Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug

Handelsübliche Bezeichnung

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Der Vorsteuerabzug des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG setzt eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne der §§ 14 und 14a UStG voraus. Zu den erforderlichen Angaben in einer Rechnung enthält § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG die Aussage, dass Angaben zur Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder zum Umfang und zur Art der sonstigen Leistung enthalten sein müssen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich in zwei Verfahren mit der Frage auseinander zu setzen, welchen Anforderungen Rechnungsangaben zur Bezeichnung der Menge und der Art der gelieferten Gegenstände genügen müssen. Die Kläger handelten mit Modeschmuck und Accessoires (Az. XI 2/18) sowie Bekleidung (Az. XI R 28/18) im sogenannten Niedrigpreissegment und verfügten über Eingangsrechnungen, die Gattungsbezeichnungen wie beispielsweise „Kette“, „Ohrring“, „Armband“, „T-Shirt“, „Kleid“ oder „Hosen“ enthielten. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug und begründete dies mit unzureichender Leistungsbeschreibung bzw. mit der Wertung, den Rechnungen läge kein tatsächlicher Leistungsaustausch zugrunde. Die Klagen vor dem Hessischen FG blieben erfolglos.

Nach den Urteilen des BFH kann sich der Unternehmer darauf berufen, dass die von ihm verwendeten Bezeichnungen „handelsüblich“ im Sinne des § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG sind.

Der BFH stellte heraus, dass der Wortlaut des Unionsrechts keine Bezugnahme auf die Handelsüblichkeit der verwendeten Bezeichnung enthalte. Zwar können die Mitgliedstaaten weitere Verpflichtungen vorsehen, die die Erhebung der Umsatzsteuer sicherstellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, dies dürfe aber nicht dazu genutzt werden, zu den in der MwStSyStRL genannten, zusätzliche Pflichten in Bezug auf die Rechnungsstellung festzulegen.

Die Rechnungsangaben, die formelle Voraussetzungen des Abzugsrechts darstellen, dienten insbesondere der Kontrolle der Entrichtung der geschuldeten Steuer und des Bestehens des Vorsteuerabzugs ohne dass eine erschöpfende Beschreibung der erbrachten Leistung erforderlich ist. Die „handelsübliche Bezeichnung“ sei unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass dies keine zusätzlich verschärfende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug darstellt. Diese Bezeichnung müsse den Erfordernissen der Kaufleute genügen, denen der Abgleich zwischen konkret gelieferter und in Rechnung gestellter Ware sowie die unverzügliche Anzeige etwaiger Mängel ermöglicht werden solle. In diesem Zusammenhang verweist der BFH auch auf § 377 Abs. 2 HGB, wonach eine Ware im Rahmen eines Handelsgeschäfts bei fehlender unverzüglicher Anzeige eines etwaigen Mangels grundsätzlich als genehmigt gilt. Der Klammerzusatz „handelsübliche Bezeichnung“ habe im Regelfall nur erläuternde und indizielle Bedeutung. Die Frage, welche Angaben handelsüblich sind, sei von der Tatsacheninstanz, dem FG, im zweiten Rechtsgang zu prüfen. Der Handel müsse seine Bezeichnungen nicht anpassen, sofern der Gesetzgeber handelsübliche Bezeichnungen ausdrücklich ausreichen lässt.

Die Urteile des BFH sind zu begrüßen. Der Unternehmer kann sich nach unserem Verständnis auch außerhalb des Niedrigpreissegments durchaus auf übliche Bezeichnungen im Handelsgeschäft berufen. Im Zweifel sollte dieser die Handelsüblichkeit nachweisen können. Es ist allerdings nicht zu erwarten, dass die Frage der ausreichenden Leistungsbeschreibung fortan von Seiten der Finanzverwaltung nicht mehr aufgegriffen werden wird.

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