Das Wichtigste auf einen Blick
- Steuerfrei trotz GbR: Auch die Übertragung eines Familienheims auf eine GbR kann steuerbefreit sein, wenn beide Ehegatten beteiligt sind.
- Bestätigung durch den BFH: Der BFH folgt dem FG München und stärkt die Steuerpflichtigen.
- Praxisrelevant für Nachfolge und Vermögensstruktur: Mehr Gestaltungsspielraum bei der Übertragung von Immobilien im Privatvermögen.
Gute Nachrichten für die Steuerpflichtigen. Der BFH hat das Urteil des FG München (Az. 4 K 1639/21) bestätigt. Dieses hatte zur für die Praxis relevanten Frage zur Steuerbefreiung für die Übertragung des Familienheims von der Erbschaft- und Schenkungsteuer entschieden. Konkret ging es dabei um die Frage, ob die Steuerbefreiung auch dann zu gewähren ist, wenn nicht das Eigentum / Miteigentum an dem Familienheim selbst übertragen wird, sondern dieses in eine GbR eingebracht wird. Beide Gerichte sagen ja!
Steuerbefreiung bei Übertragung von Familienheimen
Hintergrund der Entscheidung ist die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Nach dieser ist u. a. die Übertragung des Eigentums / Miteigentums an dem im Inland, EU oder EWR-Raum belegenen Familienheim von der Schenkungsteuer befreit, wenn die Übertragung zu Lebzeiten unentgeltlich zwischen Eheleuten / eingetragenen Lebenspartnern erfolgt.
Zustimmung des FG Münchens zur Steuerbefreiung bei Übertragung auf eine GbR
Ob diese Steuerbefreiung zur Anwendung kommen konnte, war in dem Streitfall streitig, weil die Ehefrau des Klägers diesem keinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Familienheim, sondern das Familienheim unentgeltlich auf eine GbR übertragen hatte, die sie zuvor gemeinsam mit ihrem Ehemann gegründet hatte und an welcher der Ehegatte ebenfalls zur Hälfte beteiligt war. Das Finanzamt lehnte eine Steuerbefreiung ab. Dagegen richtete sich die Klage des Ehemanns.
Zur Freude der Steuerpflichtigen hat das FG München die Steuerbefreiung bejaht. Das FG München gab seiner Klage statt und gewährte die Steuerbefreiung auch für diese Übertragung. Nach Auffassung des Gerichts erwirbt der Ehemann auch in diesem Fall als Gesellschafter der GbR ebenfalls Eigentum an dem Familienheim, so dass eine Steuerbefreiung zu gewähren ist. Für den Steuerpflichtigen eine erfreuliche Nachricht. Denn die Übertragung des Familienheims konnte so steuerfrei erfolgen.
Der BFH stärkt mit dieser Entscheidung die Gestaltungssicherheit bei der Übertragung von Familienheimen – auch über eine GbR.
BFH bestätigt diese Entscheidung
Der BFH hat nun diese Entscheidung bestätigt und die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen. Mit Urteil vom 04. Juni 2025 (II R 18/23)hat der BFH nun klargestellt, dass eine Steuerbefreiung möglich ist, wenn ein Ehegatte unentgeltlich das Familienheim auf eine GbR überträgt, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind. Hier ist schenkungssteuerrechtlich eine Bereicherung des anderen Ehegatten in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims zu sehen. Dabei wird auch der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Familienheim von der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erfasst.
Für die Steuerpflichtigen gute Nachrichten. Denn damit stellt der BFH klar, dass auch bei Übertragung des Familienheims auf eine GbR ohne Gegenleistung die Steuerbefreiung in Betracht kommt. Zugleich dürften diese Grundsätze auch gelten, wenn der Anteil an einer solchen Familien-GbR verschenkt wird.
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