Am 16. Dezember 2022 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt, mit dem unter anderem Steuererleichterungen in Hinblick auf die Besteuerung von Photovoltaikanlagen eingeführt wurden. Das Gesetz wurde am 20. Dezember 2022 verkündet.
Bisherige Rechtslage: Ertragsteuern
Nach der bisherigen Rechtslage bis 31. Dezember 2021 war der Betrieb von Photovoltaikanlagen aus ertragsteuerlicher Sicht zwar nicht steuerfrei, konnte unter bestimmten Voraussetzungen jedoch auf Antrag als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei behandelt werden.
Voraussetzung dafür war, dass die steuerpflichtige Person oder Mitunternehmerschaft ausschließlich eine oder mehrere Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtleistung von bis zu 10,0 kW/kWp betrieb und der erzeugte Strom neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht wurde. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt und die Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben, wurden insoweit gewerbliche Einkünfte erzielt, die zu einer gewerblichen Infektion der übrigen Einkünfte, z. B. aus der Vermietung des Gebäudes, führen konnte.
Bisherige Rechtslage: Umsatzsteuer
In Hinblick auf die Umsatzsteuer gelten Betreiber von Photovoltaikanlagen als umsatzsteuerliche Unternehmer, erfüllen jedoch in vielen Fällen die Voraussetzungen der sogenannten Kleinunternehmerreglung des § 19 UStG. Für solche Betreiber war es in der Vergangenheit oftmals vorteilhaft, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und zur Regelbesteuerung zu optieren. Durch den Wechsel zur Regelbesteuerung wurde der Vorsteuerabzug aus Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage entstanden sind (beispielsweise Investitionskosten) ermöglicht. Gleichzeitig hatte der Anlagenbetreiber seine Umsätze, die aus der Photovoltaikanlage erzielt wurden, der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dies galt neben Stromlieferungen auch für den selbst verbrauchten Strom.
Neue Rechtslage führt zu Steuererleichterungen
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde § 3 Nr. 72 EStG rückwirkend zum 1. Januar 2022 eingeführt, wonach Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage steuerfrei sind, wenn die Anlagen eine bestimmte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht überschreiten. Unter die Regelung fallen Photovoltaikanlagen, die auf, an oder in Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden betrieben werden und die eine Bruttoleistung von 30,0 kW/kWp nicht überschreiten. Entsprechendes gilt für Photovoltaikanlagen, die auf, an oder in sonstigen Gebäuden installiert sind, sofern die Bruttoleistung 15,0 kW/kWp nicht überschreitet.
Insgesamt gilt eine Obergrenze von 100 kW/kWp pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft, die für die Anwendung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG nicht überschritten werden darf. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind die Einnahmen steuerfrei. Eine Gewinnermittlung ist damit nicht mehr notwendig, jedoch können auch keine Verluste mehr steuerlich geltend gemacht werden. Darüber hinaus können derartige Einnahmen nicht mehr zu einer gewerblichen Infektion führen, § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG stellt dies klar. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG gilt über § 7 Satz 1 GewStG auch für die Gewerbesteuer. Nichtsdestotrotz wurde § 3 Nr. 32 GewStG dahingehend angepasst, dass die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW Anwendung findet. Zu beachten ist, dass die Regelung des § 3 Nr. 72 EStG für alle Photovoltaikanlagen gilt, welche die genannten Bruttoleistungen nicht übersteigen, d. h. auch bereits installierte Anlagen. Ein Wahlrecht gibt es nicht.
Nullsteuersatz mit Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer
Weitere Gesetzesänderungen ergeben sich für die Umsatzsteuer. Diese sind jedoch erst zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Für Photovoltaikanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 geliefert beziehungsweise installiert worden sind, gilt die bisherige Rechtslage weiter.
Damit Betreiber kleinerer Anlagen nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten müssen, wurde in § 12 Abs. 3 UStG ein sogenannter „Nullsteuersatz mit Vorsteuerabzug" aufgenommen. Danach ermäßigt sich der Steuersatz für die Lieferung von Solarmodulen an Betreiber von Photovoltaikanlagen, einschließlich der für den Betrieb von Photovoltaikanlagen wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit den Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, auf 0 %. Gleiches gilt für den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr entsprechender Gegenstände, sowie für die Installation von begünstigten Anlagen.
Voraussetzung für die Anwendung des sogenannten „Nullsteuersatzes mit Vorsteuerabzug" ist, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30,0 kW/kWh beträgt. Maßgebend für die Anwendung der Neuregelung nach § 12 Abs. 3 UStG ist der Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung. Das ist in der Regel der Zeitpunkt der Lieferung der Photovoltaikanlage bzw. des Abschlusses der Installation.
Im Zusammenhang mit der Neuregelung sei auch auf § 29 UStG hingewiesen. Wurde eine Photovoltaikanlage im Jahr 2022 bestellt, aber erst nach dem 1. Januar 2023 geliefert, steht dem Käufer hieraus unter Umständen ein gesetzlicher Ausgleichsanspruch in Höhe der Umsatzsteuer gegen den Lieferanten zu. Dieser Anspruch besteht jedoch nur, sofern der Kaufvertrag für die Photovoltaikanlage spätestens bis vier Monate vor Inkrafttreten der Neuregelung abgeschlossen wurde (vor dem 1. September 2022), und die Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart haben.
Fazit: Neuregelung macht Investment in erneuerbare Energien attraktiver
Die Neuregelung soll Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen steuerlich entlasten. Dafür wurde eine Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer eingeführt, wodurch insbesondere keine steuerliche Gewinnermittlung mehr notwendig ist.
Die Einführung eines „Nullsteuersatzes" bei der Umsatzsteuer soll dabei verhindern, dass Betreiber bestimmter Anlagen ausschließlich aufgrund des begehrten Vorsteuerabzug auf die sogenannte Kleinunternehmerregelung verzichten. Diese Neuregelung ist ausdrücklich zu begrüßen, gerade weil sie in der Regel das Investment in erneuerbare Energien attraktiver macht.