Umsatzsteuerbefreiung für Corona-Schnelltests

icon arrow down white

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat seine FAQ "Corona" (Steuern) am 26. April 2021 aktualisiert. Ausführungen zu der Frage der Umsatzsteuerfreiheit von Corona-Schnelltests finden sich unter Abschnitt X.20.

Danach sind von Ärzten oder Angehörigen ähnlicher Heilberufe durchgeführte Corona-Schnelltests (sogenannte Point-of-Care (PoC)-Antigen-Schnelltests) unabhängig von der persönlichen Veranlassung der getesteten Person nach § 4 Nummer 14 UStG umsatzsteuerfrei.

Die Erbringung der Corona-Schnelltests ist darüber hinaus aus Billigkeitsgründen ebenfalls nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei, wenn diese von nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der Coronavirus-Testverordnung beauftragten Leistungserbringern, wie zum Beispiel Apotheken, durchgeführt werden, soweit die Leistungserbringer an der in § 12 Abs. 4 der Coronavirus-Testverordnung genannten Schulung teilgenommen haben. Ferner wird ausgeführt, dass dies auch Corona-Schnelltests in privat betriebenen Testzentren mit einschließt, soweit die Durchführung der in dem Testzentrum durchgeführten Schnelltests durch eigenes bzw. angestelltes medizinisches Fachpersonal bzw. geschulte Mitarbeiter erfolgt.

Zu beachten ist, dass die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nur einheitlich für alle vom Unternehmer durchgeführten Corona-Schnelltests möglich ist. Sofern ein Unternehmer sich auf die Umsatzsteuerbefreiung beruft, ist für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Über das Symbol diesen Artikel weiterempfehlen

Dazu passende Artikel

  • Jahressteuergesetz 2024: Erster Entwurf liegt vor

  • Wachstumschancengesetz: Änderungen für gemeinnützige Organisationen

  • Das Wachstumschancengesetz im Überblick

  • Einlagenrückgewähr in Outbound-Konstellationen