Steuerfolgen des Erb- (Pflicht-)teilsverzichts gegen laufende Rentenbezüge

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Bei der Gestaltung der Unternehmensnachfolge ergibt sich häufiger die Situation, dass nicht alle potentiellen Erben im zu vererbenden Unternehmen Mitgesellschafter werden sollen oder wollen. So sehen viele Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften aber auch gelegentlich von familienbestimmten Kapitalgesellschaften vor, dass nur Abkömmlinge in die Gesellschaft eintreten können. In diesen Fällen können die ebenfalls zu den Erben gehörenden Ehepartner/Lebenspartnerinnen/Lebenspartner nicht Gesellschafter werden. In anderen Fällen hält ein Unternehmer nicht alle Kinder gleichermaßen für geeignet, in sein Unternehmen als Gesellschafter/in einzutreten. Es gibt auch immer wieder Konstellationen, in denen ein erbberechtigtes Kind wegen völlig anderer Vorstellungen nicht daran interessiert ist, Gesellschafter einer Familiengesellschaft zu werden.

Bei allen diesen unterschiedlichen Interessenlagen ergibt sich die Situation, dass potentielle Erben aus dem Kreis der Gesellschafter ausgeschlossen werden sollen, aber finanziell mit den übrigen Erben gleichgestellt werden sollen oder zumindest ihr Lebensunterhalt im Rahmen der bisherigen Lebensweise vor dem Tod des Erblassers sichergestellt werden soll. Letzteres trifft im Wesentlichen auf Ehepartner/Lebenspartner zu.

Für diese Fälle kann ein Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag mit einer lebenslänglichen Rente ein Instrument zur Problemlösung sein. Mit einem entsprechenden Vertrag kann entweder eine am geschätzten Pflichtteil ermittelte Zeitrente aber auch eine lebenslängliche Rente vereinbart werden. Sie kann mit dem Abschluss des Vertrages oder auch mit dem Tod des Unternehmers zu laufen beginnen.

Dem weichenden Erben kann zur Erleichterung des Vertragsabschlusses angeboten werden, dass der Unternehmer oder seine Erben die evtl. anfallende Erbschaftsteuer übernimmt/übernehmen.

Die dann anfallende Steuer gem. § 10 Abs. 2 ErbStG kann vom Erbe gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abgezogen werden. Der Unternehmer kann eine zu seinen Lebenszeiten vereinbarte übernommene Steuer nicht abziehen. Im Verhältnis zu den Erben verringert sich aber sein Vermögen ohnehin durch die Steuerübernahme.

Eine Einkommensteuer fällt für den weichenden Erben auf die Abfindungszahlungen nicht an. Diese Zahlungen sind nach dem BFH-Urteil vom 20. Oktober 1999 – AZ: X-R-132/95 nicht einkommensteuerpflichtig. In den Zahlungen ist auch kein steuerpflichtiger Zinsanteil enthalten, der einkommensteuerbar wäre (BFH-Urteil vom 9. Februar 2010 – Az. VIII-R-43/016).

Die gleiche Überlegung kann auch für den Zugewinnausgleichsanspruch eines Ehepartners angestellt und ein entsprechender Verzichtsvertrag abgeschlossen werden. Eine Erbschaft- oder Schenkungsteuer kann hierfür nicht angefallen, denn bei dem Zugewinnausgleichsanspruch handelt es sich um eine Vermögensposition, die abgefunden wird. Aus dem gleichen Grund entfällt eine Einkommensteuerpflicht für die laufenden Zahlungen. Ob ein evtl. Zinsanteil in den Zahlungen der Einkommensteuer unterliegt, ist allerdings ungewiss. Der BFH hat dies in einem Aussetzungsverfahren zu dieser Rechtsfrage als ernstlich zweifelhaft bezeichnet (Beschluss vom 12. September 2011 – Az. VIII-B-70/09). Eine endgültige Entscheidung hierzu hat es bisher noch nicht gegeben.

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