Viertes Bürokratieentlastungsgesetz: Was Arbeitgeber wissen müssen

Ein Überblick über die neuen Regelungen zu Formvorschriften im Arbeitsverhältnis

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Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das Gesetz soll Unternehmen von bürokratischen Hürden befreien
  • Dazu enthält es lange erwartete Vereinfachungen bei den Formvorschriften im Arbeitsverhältnis.
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Am 18. Oktober 2024 hat der Bundesrat dem „Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ (4. Bürokratie­entlastungsgesetz) zugestimmt. Das Gesetz wird nunmehr kurzfristig in Kraft treten. 

Formerleichterungen für Arbeitsverhältnisse 

Das Gesetz bringt zahlreiche Erleichterungen für Arbeitsverhältnisse hinsichtlich der Einhaltung von Formvorschriften.  

Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick: 

  • Nachweis der Arbeitsbedingungen: Der Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz kann in Textform oder durch die Übersendung eines in elektronischer Form nach § 126a BGB geschlossenen Arbeitsvertrags erfolgen. Dies wurde seit langem von der Praxis gefordert und erleichtert die Administration innerhalb einer HR-Software deutlich. Ausgenommen hiervon sind die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Branchen.
  • Befristung: Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses auf das Erreichen des Regelrenteneintrittsalters gemäß § 41 Abs. 2 SGB VI kann in Textform erfolgen. Für Befristungen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz muss hingegen weiterhin die Schriftform gewahrt werden, anderenfalls ist die Befristungsabrede unwirksam.
  • Teilzeit und Elternzeit: Der Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit kann in Textform geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die Ablehnung der Elternteilzeit durch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Entsprechende Formerleichterungen gelten zudem für die Ankündigung der Inanspruchnahme von Pflegezeit oder Familienpflegezeit.
  • Arbeitnehmerüberlassung: Verleiher und Entleiher können Arbeitnehmerüberlassungsverträge in Textform abschließen.
  • Aushangpflicht nach dem Arbeitszeitgesetz: Die in § 16 Arbeitszeitgesetz vorgesehene Aushangpflicht für das Arbeitszeitgesetz und weitere Regelungen kann digital durch die Nutzung der im Betrieb üblichen Informations- und Kommunikationstechnik erfüllt werden.
  • Arbeitszeugnisse: Mit Zustimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können Arbeitszeugnisse in elektronischer Form erteilt werden. Auch hier zeichnet der Gesetzgeber die Entwicklung der Praxis nach.

Bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen sollte man nicht auf Messenger-Dienste wie WhatsApp zurückgreifen.

Nils Evermann, Senior Associate, Rechtsanwalt

Praxishinweis zur Textform 

Grundsätzlich kann die Textform auch durch eine digitale Übermittlung gewahrt werden, z. B. durch E-Mail, SMS, Messenger oder soziale Netzwerke. Hier ist aber erhebliche Vorsicht geboten. Dies gilt insbesondere bei der Nutzung von WhatsApp-Nachrichten, denn der Dienst ermöglicht – wie auch andere Messenger – die nachträgliche Veränderung und für eine gewisse Zeit sogar die Löschung übermittelter Nachrichten durch den Absender.

Aus diesem Grund hat das OLG Frankfurt a.M. in einer jüngeren Entscheidung (12 U 211/21) darauf verwiesen, dass durch eine WhatsApp-Nachricht ein vertraglich vereinbartes Schriftformerfordernis nicht gewahrt werde, weil es an einer Möglichkeit zur dauerhaften Archivierung fehle. Zudem sei auch der Absender einer solchen Erklärung nicht ohne Weiteres erkennbar, weil die Registrierung allein mit einer Telefonnummer erfolge, die auf keinen bestimmten Absender verweist. Diese Argumentation begründet auch Zweifel hinsichtlich der Eignung von WhatsApp zur Wahrung der Textform im Sinne von § 126b BGB. Bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen sollte man daher nicht auf diese Art der Übermittlung zurückgreifen. Dies gilt vor allem, wenn es um die Wahrung von Fristen geht, z. B. bei der Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen. 

Kontaktieren Sie uns bei Fragen zu diesen oder anderen Themen gern.  

 

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