Viertes Bürokratieentlastungsgesetz: Was Arbeitgeber wissen müssen
Ein Überblick über die neuen Regelungen zu Formvorschriften im Arbeitsverhältnis
Ein Überblick über die neuen Regelungen zu Formvorschriften im Arbeitsverhältnis
Am 18. Oktober 2024 hat der Bundesrat dem „Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ (4. Bürokratieentlastungsgesetz) zugestimmt. Das Gesetz wird nunmehr kurzfristig in Kraft treten.
Das Gesetz bringt zahlreiche Erleichterungen für Arbeitsverhältnisse hinsichtlich der Einhaltung von Formvorschriften.
Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen sollte man nicht auf Messenger-Dienste wie WhatsApp zurückgreifen.
Grundsätzlich kann die Textform auch durch eine digitale Übermittlung gewahrt werden, z. B. durch E-Mail, SMS, Messenger oder soziale Netzwerke. Hier ist aber erhebliche Vorsicht geboten. Dies gilt insbesondere bei der Nutzung von WhatsApp-Nachrichten, denn der Dienst ermöglicht – wie auch andere Messenger – die nachträgliche Veränderung und für eine gewisse Zeit sogar die Löschung übermittelter Nachrichten durch den Absender.
Aus diesem Grund hat das OLG Frankfurt a.M. in einer jüngeren Entscheidung (12 U 211/21) darauf verwiesen, dass durch eine WhatsApp-Nachricht ein vertraglich vereinbartes Schriftformerfordernis nicht gewahrt werde, weil es an einer Möglichkeit zur dauerhaften Archivierung fehle. Zudem sei auch der Absender einer solchen Erklärung nicht ohne Weiteres erkennbar, weil die Registrierung allein mit einer Telefonnummer erfolge, die auf keinen bestimmten Absender verweist. Diese Argumentation begründet auch Zweifel hinsichtlich der Eignung von WhatsApp zur Wahrung der Textform im Sinne von § 126b BGB. Bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen sollte man daher nicht auf diese Art der Übermittlung zurückgreifen. Dies gilt vor allem, wenn es um die Wahrung von Fristen geht, z. B. bei der Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen.
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