Krypto-Steuerreform 2027: Was sich für private Anleger ändern könnte
Geplante Abgeltungsteuer, Bestandsschutz und Steuerabzug im Überblick
Geplante Abgeltungsteuer, Bestandsschutz und Steuerabzug im Überblick
Die steuerliche Behandlung privat gehaltener Kryptowerte könnte sich ab 2027 grundlegend ändern. Ein uns vorliegender Referentenentwurf sieht für sogenannte Tauschkryptowerte einen Wechsel zu den Einkünften aus Kapitalvermögen vor. Gewinne aus künftig angeschafften Beständen wären dann unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig. Der Entwurf befindet sich noch in einer frühen Phase; Stichtage und Einzelregelungen können sich im Gesetzgebungsverfahren ändern.
Nach geltendem Recht unterliegen Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoin, Ether und vergleichbaren privat gehaltenen Kryptowerten grundsätzlich nur dann der Einkommensteuer, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nach §23 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht mehr als ein Jahr liegt. Auch der Tausch gegen einen anderen Kryptowert ist grundsätzlich eine Veräußerung des hingegebenen und eine Anschaffung des erhaltenen Kryptowerts.
Nach dem Entwurf sollen Gewinne aus ab 2027 angeschafften Kryptowährungen dagegen als Kapitaleinkünfte besteuert werden. Der besondere Steuersatz beträgt grundsätzlich 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Langfristige Anleger würden die Steuerfreiheit nach einem Jahr für diese Neubestände verlieren. Bei kurzfristigen Veräußerungen könnte der Steuersatz für Anleger mit einem hohen persönlichen Einkommensteuersatz hingegen sinken.
Die Neuregelung betrifft nicht pauschal jeden Token. Die Einordnung etwa von E-Geld-Token, Security Token, NFTs und hybriden Token richtet sich nach den gesetzlichen Merkmalen und der konkreten Ausgestaltung. Der Beitrag behandelt ausschließlich Privatvermögen.
Für vor 2027 angeschaffte Kryptowerte sollen grundsätzlich die bisherigen Regeln fortgelten. Ein Verkauf nach Ablauf der Jahresfrist könnte daher auch künftig steuerfrei bleiben. Bei einem Verkauf innerhalb der Jahresfrist bliebe ein Gewinn nach bisherigem Recht grundsätzlich steuerpflichtig.
Der Schutz überträgt sich nicht automatisch auf einen eingetauschten Kryptowert: Wird ein länger gehaltener Bitcoin ab 2027 gegen Ether getauscht, kann der Bitcoin-Verkauf steuerfrei sein. Die neu erworbenen Ether wären dagegen Neubestand. Auch ab 2027 zufließende Erträge aus passivem Staking und Lending sollen nach dem Entwurf als Kapitaleinkünfte behandelt werden. Erhaltene Einheiten können dadurch neben geschützten Altbeständen in derselben Wallet liegen.
Offen bleibt insbesondere, ob und unter welchen Voraussetzungen geschenkte oder geerbte Altbestände ihren Schutz behalten. Nach geltendem § 23 EStG wird beim unentgeltlichen Erwerb die Anschaffung des Rechtsvorgängers zugerechnet. Die Übergangsregelung des Entwurfs sollte insoweit präzisiert werden.
„Bestandsschutz hilft nur, wenn sich Anschaffung, Haltedauer und die veräußerten Einheiten nachweisen lassen.“
Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften und Verluste aus den geplanten Kapitaleinkünften würden getrennten Verrechnungskreisen angehören. Wer bereits Verlustvorträge hat, sollte deren Zuordnung und mögliche Nutzung prüfen. Bei gemischten Wallet-Beständen ist zudem noch nicht abschließend geklärt, welche Einheiten bei einem Teilverkauf als veräußert gelten.
Der Entwurf sieht für hierzu verpflichtete Kryptodienstleister ab 2028 einen Kapitalertragsteuerabzug vor. Die Besteuerung neuer Bestände könnte bereits 2027 gelten, obwohl in diesem Jahr noch kein solcher Steuerabzug erfolgt. Fehlen dem abzugspflichtigen Dienstleister Angaben zu den Anschaffungskosten, sollen für den Steuerabzug pauschal 50 Prozent der Veräußerungseinnahmen als Gewinn angesetzt werden. Ein zu hoher Abzug müsste über die Steuererklärung mit Nachweisen korrigiert werden. Nicht jeder Anbieter, der deutsche Kunden bedient, wäre allein deshalb zum deutschen Steuerabzug verpflichtet.
Anschaffungsdaten, Anschaffungskosten, Gebühren und Kursquellen sollten ebenso nachvollziehbar sein wie Token-Tausche und Transfers zwischen eigenen Wallets. Staking- und Lending-Zuflüsse sind gesondert zu erfassen. Plattformdaten sollten rechtzeitig exportiert werden. Die Dokumentation gewinnt auch durch das bereits geltende Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz an Bedeutung: Anbieter erfassen Transaktionen ab dem Meldejahr 2026 und melden erstmals bis zum 31. Juli 2027.
Für pauschale Kauf- oder Verkaufsentscheidungen allein wegen des geplanten Stichtags ist es zu früh. Sinnvoll sind eine Bestandsaufnahme, die Prüfung bestehender Verlustvorträge und eine klare Trennung der vor und nach dem Stichtag erworbenen oder zugeflossenen Einheiten. Weitere Fragen, etwa zu Krypto-ETPs mit Auslieferungsanspruch und zur Behandlung unterschiedlicher Token, muss das Gesetzgebungsverfahren klären.
Stand: 24. September 2026. Grundlage ist ein noch nicht verabschiedeter Referentenentwurf.
Nein. Der vorliegende Entwurf ist noch kein geltendes Recht.
Nach dem Entwurf soll für Altbestände grundsätzlich § 23 EStG weitergelten. Anschaffung und Haltedauer müssen nachweisbar sein.
Ja. Der Tausch kann eine Veräußerung des Bitcoin und eine Neuanschaffung der Ether sein.
Die Behandlung übertragener Altbestände ist im Entwurf noch nicht hinreichend klar geregelt.
Nach dem Entwurf soll die neue Besteuerung ab 2027 gelten, der Steuerabzug bei hierzu verpflichteten Dienstleistern aber erst 2028 beginnen.