Neues zum Transparenzregister I

Geplante Abschaffung der Mitteilungsfiktion und Erweiterung der Meldepflichten bei Immobilientransaktionen

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Die Bundesregierung hat im Februar den Entwurf eines Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes veröffentlicht. Die darin vorgesehenen Änderungen der Vorschriften zum Transparenzregister sind für meldepflichtige Vereinigungen von hoher Relevanz, sieht der Gesetzentwurf doch u.a. die Abschaffung der sog. Mitteilungsfiktion und eine Erweiterung der Meldepflichten bei Immobilientransaktionen vor.

Regierungsentwurf des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes

Nach Diskussion des noch im letzten Jahr veröffentlichten Referentenentwurfes zum Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz, das u.a. die Vernetzung der Europäischen Transparenzregister voranbringen soll (wir berichteten im Januar 2021 ), hat die Bundesregierung Anfang Februar mit Vorlage eines geringfügig überarbeiteten Entwurfes (kurz „TraFinG-E") das Gesetzgebungsverfahren gestartet. Seit dem 26. März 2021 liegt nun auch die Stellungnahme des Bundesrates vor.

Geplanter Wegfall der Mitteilungsfunktion - Vollregister

Wesentliches Element des TraFinG-E ist die Weiterentwicklung des Transparenzregisters von einem ergänzenden „Auffang"-Register hin zu einem Vollregister, so dass von allen meldepflichtigen Vereinigungen die wirtschaftlich Berechtigten direkt im Transparenzregister einsehbar wären. Die bisher durch das Geldwäschegesetz (GwG) ermöglichte Mitteilungsfiktion, wonach eine Eintragung unterbleiben kann, wenn sich die notwendigen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigen aus bestimmten anderen öffentlichen Registern ergeben, soll ersatzlos entfallen. Gleiches gilt für die bisherige Privilegierung von börsennotierten Unternehmen. Alle meldepflichtigen Vereinigungen hätten dann eine Meldung zum Transparenzregister zu machen. Insbesondere GmbHs wären davon betroffen, da diese bisher in vielen Fällen von der Mitteilungsfiktion Gebrauch machen konnten. Exemplarisch sind aber etwa auch Aktiengesellschaften und börsennotierte Unternehmen zu nennen. Bei GmbH & Co. KGs ist schon unter dem geltenden Recht nach den FAQ des für das Transparenzregister zuständigen Bundesverwaltungsamts („BVA") in der Regel von einer Mitteilungspflicht auszugehen, da die Mitteilungsfiktion hier nur in wenigen Ausnahmefällen zum Tragen kommen soll.

Die Abkehr von der Mitteilungsfiktion würde bei einer Vielzahl von Unternehmen zu administrativem Mehraufwand führen, da neben dem Handels-, Partnerschafts- oder Unternehmensregister auch stets noch das Transparenzregister bei Änderungen mit gepflegt werden müsste. Nachdem schon der Referentenentwurf aus diesem Grund von verschiedener Seite kritisiert worden war, bittet nun auch der Bundesrat mit seiner jüngst veröffentlichten Stellungnahme vom 26. März 2021 darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob diese Mehrfach-Meldungen tatsächlich notwendig sind und nicht stattdessen durch eine Vernetzung der deutschen Register die Vorgaben der EU-Richtlinien erfüllt werden könnten.

Umsetzungsfristen

Ob sich der Bundesrat insoweit jedoch durchzusetzen vermag, erscheint fraglich, da die Umsetzungsfrist für die EU-Richtlinie am 1. August 2021 abläuft und die Bundesregierung die Vernetzung der deutschen Register für derzeit nicht umsetzbar hält.

Für die Umsetzung der erweiterten Meldepflicht sieht der Regierungsentwurf lange Übergangsfristen vor:

  • (Europäische) Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaft auf Aktien bis 31. März 2022;
  • GmbH, Genossenschaft oder Partnerschaftsgesellschaft bis 30. Juni 2022 und
  • in allen anderen Fällen (u.a. die GmbH & Co. KG) bis 31. Dezember 2022.

Bußgelder für Verstöße gegen die dann erheblich erweiterten Meldepflichten soll das BVA nach dem Regierungsentwurf zudem erst jeweils ein Jahr nach Ablauf der Übergangsfristen verhängen können. Zudem sieht das TraFinG-E vor, dass Unstimmigkeitsmeldungen mit Blick auf die neuen Meldepflichten erst ab dem 1. April 2023 abzugeben sind. Diese Ausnahmeregelungen zur Sanktionierung und zu den Unstimmigkeitsmeldungen setzen jedoch voraus, dass die jeweilige meldepflichtige Vereinigung ihren aktuellen Meldepflichten vollständig nachgekommen ist.

Erweiterte Meldepflicht bei Immobilientransaktionen

Erweitert wird künftig auch die Meldepflicht im Rahmen von Immobilientransaktionen. Zusätzlich zum direkten Immobilienerwerb soll auch der Erwerb von Beteiligungen, die Immobilien in Deutschland halten, zu einer Meldepflicht für ausländische Gesellschaften im deutschen Transparenzregister führen. Die Meldepflicht soll stets dann gelten, wenn der Beteiligungserwerb auch Grunderwerbsteuer auslösen würde (derzeit Anteilserwerb von mehr als 95% der Kapitalanteile). Hier gilt es zu beachten, dass diese Grenze im Grunderwerbsteuergesetz derzeit in der Diskussion ist und der Gesetzgeber diese Schwelle deutlich absenken will. Flankiert wird diese Erweiterung der Meldepflicht durch den Ausbau des Beurkundungsverbotes auch für diese Beteiligungskäufe. Unklar bleibt jedoch, wie sich die deutsche Meldepflicht zu Meldepflichten anderer EU-Länder verhält.

Weitere wesentliche Änderungen

Anders als noch im Referentenentwurf ist eine Klarstellung mit Blick auf den Umfang der Meldung von fiktiv wirtschaftlich Berechtigten im Entwurf der Bundesregierung nicht mehr enthalten. Hat eine meldepflichtige Vereinigung keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigten oder lässt sich eine solche nicht ermitteln, so sieht das GwG vor, dass insbesondere „der gesetzliche Vertreter" der Vereinigung als wirtschaftlich Berechtigter gilt. Dieser Wortlaut wird unter anderem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht so ausgelegt, dass die Nennung eines gesetzlichen Vertreters (insb. Geschäftsführer und Vorstände) ausreichend ist. Anders sieht dies das BVA, das in seinen Auslegungshinweisen (Teil B, I Nr. 1) schlicht erklärt, dass „alle gesetzlichen Vertreter" zu melden sind. Solange diese Unklarheit nicht durch den Gesetzgeber beseitigt ist, sollten aus Vorsichtsgründen bei einer Meldung von fiktiv wirtschaftlich Berechtigten derzeit alle gesetzlichen Vertreter der Vereinigung gemeldet werden.

Weitere Änderungen betreffen u.a. die erforderlichen Angaben bei mehreren Staatsangehörigkeiten eines wirtschaftlich Berechtigten oder auch die künftig vorgesehene elektronische Einsichtnahme in das Transparenzregister durch Behörden, Finanzinstitute und Notare.

Fazit

Es bleibt dabei, dass viele Fragen im Zusammenhang mit dem Transparenzregister ungeklärt sind und von den meldepflichtigen Vereinigungen eine entsprechende Risikoabwägung verlangt wird. Zusätzlich droht durch das TraFinG-E weiteres Ungemach für alle Vereinigungen, die sich bisher auf eine Mitteilungsfiktion berufen konnten, sollte durch das TraFinG-E der Ausbau des Transparenzregisters zum Vollregister tatsächlich allein den meldepflichtigen Vereinigungen aufgebürdet werden. Unternehmen sollten das Gesetzgebungsverfahren im Auge behalten und unabhängig davon regelmäßig etwaige Meldepflichten überprüfen, auch vor dem Hintergrund der jüngst erneut geänderten FAQ des BVA (siehe unseren Artikel „Erneute Aktualisierung der FAQ zum Transparenzregister").

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