Währungsumrechnung im Konzernabschluss

Entwurf eines deutschen Rechnungslegungsstandards (E-DRS 33)

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Das DRSC hat am 1. September 2017 den Entwurf des DRS 33 „Währungsumrechnung im Konzern" veröffentlicht, der die bestehenden Regelungen der Fremdwährungsbewertung im Konzernabschluss konkretisieren soll und bislang bestehende Anwendungsprobleme bzw. Auslegungsfragen adressiert.

Im Folgenden möchten wir die wesentlichen Regelungen des Entwurfs im Überblick darstellen.

Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften in der Handesbilanz II

Der Standard unterscheidet zwischen monetären und nichtmonetären Vermögensgegenständen und Schulden. Während die monetären Posten (z. B. Forderungen) im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Erfassung grundsätzlich mit dem Briefkurs umzurechnen sind, erfolgt die Umrechnung der nicht-monetären Bilanzposten (z. B. Anlagevermögen, Vorräte) im Erstverbuchungszeitpunkt mit dem Geldkurs. Aus Vereinfachungsgründen darf der Devisenkassamittelkurs angewendet werden, wenn die damit verbundenen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage unwesentlich sind.

Für die Folgebewertung monetärer Bilanzposten ist § 256a HGB anzuwenden, d. h. die Umrechnung erfolgt mit dem Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag. Der Standard sieht vor, dass bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, (Teil-) Beträge, die im Folgejahr fällig werden, nicht einzeln nach § 256a Satz 2 HGB bewertet werden müssen. Als besondere Bewertungsvorschrift geht § 256a HGB den Regelungen des § 253 HGB immer vor, d. h. wechselkursbedingte Wertminderungen sind unabhängig davon zu erfassen, ob sie von Dauer oder nur vorübergehend sind.

Die Währungsumrechnung nicht-monetärer Vermögensgegenstände und Schulden erfolgt grundsätzlich im Zugangszeitpunkt. Im Rahmen der Folgebewertung findet eine Währungsumrechnung nur statt, wenn die entsprechenden Vermögensgegenstände ausschließlich in fremder Währung (wieder-) beschafft werden können. In diesem Fall wird der beizulegende Wert in Fremdwährung mit dem jeweiligen Stichtagskurs umgerechnet und mit dem in Landeswährung fortgeführten Buchwert des Tochterunternehmens verglichen.

Die Umrechnungsdifferenzen, die sich aus der Währungsumrechnung im Rahmen der Folgebewertung von monetären und nichtmonetären Bilanzposten ergeben, sind grundsätzlich erfolgswirksam zu erfassen.

Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen

Der E-DRS 33 enthält zunächst klarstellende Regelungen zur Umrechnung der Posten des Eigenkapitals, eigener Anteile, von Rückbeteiligungen sowie des Genussrechtskapitals. Ferner wird die Ermittlung der Durchschnittskurse für Zwecke der Währungsumrechnung der GuV-Posten konkretisiert. Auch zu den im Rahmen einzelner Konsolidierungsmaßnahmen vorzunehmenden Währungsumrechnungen wird im neuen Standard Stellung bezogen: Besonderheiten im Zusammenhang mit der Erst-, Folge- und Endkonsolidierung sowie die Vorgehensweise beim sogenannten Abwärtswechsel sind ebenso erläutert wie der Umgang mit Währungsdifferenzen aus der Schuldenkonsolidierung. Diese sind grundsätzlich erfolgsneutral in den Posten Eigenkapitaldifferenz aus der Währungsumrechnung einzustellen – aus Vereinfachungsgründen ist jedoch auch eine erfolgswirksame Behandlung zulässig.

Bei der Zwischenergebniseliminierung ist festgelegt, dass bei abweichender Währung des Lieferunternehmens ein zu eliminierendes Zwischenergebnis im Zeitpunkt der Lieferung generell in die Währung des Empfängerunternehmens umzurechnen ist. Das DRSC empfiehlt für Abschlüsse, die im Konzern nach der Equity-Methode bewertet werden, die modifizierte Stichtagsmethode nach § 308a HGB anzuwenden. In diesem Zusammenhang entstehende Eigenkapitaldifferenzen sind entweder im Währungsumrechnungsposten im Konzerneigenkapital oder als Teil des Equity-Werts im Finanzanlagevermögen auszuweisen. Darüber hinaus ist im Entwurf geregelt, wie mit Abschlüssen von Tochter- und Gemeinschaftsunternehmen aus Hochinflationsländern umzugehen ist und welche Angaben zur Fremdwährungsumrechnung in den Konzernanhang aufgenommen werden müssen.

Der vorliegende Entwurf will im Ergebnis die einheitliche Anwendung der Vorschriften zur Währungsumrechnung sicherstellen und die Informationsfunktion des Konzernabschlusses stärken. Der endgültige Standard soll Anfang 2018 veröffentlicht werden. Die Regelungen des Standards sind voraussichtlich erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen und veranlassen alle Mutterunternehmen, einen handelsrechtlichen Konzernabschluss aufzustellen.

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