorgaben werden voraussichtlich mit dem EU-Listing Act eingeführt werden, der allerdings erst im Entwurf vorliegt. Um die Zeit bis zum Inkrafttreten der Gesetzesvorschläge für spezifische ESG-Offenlegungen in Prospekten zu überbrücken, hat die ESMA auf der Grundlage ihrer Koordinatorfunktion gemäß Art. 31 der EU-Verordnung (1095/2010) eine an die nationalen Aufsichtsbehörden gerichtete Erklärung erlassen.

Verfolgte Zielsetzung der ESMA

Ziel dieser Erklärung ist die europaweit einheitliche Anwendung der EU-Prospektverordnung im Hinblick auf ESG-Aspekte. Die Erklärung soll sicherstellen, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden einen koordinierten Ansatz bei der Prüfung von nachhaltigkeitsbezogenen Angaben in Prospekten verfolgen. Außerdem soll den Emittenten und ihren Beratern ein Verständnis für die gebotene Offenlegung vermittelt werden. Zuletzt soll insbesondere auch die Fähigkeit der Anleger unterstützt werden, fundierte Anlageentscheidungen zu treffen.

Erwartete ESG-Offenlegung in Prospekten

Die ESMA erwartet, dass nachhaltigkeitsbezogene Angaben in Prospekten berücksichtigt werden, sofern die Auswirkungen dieser Aspekte wesentlich sind. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass die Offenlegungsanforderungen der Delegierten Verordnung 2019 (980) der Kommission nicht ausdrücklich auf nachhaltigkeitsbezogene Aspekte eingehen. Denn nach Art. 6 Abs. 1 der EU-Prospektverordnung muss ein Prospekt die notwendigen Informationen enthalten, die für einen Anleger wesentlich sind. In Erwägungsgrund 54 der EU-Prospektverordnung finden nachhaltigkeitsbezogene Angaben dahingehend Erwähnung, dass diese ebenfalls geeignet sein können, spezifische und wesentliche Risiken für den Emittenten und seine Wertpapiere zu begründen.

Die ESMA stellt klar, dass die Emittenten die Grundlage für etwaige Aussagen in ihrem Nachhaltigkeitsprofil oder in den von ihnen emittierten Wertpapieren angeben müssen. Das soll etwa durch Angaben bezüglich der Einhaltung bestimmter Marktstandards oder Gütesiegel, durch Verweis auf zugrunde liegende Daten oder etwaiger Untersuchungen oder Analysen Dritter erfolgen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Informationen im Prospekt so objektiv wie möglich sind. Die Verständlichkeit der Nachhaltigkeitsangaben muss zusätzlich dadurch gesichert werden, dass der Prospekt die Bestandteile von mathematischen Formeln klar definiert und ggf. die Produktstruktur klar beschreibt. Sofern Nachhaltigkeits-Termini verwendet werden, müssen diese ebenfalls definiert werden.

Unzulässigkeit von Vorbehalten bzgl. ESG-Aspekten

Die ESMA ist der Ansicht, dass nachhaltigkeitsbezogene Vorbehalte, etwa in Risikohinweisen, nicht dazu verwendet werden dürfen, die Nichterfüllung von Angelegenheiten zu entschuldigen, über die der Emittent Kontrolle hat. Die ESMA nennt als Beispiel einen Disclaimer in einem Prospekt, der besagt, dass die Erlöse aus dem Angebot abweichend von den im Prospekt dargelegten Kriterien für die Projektauswahl investiert werden können. Die ESMA ist der Ansicht, dass es sich hierbei um einen Faktor handelt, auf den der Emittent Einfluss hat, sodass ein solcher Vorbehalt nicht aufgenommen werden dürfe.

Kohärenz mit der nicht-finanziellen Berichterstattung

Die ESMA betont die Bedeutung der Kohärenz der den Anlegern zur Verfügung gestellten Informationen. In diesem Zusammenhang wird die nichtfinanzielle Berichterstattung eines Emittenten im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung relevant, die in Deutschland gegenwärtig in den §§ 289 b ff. HGB geregelt ist. Soweit nachhaltigkeitsbezogene Angaben in der nichtfinanziellen Berichterstattung eines Emittenten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EU-Prospektverordnung wesentlich sind, müssen Emittenten diese Angaben in die Prospekte aufnehmen.

Kohärenz zwischen Werbeaussagen und Angaben in Prospekten

Schließlich betont die ESMA, dass Werbeaussagen außerhalb des Prospekts, sofern sie wesentlich sind, mit den Angaben im Prospekt übereinstimmen müssen.

Erklärung als Teil der behördlichen Aufsichtspraxis der Bafin

Die deutsche BaFin stellte in einer Mitteilung vom 12. Juli 2023 klar, dass die Erklärung künftig in ihrer Aufsichtspraxis Berücksichtigung findet. Die BaFin kann so Prospekte möglichst effizient prüfen und ihrer „Sustainable-Finance-Strategie“ effektiv nachgehen. Die Strategie legt einen Schwerpunkt auf die Prävention und Bekämpfung von Greenwashing. In der Praxis wird die BaFin bei der Prüfung von Prospekten auf diese Erklärung Bezug nehmen.

Ausblick: Zwingende Berücksichtigung durch den Emittenten

Die Erklärung der ESMA sorgt für Transparenz hinsichtlich der Erwartungen in Bezug auf nachhaltigkeitsbezogene Angaben in Prospekten im Sinne der EU-Prospektverordnung und verdeutlicht, dass zwingend Kohärenz zwischen dem Prospekt sowie den Angaben in der Nachhaltigkeitsberichterstattung und Werbung herzustellen ist. Die BaFin übernahm die Erklärung postwendend als Teil ihrer Aufsichtspraxis. Daraus folgt, dass die Emittenten die ESMA-Erklärung bei der Prospekterstellung zwingend zu beachten haben. Die ESMA wird die in der Erklärung enthaltenen Leitlinien künftig an das Marktgeschehen und die Gesetzgebung anpassen. Gleiches gilt spiegelbildlich für die Aufsichtspraxis der BaFin.

 

 

 

Über das Symbol diesen Artikel weiterempfehlen

Dazu passende Artikel