Abzinsung von Angehörigendarlehen

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Betriebliche Schulden sind zum Bilanzstichtag nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen, sofern die Verbindlichkeit unverzinslich ist und die Restlaufzeit mehr als 12 Monate beträgt. Dieses Vorgehen beruht auf der Annahme, dass Verbindlichkeiten die erst nach geraumer Zeit zu tilgen sind, auch ohne ausdrückliche Zinsvereinbarung neben dem Tilgungsanteil einen Zinsanteil enthalten. Im Entstehungsjahr hat die Abzinsung der unverzinslichen Betriebsschuld dadurch einen steuerpflichtigen Gewinn zur Folge, welcher sich in der Folgezeit bis zur vollständigen Tilgung durch Aufzinsung wieder kompensiert.

Mit Urteil vom 13. Juli 2017 musste der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden, ob die Abzinsungsgrundsätze auch für betriebliche Darlehen zwischen (nahen) Angehörigen gelten. Folgender Sachverhalt lag dem Besprechungsurteil zugrunde.

Der Kläger (Ehemann) erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb. Mit Datum vom 02. Januar 2006 stellte die Klägerin (Ehefrau) dem Kläger Geldbeträge zur Ablösung von betrieblichen Schulden zur Verfügung. Nach den vertraglichen Bestimmungen sollte das Darlehen unverzinslich sein und eine Rückzahlung am 31. Dezember 2015 erfolgen.

Nach Ansicht der Kläger schied eine Abzinsung der Darlehen aus, da es sich um ein Darlehen zwischen (nahen) Angehörigen handelt.

Dieser Auffassung hat sich das Gericht im Ergebnis nicht angeschlossen. Nach Ansicht der Richter lässt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes eine Einschränkung der Abzinsungsgrundsätze auf Angehörigendarlehen entnehmen, noch verlangt der Sinn und Zweck der Vorschrift eine Sonderbehandlung solcher Darlehen.

Die Abzinsung von Darlehen basiert vielmehr auf der Annahme, dass eine erst in Zukunft zu erfüllende Verbindlichkeit den Schuldner weniger belastet als eine sofortige Leistungspflicht. Für Zwecke der Besteuerung ist die Abzinsung von betrieblichen Schulden daher sachgerecht, da sie den (fiktiven) Zinsaufwand nach Maßgabe einer wirtschaftlichen Zuordnung zeitlich verteilt. Zu einer Ausnahmeregelung in Bezug auf Angehörigendarlehen, war der Gesetzgeber daher nicht verpflichtet, sodass auch diese (unverzinslichen) Schuldverhältnisse nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr.3 EStG abzuzinsen sind.

Der VI. Senat stellte in seiner Urteilsbegründung allerdings klar, dass die Rechtsfolgen der Abzinsung von betrieblichen Schulden – unabhängig der oben beschrieben Thematik – durch eine sehr geringe Verzinsung vermieden werden können.

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass jedes unverzinsliche Darlehen – unabhängig davon, ob zwischen nahen Angehörigen gewährt oder zwischen fremden Dritten – abzuzinsen ist.

Dies gilt nur dann nicht, wenn eine zumindest sehr geringe Verzinsung vereinbart worden ist oder sonstige wirtschaftliche Vorteile, die einer Verzinsung wirtschaftlich gleichzusetzen sind.

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