Besteuerung der Renten kann im Prinzip zu hoch sein

– aber was ist schon ein Prinzip?

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Am 31. Mai 2021 hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei besonderen Pressemitteilungen seine Urteile zur möglichen doppelten Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen und berufsständischen Rentenversicherung verkündet und erläutert. Von den Klägern der Verfahren war beanstandet worden, dass sie einerseits die Beiträge an ihre Rentenversicherungsträger nur teilweise als Sonderausgaben abziehen konnten, andererseits aber durch die 2005 vorgenommene Besteuerungsreform für die Renten (sogen. nachgelagerte Besteuerung) immer größere Anteile der bezogenen Renten besteuern müssen. In seinen beiden Urteilen geht der BFH davon aus, dass diese Form der Besteuerung nicht verfassungswidrig ist. Die volle Besteuerung der Renten bei gleichzeitigem vollem Abzug der Beitragszahlungen entspricht der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts und ist daher zulässig. Der BFH hat aber grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, gegen die Höhe des steuerpflichtigen Anteils an den Renten (bei Renten, die in 2021 beginnen z. B. immerhin 81 %!) Einwendungen vorzubringen.

Wenn ein Rentner/eine Rentnerin nachweisen kann, dass eine doppelte Besteuerung der Aufwendungen zusammen mit den späteren Rentenzahlungen bestehen sollte, dann kann eine teilweise Rentenbesteuerung verfassungswidrig sein. Dies erfordert aber sehr aufwendige Ermittlungen der gesamten Beitragsbiographie des Steuerpflichtigen von Beginn des Berufslebens an. Zusätzlich werden Schätzungen des Rentenverlaufs inkl. Rentenerhöhungen und statistischen Lebenserwartungen des Rentners/der Rentnerin sowie evtl. eines Ehegatten, wenn an ihn die Rente nach dem Tod des Rentners weitergezahlt wird, benötigt. Dieser Nachweis muss von dem Steuerpflichtigen geführt werden, das Finanzamt verfügt über keine Unterlagen mehr über einen so langen Zeitraum.

In den Urteilsfällen wurden Zeiträume von über 40 Jahren aus der Vergangenheit untersucht; nur weil die beiden Kläger große Sammler waren, hat sich der BFH mit ihrem Vorbringen überhaupt beschäftigt.

Deswegen kann die Rentenbesteuerung im Prinzip zu hoch sein, aber Prinzipien lassen sich selten in der Wirklichkeit wiederfinden.

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