Quellensteuer bei Softwareüberlassung

Beschränkte Steuerpflicht und Steuerabzug bei grenzüberschreitender Überlassung von Software und Datenbanken

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Das Bundesfinanzministerium hat am 27. Oktober 2017 die finale Fassung des Schreibens zur beschränkten Steuerpflicht und Steuerabzug bei grenzüberschreitender Überlassung von Software und Datenbanken (IV C 5 - S 2300/12/10003: 004) veröffentlicht. Das Schreiben ist insbesondere für diejenigen Unternehmen interessant, die Leistungen von im Ausland ansässigen Anbietern von Software und Datenbanken beziehen. Gemäß § 50a EStG muss der inländische Steuerpflichtige in solchen Fällen unter bestimmten Umständen deutsche Quellensteuer von den auszuzahlenden Vergütungen einbehalten und an das Bundeszentralamt für Steuern abführen. Der Vergütungsschuldner haftet dabei für die nicht abgeführte Quellensteuer. In der Vergangenheit bestand eine erhebliche Unsicherheit, in welchen Fällen genau die Verpflichtung zum Steuerabzug nach § 50a EStG gegeben ist. Diese Rechtsunsicherheit wurde mit dem nunmehr vorliegenden BMF-Schreiben zumindest zum Teil beseitigt.

In dem Schreiben wird klargestellt, dass eine Verpflichtung zum Steuerabzug bei Software nur dann besteht, wenn dem Nutzer umfassende Nutzungsrechte zur wirtschaftlichen Weiterverwertung eingeräumt werden. Die bisher maßgebliche Abgrenzung zwischen Standard- und Individualsoftware spielt für die Entscheidung über die Verpflichtung zum Quellensteuerabzug keine Rolle mehr.

Im Hinblick auf das Merkmal der umfassenden Nutzungsrechte gilt dabei Folgendes: Allein das Recht zum Vertrieb einzelner Programmkopien ohne weitergehende Nutzungs- und Verwertungsrechte (wie z. B. Vervielfältigungs- oder Bearbeitungsrechte) an der Software ist für einen Quellensteuerabzug nicht ausreichend. Auch die bloße Überlassung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch von Software löst keine Verpflichtung zum Steuerabzug nach §50a EStG aus. Die steuerrechtliche Beurteilung ist unabhängig davon, ob die Softwareüberlassung auf Datenträgern oder internetbasiert erfolgt (zum Beispiel durch Download oder Nutzung auf fremdem Server).

Wirtschaftliche Weiterverwertung meint ein zielgerichtetes Tätigwerden, um aus den überlassenen Rechten selbst einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen. Eine Verwertung in diesem Sinne liegt nach dem neuen BMF-Schreiben ausdrücklich dann nicht vor, wenn lediglich die Ergebnisse der funktionsgemäßen Anwendung eines Softwareprogramms einer kommerziellen Nutzung zugeführt werden (z. B. Nutzung von Folien, die mit Hilfe einer Präsentationssoftware erstellt wurden, im Rahmen einer kostenpflichtigen Vortragsveranstaltung; Vertrieb eines Kalenders, der mit Hilfe eines Bildbearbeitungsprogrammes entworfen wurde).

Als klassischer Fall für eine bestehende Quellensteuerabzugsverpflichtung wird in dem BMF-Schreiben das folgende Beispiel angeführt:

Eine ausländische Gesellschaft räumt einer deutschen Gesellschaft Verbreitungs-, Vervielfältigungs-, Veröffentlichungs- und Bearbeitungsrechte an einer speziellen Foto-Software ein. Die deutsche Gesellschaft passt die Software auf die Bedürfnisse des deutschen Marktes an und vertreibt sie als Teil eines aus verschiedenen Programm-Elementen bestehenden Software-Pakets.

Der deutschen Gesellschaft werden in diesem Fall umfassende Nutzungsrechte eingeräumt. Die Foto-Software wird außerdem als Teil eines Software-Paktes im Inland verwertet, sodass die deutsche Gesellschaft zum Einbehalt und Abführung deutscher Quellensteuer verpflichtet ist.


Die Merkmale der umfassenden Nutzungsrechte und der wirtschaftlichen Weiterverwertung sind auch für die Beurteilung der Steuerabzugsverpflichtung bei grenzüberschreitender Überlassung von Datenbanken heranzuziehen.

Neben diesen allgemeinen Grundsätzen enthält das BMF-Schreiben eine Reihe von Beispielen, welche die wichtigsten praktischen Sachverhaltskonstellationen abbilden und sich für den Rechtsanwender als hilfreich erweisen können.

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