D&O Versicherung
BGH beseitigt Rechtsunsicherheit bei Innenhaftungsfällen
BGH beseitigt Rechtsunsicherheit bei Innenhaftungsfällen
Die Haftung von Organmitgliedern rückt immer mehr in den Fokus nicht nur der Rechtsprechung, sondern auch der Gesellschafter im Fall der Schädigung der eigenen Gesellschaft. Unabhängig davon, welche Gesellschaftsform betroffen ist, bildet die Innenhaftung den Regelfall der Organhaftung. Dabei geht es um die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen ihre eigenen Organmitglieder, seien es Geschäftsführer, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder, z. B. auf der Grundlage von § 43 Abs. 2 GmbHG oder § 93 Abs. 2 AktG.
Insbesondere bei Bestehen einer D&O-Versicherung zugunsten von Organmitgliedern, durch die Innenhaftungsfälle versichert sind, fällt die Inanspruchnahme von aktiven Organmitgliedern möglicherweise leichter, nicht zuletzt angesichts der in Aussicht stehenden Haftungsmasse. Oftmals besteht dabei auch ein Interesse der Gesellschaft, direkt gegen die Versicherung vorzugehen, um die Entschädigung direkt ausgezahlt zu bekommen und nicht gegen ein möglicherweise noch aktives Organmitglied der Gesellschaft, notfalls auch gerichtlich, vorgehen zu müssen.
Dabei ist Folgendes zu beachten:
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