Zweites Jahressteuergesetz 2024 vorgelegt

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Im Frühjahr diesen Jahres hat die Bundesregierung bereits den Entwurf eines JStG 2024 vorgelegt. Mit diesem konnten aber die „vielfältigen Herausforderungen“ noch nicht bewältigt werden. Vielmehr brauche Deutschland ein Steuerrecht, dass Bürgerinnen und Bürger nicht über Gebühr belastet und ihnen den finanziellen Raum für eigenständige Entscheidungen lässt, heißt es in dem Entwurf. So soll sichergestellt werden, dass die Steuerlast nicht allein durch die Inflation ansteigt und damit zu Belastungen führt, ohne dass sich die Leistungsfähigkeit erhöht hat. Deshalb müssen nicht nur die Sozialausgaben, sondern auch deren staatliche Finanzierung angemessen an die Preisentwicklung angepasst werden und das Existenzminimum jederzeit steuerfrei gestellt werden. Dazu müssen der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag entsprechend angepasst werden. Dies unterstützt auch die Steuerzahler mit niedrigen Einkommen.

Wesentliche Inhalte des zweiten JStG 2024

Der Referentenentwurf des zweiten Jahressteuergesetzes 2024 „JStG II 2024“ sieht im wesentlichen folgende Maßnahmen vor:

  • Anpassung des Einkommensteuertarifs (§ 32a EStG) durch Anhebung des in den Tarif integrierte Grundfreibetrags um EUR 300 auf EUR 12.084 im Jahr 2025 und ab 2026 Anhebung um EUR 252  auf EUR 12.336,
  • Anhebung des Kinderfreibetrags für den VZ 2025 um EUR 60 auf EUR 6.672 und ab dem VZ 2026 um EUR 156 auf EUR 6.828,
  • Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die VZ 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“) sowie der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die VZ 2025 und ab 2026 ,
  • Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren (Koalitionsvertrag),
  • Anpassung der Regelungen zur Gemeinnützigkeit (Koalitionsvertrag),
  • Einführung einer Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen. Auch dieses Mal orientiert sich die Regelung auch bei dem erneuten Versuch an den Regelungen zur Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, die in den §§ 138d-138h AO enthalten sind. Die erstmalige Anwendung soll nach einer Ankündigung von einem Jahr erfolgen, spätestens aber nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten der Regelung (z. B. bei Inkrafttreten zum 31.12.2024, dann 31.12.2028). Ob der Bundesrat der Anzeigepflicht diesmal zustimmt, bleibt abzuwarten.
  • Anhebung des Kindergelds ab Januar 2025 von EUR 250 auf EUR 255.
  • Zudem ist eine Steuerbefreiung der Stiftung Generationenkapital sowie eine Digitalisierung der Sterbefallanzeigen vorgesehen.

Maßnahmen sollen Effekte der kalten Progression mindern

Der Entwurf datiert vom 10. Juli 2024, die Verbände haben bis zum 17. Juli 2024 Zeit für eine Stellungnahme. Wer in dem Entwurf Maßnahmen als Anreize für die Wirtschaft erwartet hat, wird enttäuscht. Die meisten der in dem Referentenentwurf vorgesehenen Maßnahmen sollen die Steuerpflichtigen durch Anpassung des Steuertarifs, Anhebung von Freibeträgen und andere Leistungen (wie des Kindergelds) entlasten, indem sie insbesondere die Effekte der kalten Progression mindern. Zudem startet das BMF einen neuen Versuch zu Einführung der Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen, womit ein (weiterer) erheblicher Aufwand für die Steuerpflichtigen, die Berater und die Finanzverwaltung verbunden sein dürfte.

Das JStG II 2024 wurde nunmehr in das Steuerfortentwicklungsgesetz überführt. Die Einzelheiten finden Sie in unserem Beitrag.

 

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