Widerrufsbutton für B2C-Onlineshops – Neue Pflichten ab dem 19. Juni 2026
Betreiber von B2C-Onlineshops müssen ab dem 19. Juni 2026 eine elektronische Widerrufsfunktion – einen so genannten „Widerrufsbutton“ – zur Verfügung stellen.
Betreiber von B2C-Onlineshops müssen ab dem 19. Juni 2026 eine elektronische Widerrufsfunktion – einen so genannten „Widerrufsbutton“ – zur Verfügung stellen.
Betreiber von B2C-Onlineshops müssen ab dem 19. Juni 2026 eine elektronische Widerrufsfunktion („Widerrufsbutton“) bereitstellen. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertragsrechts (BGBl. 2026 I Nr. 28), das insbesondere den neuen § 356a BGB einführt. Ziel dieser gesetzlichen Neuerung ist es, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern den Widerruf genauso einfach ausüben können wie den Vertragsschluss selbst.
Durch die Implementierung des Widerrufsbuttons sind zudem Anpassungen der Widerrufsbelehrung und ggf. der Datenschutzerklärung erforderlich.
Neu ist nur die Verpflichtung, den Widerrufsbutton in dem Webshop zur Verfügung zu stellen. Weitere Änderungen des Verbraucherwiderrufsrechts – insbesondere die Frist, innerhalb derer Verbraucher den Widerruf wirksam erklären können – sind damit nicht verbunden. Sofern der Betreiber des Onlineshops keine längeren Widerrufs- oder Rücktrittsrechte gewährt, kann der Verbraucher den Widerruf also nur innerhalb von vierzehn Tagen wirksam erklären.
Der Widerrufsbutton muss von jeder Unterseite des Onlineshops aus erreichbar sein und dem Kunden so unkompliziert wie möglich erlauben, den Vertrag – vollständig oder teilweise – zu widerrufen. Nach dem Widerruf ist dem Kunden zudem eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die eine Zusammenfassung des Widerrufs – insbesondere dessen Umfang – enthält.
Die Implementierung des Widerrufsbuttons führt auch zu Anpassungsbedarf der Widerrufsbelehrung. Darin ist über die neue elektronische Widerrufsmöglichkeit zu informieren. Unternehmen sollten zudem prüfen, ob die Datenschutzerklärung des Onlineshops bereits in ausreichendem Maße die mit der Nutzung des Widerrufsbuttons verbundene Datenverarbeitung berücksichtigt oder ob auch eine Ergänzung der Datenschutzerklärung erforderlich ist.
Verstöße gegen die Pflicht zur Implementierung des Widerrufsbuttons führen zur Verlängerung des Widerrufsrechts des Verbrauchers um zwölf Monate. Die Widerrufsfrist beträgt in diesem Fall ein Jahr und 14 Tage anstelle von nur 14 Tagen. Zudem drohen Abmahnungen von Verbraucherverbänden und Wettbewerbern.
Die Pflicht zur Implementierung eines Widerrufsbuttons gilt zudem für online geschlossene Finanzdienstleistungsverträge. Welche weiteren Neuerungen das Gesetz in Bezug auf Finanzdienstleistungsverträge vorsieht, erfahren Sie in unserem Artikel Neue Spielregeln für Finanzplattformen: Mehr Verbraucherschutz – mehr Risiken
Die Pflicht zur Bereitstellung des Widerrufsbuttons gilt ab dem 19. Juni 2026. Mittelbar führt diese Pflicht auch zu Anpassungsbedarf bei der Widerrufsbelehrung und ggf. den Datenschutzhinweisen.
Nein. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine „elektronische Widerrufsfunktion“, kein bestimmtes Gestaltungselement. Neben einem Button kommen auch klar hervorgehobene, eindeutig bezeichnete Links infrage, sofern sie direkt zur Widerrufsfunktion führen.
Nein, der Widerrufsbutton ist nur auf Onlineshops zu implementieren, über die Verbraucher Verträge schließen können. Sofern sich das Angebot des Onlineshops ausschließlich an Unternehmen richtet, besteht diese Pflicht nicht.
In diesem Fall verlängert sich das Recht des Verbrauchers, den Vertrag zu widerrufen, von vierzehn Tagen auf ein Jahr und vierzehn Tage. Zudem besteht das Risiko von Abmahnungen durch Verbraucherverbände und Wettbewerber.