Gute Nachrichten für Anleger!

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Der BFH hält die Beschränkung, nach welcher Verluste aus Aktien lediglich mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden dürfen, für verfassungswidrig (vgl. Verfahren mit Az. VIII R 11/18). Daher hat der BFH diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Sollte dieses die Auffassung des BFH bestätigen, können Verluste aus Aktien auch mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen (wie z. B. Dividenden und Zinsen) verrechnet werden. Für private Anleger sind dies gute Nachrichten, wenngleich es dabei bleiben wird, dass die Verluste aus Aktien privater Anleger nicht mit anderen Einkünften (z. B. aus Gewerbebetrieb oder der angestellten Tätigkeit) steuerlich ausgeglichen werden können.

Darüber hinaus ist für Anleger erfreulich, dass nach Auffassung der Finanzverwaltung Zertifikate und Optionsscheine nicht als Termingeschäfte gelten (BMF-Schreiben vom 3. Juni 2021). Damit fallen die Verluste aus diesen Geschäften nicht unter die Regelung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG. Im Ergebnis unterliegen diese Verluste nicht der Beschränkung, dass diese Verluste lediglich mit Gewinnen aus diesen Geschäften oder sog. Stillhalterprämien und zwar lediglich in Höhe von EUR 20.000 verrechnet werden dürfen. Auch diese Regelung hat seit der Einführung ab 2021 in der Praxis zu erheblicher Kritik geführt.

Über die weiteren Entwicklungen werden wie Sie zeitnah informieren.

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