Wegfall der Pauschalen für Ladestrom ab dem 1. Januar 2026

Neue Regelung zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten

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Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die bisher geltenden Pauschalen für Ladestrom werden zum 31. Dezember 2025 ersatzlos gestrichen.
  • Eine Übergangsregelung ist nicht vorgesehen.
  • Die Vereinbarungen mit der Belegschaft und die Abrechnung müssen zum 1. Januar 2026 ggf. umgestellt werden.

Mit dem BMF-Schreiben vom 11. November 2025 (GZ: IV C 5 - S 2334/00087/014/013) wurde die steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten neu geregelt.

Bisher konnten Arbeitgeber für die bei Nutzung reiner E-Dienstwagen von Arbeitnehmern selbst getragenen Stromkosten monatlich pauschal mit EUR 30,00 (bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber) bzw. EUR 70,00 (bei Fehlen einer solchen Lademöglichkeit) steuerfrei erstatten. Für Hybridelektrofahrzeuge galten die entsprechenden Pauschalen von jeweils EUR 15,00 und EUR 35,00.

Die vorstehend genannte Pauschalen werden zum 31. Dezember 2025 ersatzlos gestrichen. Es gibt keine Übergangsregelung. Die bisherige Regelung, die eigentlich bis zum 31. Dezember 2030 gelten sollte, wird nunmehr durch eine neue Regelung ersetzt.

Die bisher geltenden Pauschalen für Ladestrom werden zum 31. Dezember 2025 ersatzlos gestrichen. Es gibt keine Übergangsregelung.

Tatjana Angert, Senior Tax Expert, Steuerberaterin

Kurze Zusammenfassung der unseres Erachtens wichtigsten Punkte:

  • Künftig müssen für die steuerfreie Kostenerstattung durch den Arbeitgeber, die für die Aufladung des Dienstautos bezogene Strommenge und der zugrunde zu legende Strompreis von dem Arbeitnehmer nachgewiesen werden.
  • Der Strompreis richtet sich hierbei nach dem individuellen Vertrag des Arbeitnehmers mit seinem Stromanbieter.
  • Alternativ kann für die Ermittlung des Strompreises ein typisierter Strompreis (Strompreispauschale) angesetzt werden, die vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlicht wird (Vereinfachungsregelung).
  • Das Wahlrecht für die Nachweisführung entweder mit den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss für das gesamte Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden.
  • Das neue BMF-Schreiben enthält auch Regelungen für den Fall, dass der Strom aus einer privaten Photovoltaikanlage stammt.

Außerdem wird die Zulässigkeit eines zusätzlichen Auslagenersatzes der tatsächlichen Kosten für Ladestrom, der von einem Dritten (z.B. öffentliche Ladesäule) bezogen wird, neben der Erstattung der Kosten für das zu Hause geladene Strom geregelt.

Ein weiterer Punkt betrifft die Steuerfreiheit der Vorteile, die Arbeitnehmer aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Strom durch Ladeeinrichtungen des Arbeitgebers oder eines Konzernunternehmens ziehen. Diese Steuerfreiheit gilt nunmehr auch für von einem Dritten betriebene Ladevorrichtungen, sofern diese nur für Zwecke des Arbeitgeberunternehmens oder des verbundenen Unternehmens betrieben werden, sowie unter bestimmten Bedingungen, wenn die Ladevorrichtung auch weiteren Nutzern derselben Liegenschaft, nicht jedoch fremden Dritten, zur Verfügung steht.

Aufgrund des kurzfristigen Wegfalls der Pauschalen müssen die Vereinbarungen mit der Belegschaft und die Abrechnung zum 1. Januar 2026 entsprechend umgestellt werden.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Sprechen Sie uns gern an!

Tatjana Angert

Senior Manager, Steuerberaterin, M.A.

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