Reform der Grundsteuer

Individuelle Informationsschreiben und Allgemeinverfügung

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Wie wir Sie in unserem Newsletter für Februar informiert haben, soll die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes auf den 1. Januar 2022 im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden. Dies ist nun mit der öffentlichen Bekanntmachung im Bundessteuerblatt vom 30. März 2022 erfolgt und gilt für die Länder, die das Bundesmodell nutzen:

  • Berlin
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen

Mit der Bekanntmachung sind die Eigentümer*innen eines Grundstücks, eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft sowie Eigentümer*innen von Grundstücken mit einem Erbbaurecht und Grundstücken auf fremden Grund und Boden zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes verpflichtet.

Auf die öffentliche Bekanntmachung können sich nur die oben aufgezählten Länder berufen, in denen ohnehin das Bundesmodell gilt. Die Länder, die ein eigenes Ländermodell zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für die Grundsteuer haben, müssen eigene Verlautbarungen erlassen.

Ab dem 9. Mai 2022 werden von der niedersächsischen Finanzbehörde individuelle Informationsschreiben zur Grundsteuerreform versendet. Darin sind Erläuterungen aber auch Aktenzeichen sowie Grundstücksinformationen enthalten, die der Finanzverwaltung bereits vorliegen. Die EigentümerInnen müssen diese Informationen lediglich überprüfen.

Die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg und Hessen haben ebenfalls im März 2022 öffentliche Bekanntmachungen herausgegeben, um über die Erklärungsabgabe zu informieren. Die öffentlichen Bekanntmachungen enthalten die gleichen Fristen und Informationen, wie die Allgemeinverfügung im Bundessteuerblatt.

Fristverlängerung bis 31. Januar 2023

Im Rahmen der Länder-Finanzministerkonferenz wurde beschlossen die Frist für die Abgabe der Feststellungserklärungen bundeseinheitlich einmalig auf den 31. Januar 2023 zu verlängern. So verbleiben nun dreieinhalb Monate, um die nötigen Unterlagen zusammenzutragen.

Wir halten Sie über die Entwicklungen auf dem Laufenden.

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